Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich zweimal u. zwar Dienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post / bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. TharM Mn, Mbenlkhn nnd dir UmgMden. Imlsblutt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Ansertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Agl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Zorfirentamt zu Tharandt. No. 6. Dienstag, den 20. Januar 18S1. Bekanntmachung, betreffend den Eintritt zum Dienst als dreijährig Freiwilliger oder alr vierjährig Freiwilliger. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte eintreten, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu drei- oder vierjährigem aktiven Dienst bei einem Truppenthcil melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufent haltsortes die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen: a. von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, b. von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhast geführt hat. 4. Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Commandeur des Truppentheiles zu wenden, bei welchem sie dienen wollen. Hat der Commandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahniescheines. 6. Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet, sofern Stellen offen sind, nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-Musikcvrps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aus sicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. Mirz mel»en, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten 1. Oktober. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in ihre Heimath berurlaubt werden. 7. Dm mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche als dreijährig Freiwillige eingestellt werden, wird die Vergünstigung zu Theil, sich den Truppentheil, bei welchem sie dienen wollen, wählen zu dürfen. Außerdem haben sie den Vortheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unteroffiziers-Charge und lei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche bei der Kavallerie als vierjährig Freiwillige eingestellt werden, erwächst, wenn sie dieser Verpflichtung nachkommen, außerdem noch die Vergünstigung, daß sie in der Landwehr I. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre zu dienen haben. 9. Diejenigen Mannschaften, welche freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Uebungen während des Reserveverhältnisses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehrkavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht aus die Auswahl der Waffengattung oder deS Truppentheils nicht. Dresden, am 11. Januar 1891. «Kriegs Ministerium. Graf von Fabrice. Bekanntmachung, -as Betreten der Elbstrom-Eisdecke betreffend. Die unterzeichnete Behörde sieht sich veranlaßt, dem Publikum zur Vermeidung von Unglücksfällen beim Betreten der Eisdecke des Elbflromes die möglichste Vorsicht anzu empfehlen. Der Uebergang über den Elbstrom ist nur an solchen Stellen gestattet, wo sich die Eisdecke über den ganzen Strom erstreckt und darf nur auf den abgesteckten Eisbahnen erfolgen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 20 M. geahndet. Meißen, am 17. Januar 1891. Königliche Amtshauptmannschaft als Elbstromamt. von «Kirchbach. Quittung und Dimk. An Liebesgaben für die durch die Elbhschfluth im September vorigen Jahres Betroffenen sind bei der Königlichen Amtshanptmannschaft insgesammt eingegangen 2185 Mk. 3 Pfg., welche der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden überwiesen worden und sodann mit zur Vertheilung gelangt sind. Indem die Königliche Amtshauptmannschaft deren Empfang mit dem verbindlichsten Danke an di- edlen Geber bekennt, bemerkt sie, daß das Verzeichniß der Einzelbeträge dieser Gaben in den Summen, in welchen dieselben anher eingezahlt worden sind, von den Interessenten an hiesiger Kanzleistelle während der geordneten Expeditionsstunden eingeschen werden kann. Meißen, am 15. Januar 1891. Königliche Amtshanptmannschaft. v. Airchbach. Generalversammlung der neubegründeten Aktiengesellschaft Spar- und Borschutzverein zu Deutschenbora. Bei »er neubegründeten Aktiengesellschaft Spar- und Vorschußv-r-in zu Deutschenbora haben die Gründer nicht alle Aktien selbst übernommen. Das unterzeichnete Königliche Amtsgericht als Handelsgericht beruft deshalb gemäß Art. 210a des Rcichsgesetzes vom 18. Juli 1884 hiermit eine Generalversammlung der in dem eingereichten Verzeichniß aufge- führlen Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft auf Donnerstag, den S. Februar 18S1 Nachmittags L Uhr in den Saal -es Hesse schen Gasthsss in Dentschenbsra ein. Die Aktionäre haben >n Pwsou oser durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen und sich durch Vorzeigung ihrer Aktien auszuweisen. Um 4 Uhr Nachmittags wird der Saal geschlossen. V ZU M S B O s» Ä W W M U: 1 ., Erklärung des Vorstands und Aufsichtsraths über die Ergebnisse der ihnen rücksichtlich der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund der Berichte (Art. 209k des Gesetzes) und deren urkundlichen Grundlagen. 2 ., Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft. Die der Errichtung zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Vicrtheil sämmtlicher in dem Verzeichniß aufgeführtcr oder als Rechtsnachfolger derselben in der Generalversammlung zugelassener Aktionäre begreifen und der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertbeil des gesammten Grundkapitals darstellen. Nossen, den 14. Januar 1891. Königliches Amtsgericht. Der 18. Januar 1891 ist ein festlicher Tag für das deutsche Reich; denn an die sem Tage vor 20 Jahren wurde das deutsche Reich, dessen alte Herrlichkeit in der Zwietracht der Fürsten und Völker im Laufe der Jahrhunderte verloren, neu begründet, befreit von den Schlacken und Fehlern des alten Reiches. Fest ge fügt erhob es sich an diesem Tage aus dem Schutte alter, vergangener, überwundener Zeit, fest gekittet mit dem Blute seiner Söhne, die auf den Schlachtfeldern die deutsche Einheit erkämpft hatten. Im Schlosse Ludwig XIV. zu Versailles, in dem alten Zentrum einer feindlichen Macht, die Jahun- derte hindurch Erniedrigung und Zersplitterung Deutschlands auf ihre Fahnen geschrieben hatte, fand die feierliche Ver kündigung des deutschen Kaiserreichs statt. Wenn auch die Zeitverhältnisse es bedingten, daß bei dieser ewig denkwürdigen Feier die Armee das deutsche Volk zu vertreten hatte, so waren doch die Augen der ganzen Nation, erfüllt vom Dank für das erreichte Ziel der Einigung, auf die Stelle gerichtet, wo im Kreise der Fürsten, Heerführer und Truppen König Wilhem die Kaiserkrone annahm. Die Truppen waren durch mehr oder minder starke Deputationen, je nach ihrer Nähe