Volltext Seite (XML)
Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vMa«pr«i» vierteljührl. Mk. 2.1» «tnschltehl. de» -Muftr. Unterhaltungöblatt««" in der Geschäfts- stille, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«, postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit »««nähme der Sonn» und Feiertage für den folgenden Lag. 8« FalU hihtrn «««alt — kt! g »der lorvtacr trs«ndt»etch^r SNningrn de» Betriebe« der Zenuuq, der »lteseranten »der der OrsGrderungDetnrichtuilg-n dal der Beiiehcr leinen «ns-ruch »ul Ltelerunr oder Sta<d!i«ieruna der Zeitung oder aul «ück. gahlang de« »e,ug«»r«Sed. Tel. Adr.: A«t»öl«tt. Eibenstock, Larkfelb, hnadrhübel, Neuheibe, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstittzengriin, Mdenthai «sw. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 1t Psg. Im Reklameteil di« Zeile 40 Pfg. Im amtlichen Teile die gesvaltene-Zeile 40 Psp. Annahme der Anzeigen bis spätestens »ormittagS 10 Uhr, für größere TagS vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vödgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ztr. 11». «4. Jahrgang. Freitag, den 30. November 1917. ^?S77. Nachstehende Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel ist vom Staatssekretär des 412 II k Vis 5728 Kriegsernährungsamte« erlassen worden. Dresden, den 28. November 1917. . Ministerium des Innern 44,30 Mark für 50 Kilogramm, 37,75 50 48,00 42,00 50 50 für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen für lose War« d) beim Verkauf an Kleinhändler für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen für lose Ware c) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) für Ware, die in geschlossenen Packungen oder Behältnissen an den Klein händler geliefert worden ist 56 Pfennig für 1 Pfund, für andere Ware 52 - - 1 - Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. Verordnung üöer Kaffee-Krsatzmittet. Bom 16. November 1917. Auf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 750) . . . 4. April 1916 Wich«.B-,-»bl. s. -SS» S l. Wer Kaffee-Ersatzmittel in nicht verpackter Form (lose Ware) an Verbraucher ab gibt, ist verpflichtet, durch deutlich sichtbaren Aushang in den Verkaufsräumen den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware herstellt, sowie den Kleinhandelspreis bekanntzugeben. Für Kaffee-Ersatzmittel, die in Packungen oder Behältnissen an Verbraucher abge geben werden, bleiben die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 422) unberührt. § 2. Als Kaffee-Ersatzmittel im Ginne dieser Verordnung gellen auch Mischungen von solchen mit Bohnenkaffee. DaS Vermischen von Kaffee-Ersatzmitteln aus Getreide oder Malz mit anderen Kaffee-Ersatzmitteln ist nur mit Genehmigung des Kriegsausschuffes für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin zulässig. 8 3. Der Preis für Kaffee-Ersatzmittel auS Getreide oder Malz darf nicht übersteigen: s) beim Verkauf an Großhändler 8 4- Der Preis für andere Kaffee-Ersatzmittel darf nicht übersteigen: s) beim Verkauf an Großhändler für Ware in geschloffenen Packungen oder Behältnissen für lose Ware d) beim Verkaufe an Kleinhändler für Ware in geschloffenen Packungen oder Behältnissen für lose Ware i e) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) für Ware, die in geschloffenen Packungen oder Behältnissen an den Klein händler geliefert worden ist 84 Pfennig für 1 Pfund, für andere Ware 80 - - 1 - Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. Der KriegSauSschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin kann mit Genehmigung des Staatssekretärs des KriegSernährungLamts für die Preise von Feigenkaffee und Kaffeeefsenzen abweichende Bestimmungen treffen. 8 S. Beim Verkauf an Großhändler und Kleinhändler hat die Lieferung zu den festge- setzten Preisen frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers einschließlich Ver packung zu erfolgen. 68,50 Mark für 50 Kilogramm, 61,2b - - 50 72,50 - - 50 66,7b - - 50 8 6. Wer Stoffe zur Verarbeitung auf Kaffee-Ersatzmittel durch den Kriegsausschuß zu gewiesen erhält, hat die von ihm hergestellten Kaffee-Ersatzmitt.l, auch soweit sie aus anderen Stoffen hergestellt sind, nach den Weisungen des Kriegsausschusses zu liefern. 8 ?. Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Ge setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntma chungen vom 21. Januar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 183) und 22. März 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 253). 8 8- Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft: 1. wer der ihm nach 8 1 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder in dem vorgeschriebenen Aushang Angaben macht, die der Wahrheit nicht entsprechen; 2. wer den Vorschriften im K 2 Abs. 2, § 6 oder den auf Grund des tz 4 Abs. 2 erlassenen Bestimmungm zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohpe Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 9. Der Staatssekretär des KriegsernährungSamtS kann Ausnahmen von den Vor schriften dieser Verordnung zulaffen. Für den Verkauf von Kaffee-Ersatzmitteln, die sich bei Jnkraftreten dieser Verord nung bereits im Handel befinden, können die Kommunalverbände und Gemeinden Ausnahmen von den in dieser Verordnung festgesetzter! Preisen bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich zulassen. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem 23. November 1917 in Kraft. Berlin, den 16. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, von Waldow. Für Herbstrüben (Stcppelrüben, Wasserrüben, Mairüben) werden für die Ge biete der Kreishauptmannschaften Bautzen, Chemnitz, Dresden und Leipzig nachstehende Großhandels- und Kleinhandelshöchstpreise festgesetzt: Großhandelspreis Kleinhandelspreis für 1 Zentner: 3.50 M. für 1 Pfund: 6 Pfg. Die Preise für Mairüben in der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 253) werden ansgehoben. Im übrigen wird auf die Schlußab sätze dieser Bekanntmachung verwiesen. Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 1917 in Kraft. Dresden, am 27. November 1917. 2207 II 8 VIII Ministerium des Innern. Da im hiesigen Bezirk die landwirtschaftlichen Arbeiten nunmehr beendet sind, kann den in der Landwirtschaft beschäftigten, nicht als Brotselbstversorger anerkannten Perso nen der Schwerarbeiterzuschlag, d. i. das 5. Pfund Brot wöchentlich, nicht mehr verabreicht werden. Schwarzenberg, am 28. November 1917. Der Aezirksverband der Königl. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Ausgabe der Kohlenkarte« aus die Zett vom 1. Dezember 1917 bis .19. März 1917 Ireitag, dm 3V. Wovemver 1917, in nachstehender Reihenfolge der an der Ausgabestelle vorzulegenden Ausweishefte: vorm. von 8—9 Uhr Nrn. 1—350, nachm. von 2—3 Uhr Nrn. 1401—1700, ,, „ 9-10 „ „ 351-700 3-4 „ „ 1701-2000, , , 10-11 „ „ 701—1050, „ „ 4-5 „ „ 2001 u. höh. Nrn. „ „ 11-12 „ „ 1051-1400, Eibenstock, den 29. November 1917. Der Ktaötrat. Wom Wellkrieg. Meue Geheimdokumente. Ueber kriegerische Ereignisse liegen Mr Stunde keine neuen Nachrichten vor, auch der österreichisch-ungarische Gencralstab weiß nichts zu berichten: Wien, 28. November. Amtlich wird verlaut bart: Nirgends besondere Ereignisse. Der Chef des General stab es. * * * In Rußland wird die Veröffentlichung der Geheimdokumente fortgesetzt: Stockholm, 28. November. In der „Praw- da" vom 24. November wird die Veröffentlichung der russischen geheimen diplomatischen Dokumente fortgesetzt. Am 5. März 1915 tele graphierle der Außenminister Sassonow dem Bot schafter in Paris über Englands Zustimmung zu Rußlands Wünschen, betreffend Kon stantinopel und sagt am Schlüsse des Tele gramms: Für mich persönlich, der ich das größte Vertrauen zu Telcassv habe, sind die Versicherun gen, die er abgegeben hat, vollkommen genügend, aber die kaiserliche Regierung muß wünschen, pcä zise Aeußerungen über Frankreichs Zustimmung, daß es unseren Wünschen enkgegentömmen wird, zu er halten, gleich den Versicherungen, die England abge geben hat. Am 7. März 1915 telegraphiert Las so- now dem Botschafter in London u. a.: Um den von den Alliierten begonnenen Durchbruch durch die Dar danellen zu erleichtern, ist die kaiserliche Regierung bereit, dazu mitzuwirven, daß Staaten, die Groß britannien und Frankreich nützlich erscheinen, auf ver nünftiger Basis für diese Aufgabe engagiert werden. In einem Chijfretelegramm vom 13. September, 1917 an die russischen Botschafter in Paris, London und Rom und den Gesandten in Stockholm spricht Te - r e sts ch enko über die Abwickelung der Kornilo w - Affäre. Er konstatiert u. a., daß oie Kornilow- Affärc veranlaßt worden ist durch gegenseitige Miß verständnisse, veranlaßt durch das Auftreten verschie dener Zwischenhändler zwischen dem Hauptquartier und der Regierung. Ueber Kerenskis Ernennung zum höchsten Oberbefehlshaber wird gesagt, daß dies zur Beruhigung der hxmotratischen Elemente und der Soldaten notwendig war. Der tatsächliche Lei ter der Krtegsoperationen werde der zum Staatschef ernannte General Alexejew worden. Ein Telegramm des Außenministers vom 19. Oktober an die gleichen Botschafter berichtet über die Stimmung beim Zu standekommen des Vorparlamentes, worin Terest- schcnkv eine wichtige Errungenschaft sieht. Er kon statierte einerseits die große Kriegstüchtigkeit der Moderat-sozialistischen Leiter, aber auf der anderen Seite, daß die Extremisten große Erfolge bei den