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Tonnens a mpfcv r „Hai- dor", 1 ion etw« ampf: r Dampfer Dampfer neu», die ange r", und de» kariae. ipondenz/ der fin- t i s ch e n tig R:> luch dort issrn ha- berichtet, sorischen des Hei- hten an- Obmaim Dubro- jemaligs letztere c sreige-- für eine rrespon- )richtem- iertreter i Ruß- lution in der rüg sei, russi. Neldun- er. In > Orell die be- ldbeftel' rchzieht ne und tzouver- haben ig nicht c Gou- e Mel- ugrlau. len für lkrrung l. Die w, di: lierung rsburg ie re- Preß" n von wurde, jedoch i is ch : n all: Eng- i inel-- ;en der 7abi° rium ilso die Bildung gründe die im ctschast, Außer, as sehr ür das r, daß itder i wird. INI, »re, ackeret I». Amts- und änzeigeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung B'-ugSprei« vierteljährlich Mk. 1.80 etnschließl. de« »Illustrierten Unterhaltung-blaNk" tn der VejchaftSstellr, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Brscheint töglich abends mit Ausnahme der Sonn, und Feiertage für den solgenden Tag Eibenstock, Larkfeld, hunörhübel, U,UgvU»Ui» Neuheibe, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftützengrün, Mldenthal «sw. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pjg., für auswärtige 1S Pfg. Im Retiomeleil die Zeile 40 Pfg. Im ärmlichen Teile die gespalten« Zeil« 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittags 10 Uhr, sllr größere Tags vorher. T«l -Zdr.: Amtsblatt. Aer»sprecher Nr. ll<>. Verarümortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. vss 1S17 . 64. Äabraana. »»— Mittwoch, dell 21. März Verordnung der MimftttitN des Innern, dkl IM und des Kriegs öder die Medernerlchnng der Kcerestähigkeit vom 14. März 1917. Personen, die wegen Verurteilung zu Zuchthausstrafe oder Aberkennung der bür gerlichen Ehrenrechte oder Entfernung aus dem Heere nach den M 31, 34 Ziff. 2 RStGBs oder 88 31, 32, § 42 Abs. 1 MStGBs die Fähigkeit zum Dienste im deut schen Heere dauernd oder vorübergehend nicht besitzen, kann durch Erwirkung von Gna denerweisen die Möglichkeit geboten werden, in das Heer einzutrektn. Hierauf ge richteten Begnadigungsgesuchen ist seit Beginn des Krieges in zahlreichen Fällen ent sprochen worden. Indessen ist anzunehmen, daß vielfach Personen, die einer solchen Ver günstigung würdig und auch bereit wären, um Zulassung zum Heeresdienst zu bitten, dies bisher aus Unkenntnis oder sonst einem Grunde unterlassen haben. Es soll daher umfassend geprüft werden, welchen Personen durch eine Gnadener weisung der Eintritt in das Heer ermöglicht werden kann, und zwar insbesondere auch in Ansehung Solcher, die sich nicht mehr in Strafhast befinden. Für diese wird verordnet: I. Berücksichtigt werden sollen nur kriegs verwendungsfähige Personen im wehr pflichtigen Alter, die abgesehen von der den Mangel der Heeresfähigkeit begrün denden Verurteilung keine oder nur verhältnismäßig geringe Strafen erlitten und in ihrem Verhalten nach der Bestrafung das ernste Bestreben gezeigt haben, ihre Schuld durch gute Führung und ehrenhaften Lebenswandel zu sühnen. Personen, die zu einer zweiten oder ferneren Zuchthaus- oder Ehrenstrafe verurteilt worden sind, oder die nach der Art oder den Umständen der Straftat als gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Uebel täter erscheinen, sollen grundsätzlich ausgeschlossen bleiben. Zur Berücksichtigung sind vorzugsweise geeignet Verurteilungen wegen Straftaten, die sich als eine Aufwallung der Leidenschaft oder als eine durch sonstige Umstände verursachte einmalige Verirrung kennzeichnen. Dies wird in der Regel nur dann an zunehmen sein, wenn auf eine im Verhältnisse zum gesetzlichen Strafrahmen niedrige Strafe erkannt worden ist, bei Zuchthausstrafen aber ohne Rücksicht auf ihre Höhe be sonders dann, wenn daneben die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt worden sind. II. Die für die Gnadenentschließung erforderlichen Vorbereitungen sind durch die Amts hauptmannschaften, in Städten mit Rev. Städteordnung durch den Stadtrat, in Dres den durch die Polizeidirektion so schleunig als möglich zu treffen. Für das Verfahren gilt folgendes: 1. Die bezeichneten Behörden ermitteln die in ihrem Bezirke sich aufhaltendeu Per sonen wehrpflichtigen Alters, welche infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Heercs- sähigkeit nicht besitzen, auf Grund der bei ihnen oder bei Nachgeordneten Behörden vor liegenden Strafbenachrichtigungen oder sonstigen Unterlagen. Erforderlichenfalls ist eine Auskunft der militärischen Kontrollbehörden herbeizuziehen. 2. Dann ist die Würdigkeit zu prüfen. Personen, die nach den Grundsätzen un ter I unzweifelhaft nicht berücksichtigt werden können, sollen nicht vorgeschlagen werden. Im übrigen ist es zwar ernste vaterländische Pflicht, nur Solchen den Eintritt in den Heeresdienst zu ermöglichen, denen vertraut werden darf, daß sie sich dieser Ehre wür dig erweisen. Immerhin soll auch nicht infolge zu enger Anwendung der unter Ziffer I aufgestellten Grundsätze aufrichtigen Wünschen, an der Verteidigung des Vaterlandes teilnehmen zu dürfen, die Erfüllung versagt bleiben. Es ist gebührend in Rücksicht zu ziehen, daß solch ernst gemeinter Wunsch eine anerkennenswerte Gesinnung verrät. 3. Die Vorzuschlagenden sind, soweit noch kein Wunsch von ihnen geäußert wor den ist, zu befragen, ob sie darum bitten, daß ihnen durch einen Allerhöchsten Gnaden erweis die Einstellung in das Heer ermöglicht wird. Da aber nur Solche vorzuschla gen sind, die sich freiwillig um die Zulassung zum Heeresdienst bewerben, ist jede Beeinflussung zu unterlassen. Es ist vielmehr nur Gelegenheit zu geben, den etwaigen Wunsch vorzubringen. 4. Die Behörden veranlassen durch Ersuchen des zuständigen Bezirkskommandos, daß die hiernach für einen Vorschlag in Frage kommenden Personen alsbald ärztlich darauf untersucht werden, ob sie kriegsverwendungsfähig sind. Die Untersuchung auf die Kriegs Verwendbarkeit ist besonders sorgfältig vorzunehmen. 5. Die unzweifelhaft kriegsverwendungsfähigen Personen werden in Verzeichnisse ausgenommen mit folgenden Spalten: a) laufende Nummer, b) Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtstag, Beruf und letzter Wohnort des Verurteilten, c) Militärverhältnisse vor Verlust der Heeresfähigkeit, 6) Gericht, durch dessen Urteil die Heeresfähigkeit verloren gegangen ist, Tag der Verurteilung, strafbare Handlung, Strafe (Haupt- und Nebenstrafe), e) Aeußerung über die Führung, k) eine freizulassende Spalte. Je nachdem es sich um Urteile von Zivil- oder Militärgerichten handelt, sind ge sonderte Verzeichnisse aufzustellen. 6. Das die Urteile von Zivilgerichten enthaltende Verzeichnis ist an das Justiz ministerium, das andere an das Kriegsministerium unmittelbar cinzureichen. Beizufügen sind vollständige Auszüge aus dem Strafregister der in das Verzeich nis aufgenommenen Personen. Für die Verurteilten etwa vorhandene polizeiliche Akten sind nur mit einzusenden, wenn dies durch die Lage des einzelnen Falles besonders geboten erscheint. 141111 Die Ministerien des Innern, der Justiz nnd oes Kriegs. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dr. NageI. v. Wilsdorf. Verbot des Versandes und Absatzes von Gemüse konserven »nd Faßbohncn. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht Dresden, den 17. März 1917. 341 II 6 VI» Ministerium des Iuuern. Bekanntmachung. Auf Verfügung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers ist der Versand von Ge müsekonserven und Faßbohnen von Sonnabend, den 4. März 1917, an nur auf Grund unserer besonderen Erlaubnis und nur an die von uns im Einzelfall anzugebenden Stel len gestattet. Der Absatz von Gemüsekonserven ist nach wie vor verboten. Braunschweig, den 14. März 1917. Gemüsekonserven-ttriegsgeseüschaft mit beschränkter .Haftung. vr. Kanter. Wurstverkanf Mittwoch, den 21. d. Mts., in den Geschäften Heidrich, Vang, Meichtzner, Uhlmann. Kopfmenge: 50 A. Bezugsberechtigt sind die Haushaltungen Nr. 171 bis 409 mit Marke 15 von Blatt 5 des Ausweisheftes. Verkaufsordnung: » ZI in der Zeit von 8—9 Uhr vorm., »u. 8 ,, ,, „ „ 9-10 „ Zl q u. r 2 „ w-11 „ „ „ 11-12 „ Nachverkauf findet nicht statt. Eibenstock, den 20. März 1917. Der Staökr-cU. Ausgabe der Fleischmarkeu auf die neue Bezugszeit Mittwoch, den 21. Mär; 11117, vormittags in der städtischen Lebensmittelabteilung in nachstehender Reihenfolge: 8—9', Uhr 1501 u. höhere Nrn., 9'/,—10', „ 1001—1500, 10'/,—11'/, „ 501—1000, 11'/,—12', „ 1—500. Eibenstock, den 20. März 1917. Der StaHtrat. Eierverkauf Mittwoch, den 21. dss. Mts., in den Geschäften I. Heymann, A. Günzel, I. Hau schild, K. Ott, Konsumverein l u. II. Auf den Kopf entfällt je ein Stück. Preis 32 Pfg. Marke Itt von Blatt 2 des Ausweishcstes. Eibenstock, den 20. März 1917. Der Klaötrcrl. Futtermittel für Zugtiere, vorzugsweise aber in Industriebetrieben beschäftigte Pferde stehen zur Verteilung. Anträge auf Zuteilung sind bis Freitag, den 25. dss. Mts., in der Ratskauzlei schriftlich unter Angabe der Anzahl und der Verwendung der Tiere ein- zurcichen. Eibenstock, den 20. März 1917. Der Ktaötrat. Wom Weltkrieg. Die Arontverlegung im Westen. Aer Ierfetzungsprozeß in der Kntente. Herard — Aotschafter und Spion. Ueber unsere strategisch: Räumung im Westen schreibt der „Lokal-Anzeiger" u. a.: Engländer und Franzosen haben die Tatsache der Räumung zu spät entdeckt und unsere Loslösung vom Feinde ohne Verlust eines einzigen Geschützes und untre Einbuße nur sehr weniger Gefangener ist glänzend geglückt, eine erstaunliche Leistung, wenn ncan dre Schwierigkeiten in Betracht zieht, die das gewinkelte Gelände bot. Dis „Vossische, Zeitung" meldet: Schon haben di: Gegner ihre Kavallerie vorgeworfen, um überhaupt noch in Fühlung mit unseren Truppen zu kommen. Kurz, der Bewegungs krieg ist im Gange, dem wir voll größter Hoffnung entgegensehen. Naturgemäß erfolgte auf der annä hernd 125 Kilometer breiten aufgegebenen Front das Nachrücken der feindlichen Kräfte nur zögernd. Unsere Sicherungsabteilungen verschleiern dauernd den Rückmarsch. Bon berufener Seite wird hierzu noch folgendes veröffentlicht: > Amtlich.) Berlin, 19. März. Zögernd und vorsichtig folgen die Engländer den Deutschen mit Kavallerie und schwächeren Abteilungen in das ge räumte Gebiet nach. Vielfach beschießen sie Mit großer Heftigkeit Ortschaften, die bereits geräumr find Auf Malancourt feuerten sie nach der Räu mung 200 Granaten. Die deutschen Sicherungen brachten den vorfühlenden englischen Patrouillen östlich Bapaume schwere Verluste bei und zogen sich dann befehlsgemäß weiter zurück. Dir Franzosen, die nach übereinstimmenden Gesangvnenaussagrw zwijck>en Avre und Oise sehr stark maskiert standen, versuchten stärker nachzudrängen, doch auch sie wur den überall von den deutschen Nachhuten im Schach