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WcckM für Msdmff Thalündt, DoD, Mkillchn >O die UmgegeOea. Imlsblull für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger m Wilsdruff. — Lerantworittch für du- Redaktion H A. Berger dateidp. Ro. «S Donnerstag, den 4. Juni 18««. Bekanntmachung. Im Verlage der Roßberg'schen Buchhandlung in Leipzig ist unter dem Titel Handbuch der Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden im Königreiche Sachsen vom Regierungsrathe vr. Naundorff eine systematische Bearbeitung des bezeichneten Gegenstandes erschienen, die in gemeinfaßlicher Weise nnter Zugrundelegung der Revidirten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 im ersten Theile der Schrift auf Seite 1 bis 75 die Verfassung der Landgemeinde, im zweiten Theile auf Seite 75 bis 273 die Verwaltungseinrichtungen und die Ge schäftsbehandlung bei der Gemeindeverwaltung zur Anschauung bringt. Das Buch soll diejenigen, die berufen sind als Gemeindevorstände, Mitglieder des Gemeinderaths oder Gemeindebeamte bei der Gemeindeverwaltung mitzuwirken, in ihrem Wirkungskreis einführen und ihnen bei Ausübung ihrer Amtsthätigkeit berathend zur Seite stehen. Dasselbe beschränkt sich daher nicht blos auf eine Zusammen stellung und Wiedergabe der einschlagenden Gesetze und Verordnungen, sondern giebt eine für den praktischen Gebrauch berechnete selbstständige Begründung der geltenden Be stimmungen und Regeln und sucht ihre Anwendung den Organen der Gemeindeverwaltung zu erläutern. Insofern bildet es gewissermaßen die Ergänzung zu dem von Vsffr- schen Leitfaden für Gemeindevorstände und Gutsvorsteher. In Verfolg einer hierauf bezüglichen Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern nimmt die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft keinen An stand, den Herren Gemeindevorständen und Gutsvorsteheru des hiesigen Bezirks die Anschaffung des obenbezeichneten Buches hierdurch mit dem Bemerken zu empfehlen, daß der Preis des gehefteten Exemplares 4 Mk. 50 Pfg., der des in Leinwand gebundenen aber 5 Mk. 50 Pfg. beträgt und daß der Betrag, soweit die Anschaffung des Buches für die Archive der hiesigen Landgemeinden in Frage kommt, aus der Gemeiudekasse zu bestreiten ist. Meißen, am 26. Mai 1896. Königliche Amtshauptmannschaft. von Bekanntmachung. Sonnabend, den 13. Juni dss. Js., Vormittags 9 Uhr findet im hiesigen Verhandlungssaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 2. Juni 1896. Königliche Amtshauptmannschaft. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Artikel ll § 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt Seite 245 fg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Hauptmarktortes Meißen im Monate April dies. Js. festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Quartier- wirthen innerhalb der Amtshauptmanuschaft im Monate Mai dies. Js an Militärpferde zur Verabreichung gelangte Marschfouraqe beträgt 6 M. 95,6 Pf. für 50 Kilo Hafer, 3 „ 15 „ „ 50 Kilo Heu, 2 „ 10 „ „ 50 Kilo Stroh. Meißen, am 2. Juni 1896. Königliche Amtshauptmannschaft. Livvis«»-V Die blesfährigen Nirschennutzungen an der rNeitzen-rvils-ruffer-Stratze, Abtheilnng 1 bis H °° Donnerstag, den 11. Juni l. I. von nachmittags 3 Uhr an im Gafthause zum „Kaifergarteu" in Cölln im Wege des Meistgebotesund gegen sofortige Vaarzaylung, sowie unter den vor Beginn der Verpachtung bekannt zu gebenden sonstigen Bedingungen öffentlich verpachtet werden. Meißen, am 30. Mai 1896. Königliche Straßen- nnd Waffer-Bauinspektion II. Königliche Bauverwalterei. Neuhaus. Friedrich. Bekanntmachung. Das Befahren der hiesigen Trottoirs mit Kinderwagen, Handwagen und sonstigen Fahrzeugen, ebenso das freie Ilmherlaufenlassen von Federvieh in den Straßen und Gewässern hiesiger Stadt wird hiermit wiederholt streng verboten. Wilsdruff, am 2. Juni 1896. Der Stadtrat h. Bekanntmachung eingegangener Gesetze im Monat Mai 1896. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 7. Stück Nr- 41. Bekanntmachung, Titel und Rang des Vorstandes der Betriebs-Telegraphen-Oberinspektion bei der Staatseisenbahnverwaltung betr. S. 95. Nr. 42. Bekanntmachung, betr. die veränderte Bezeichnung von Untersteuerämtern und Uebergangssteuerämtern S. 96. Nr. 43. Gesetz, die Aufnahme einer 3prozentigen Rentenauleihe betr. S. 96. Reichsgesetzblatt. Nr. 10 (2301) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Lifte S. 105. Nr. 11 (2302) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Norwegens zn der am 9. September 1886 zu Berlin abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst S. 107. (2303) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und , Luxnuburgs S. 108. Drese Eingänge liegen 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht hier aus. Wilsdruff, am 3. Juui 1896. Der Stadtrat h. I. V.