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NchM j-IWE WM, Wi, Meileh M die Wegendm. ArnlsStcrlt für die Kgl. UmLsöauvImannschaft zu Meißen, das Kgl. Amtsgericht und den H-tadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden MontagS und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 17. Freitag, den 28. Februar 1899. Bekanntmachung, das Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen betr. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Donnerstag, den 29. März 1899 von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lsmmatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Nachhause zu Lommatzsch; Freitag, den 21. März 1890 von Vormittags 9 Uhr a« für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff mit Ausnahme der Orte Alt- und Neutanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne im Gasthof zum Adler in Wilsdruff; Sounabeud, den 22. März 189» von Vormittags 9'^ an für die Militärpflichtigen aus den übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff nämlich: Alt- und Neutanneberg, Munzig, Neukirchen und RothsLönberg mit Perne sowie aus den Städten Neffen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren, Toppschädel und Deutschenbora im Gasthofe „zum Deutsche« Haus" in Nosse« und Montag, den 24. März 1899 von Vormittags 9^ Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Nieder-Eula, Noßlitz, Ober-Eula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehseld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Noffen: Dienstag, den 23. März 1899 Vormittags 9^ Uhr Lsosungstermin für den gesammten Aushebungsbczirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Haus" i« Nosse«. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1870/1890, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrcstanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noch nicht en-giltig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung der in § 33 des Reichs-Militär-Gesctzes vom 2. Mai 1874 verb. mit § 26 Pkt. 7 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich und zwar in Lsinmatzsch nn- wils-rnff früh 8 Uhr, in Nossen früh 8 /2 Uhr einzufinden. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, find zur Ent schuldigung des Außenblcibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu be glaubigen sind, beizubringen (§ 62 Pkt. 4 der Wehr-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist freigestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz- Commission loosen wird. Die Herren Gemein-evsrftän-e und von Seiten der Stadträthe und beziehentlich Stadtgemeinderäthe je ein Rathsmitglied beziehentlich Beamter der Behörde haben sich zu diesen Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellpflichtigen mit einzufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1 ., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein be- . sonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst (§ 63 Pkt. 8 der Wehr-Ordnung)^ 2 ., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgckommen sind, nach § 12 Pkt. 2 der Wehr-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, im Ucbrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen, und daß endlich 3 ., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters beziehend!, des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringcn haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, s ., daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vor -ein Beginne -er Musterung un- spätestens ini Musteruugstermine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen cinzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht ge nommen werdm darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der der Königl. Ersatz - Commission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vor zustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; d ., daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zu rückgewiesen werden müssen; 0 ., daß auf alle Zurückstellungs-Anträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königl. Ober-Ersatz-Com- mission in Gemäßheit der Bestimmung in § 63 Pkt. 7 Abs. 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Ver anlassung zur Reclamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; ä ., daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königl. Ersatz-Commission an die Königl. Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Ent scheidung der Königl. Ober-Ersatz-Commission an die Königl. Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen di« Entscheidung der Königl. Ober-Ersatz-Commission, da dieselbe anordnungsgemäß spätestens bis zum S1. August der Königl. Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher der Königl. Ersatz-Com mission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; 6 ., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Vezirksarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden k ., die Ortsbehörden auch auf die nach § 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt bezhdl. in das vorstehend unter d gedachte Formular eingetragen worden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Ver hältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Resultat eingezozener sorgfältiger Erkundigung darüber sich gründen müssen, und