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st MchekU «öchenlli- drei Mal ukd zwar Dienstag. Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). LbonnementSpreiS beträgt vierteljährlich 1 Mark so Ps. pr»lluw«ri»näv. ÄMWi für Inserate werden bi« spätestens Mittags deS vorhergehenden Tages deS Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenjeile mit tv Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Amtsblatt für den Stadtgemeinderath, den Kirchen-- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redakteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 82. Donnerstag, den 17. Juli 1879. 4. Jahrg. Regulativ über das An- und Abmeldewesen in Stadt Zwönitz. 8 1- Diejenigen Personen, die ihren wesentlichen Aufenthalt in Stadt Zwönitz nehmen wollen, sind verpflichtet, vor dem Einzuge in die Wohnung sich an Rathsstelle persönlich anzumelden. Die betreffenden Personen haben sich bei ihrer Anmeldung über ihre Reichsangehörigkeit, sowie darüber auszuweisen, daß ihrem Aufenthalt in Zwönitz einer der im 8 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit vom I. November 1867 angegebenen Ausweisungsgründe nicht entgensteht. 8 3- Wer eine Micthwohnung bezieht oder wechselt, hat solches an Rathsstelle binnen 3 Tagen zu melden und eine Wohnungskarte zu lösen. Bei Wohnungswechsel ist behufs Erlangung einer neuen Wohnungskarte die vorherige alte vorzuzeigen und dabei die Hausnummer der neuen Wohnung mit anzugeben. Dies gilt auch rücksichtlich solcher Personen, welche eine Wohnung mit einein Andern gemeinschaftlich oder blos eine Schlafstelle inne haben. Familienglieder, welche die Wohnung ihres Familienoberhauptes theilen und durch ihre eigene Thätigkeit sich ernähren, (Ge- werbsgehülfen, Coinmis, Fabrikarbeiter, Klöpplerinnen pp.) unterliegen derselben Anmeldepflicht. Für die zu lösende Wohnungskarte ist eine in die Sportelcasse fließende Gebühr von 25 Pfg. zu entrichten. 8 4. Der Hauswirth oder Vermiether darf Miethsleute ohne Wohnungskarte nicht aufnehmen und steht demselben frei, sich von seinem Abmiether diese Karte zu eigener Aufbewahrung bis zum Wohnungswechsel aushändigen zu lassen. 8 5. Wer nach Zwönitz kommt, um auf kürzere oder längere Zeit sich hier aufzuhalten, z. B. verheirathete und beurlaubte Militärper sonen, Gewerbsgehülfen, Haushälterinnen, Handlungscommis, Buchhalter, Hauslehrer pp., hat sich sowohl bei seiner Ankunft allhier binnen 24 Stunden, als auch bei seinem Weggänge von hier persönlich an Rathsstelle zu melden und — mit Ausnahme der activen Militär personen — für die Dauer seines Verweisens in hiesiger Stadt unter Vorlegung seiner Legitimation eine Aufenthaltskarte zu lösen. Lehrlinge, Zieh- und Pflegekinder, Schüler, Schülerinnen pp. sind ebenfalls binnen 24 Stunden an- bez. abzumelden. Für die Unterlassung der An- und Abmeldungen sind die Lehrherren, Wirthe, Meister und Prinzipale pp. verantwortlich. 8 6. Die in ZZ 3, 4 und 5 gedachten Wohnungskarten sind den revidirenden Polizeiorganen auf Verlangen unweigerlich vorzulegen. 8 7. Wegziehende sind ebenfalls verpflichtet, unter Vorzeigung ihrer Wohnungskarte sich vor ihrem Wegzuge persönlich oder schriftlich abzumelden, auch anzugeben, wohin sie zu ziehen gedenken. Eine besondere Gebühr ist dafür nicht zu entrichten. 8 8. Besuchsfremde sind, wenn sie sich länger als acht Tage aüshalten, von dem Einwohner, bei welchem sie Aufenthalt genommen, kostenfrei anznmelden und haben auf Verlangen sich über ihre Person gehörig auszuweisen. Dauert der Aufenthalt über 14 Tage, so ist von dem Wirthe für den Fremden unter Erlegung von 25 Pfg. ein Meldeschein zu lösen, welcher bis zu einem dreimonatlichen Aufenthalt legitimirt. 8 9. Fremde, die sich hier länger als 3 Monate aufhaltcn oder auf kürzere Zeit hier zu verweilen gedenken, jedoch eine selbstständige Wohnung hier nehmen, unterliegen gleichfalls den unter 8 1—5 enthaltenen Bestimmungen dieses Regulativs. 8 10. Auf Nichtdeutsche leiden vorstehende Bestimmungen zwar ebenfalls Anwendung, es ist jedoch von denselben außerdem ein für jeden einzelnen Fall vom Rathsvorstande festzusetzendes Einzugsgeld nicht unter 5 und nicht über 10 Mark in die Stadtgemeindecasse zu entrichten. Wer diese Gebühr nicht prünumerando zahlt, kann der Aufenthalt verweigert werden. 8 11- Fremde, die in Gasthöfen logiren, sind vom Wirth nach Namen, Stand und Herkunft in ein zu haltendes Fremdenbuch einzutragen, bei länger als vierzehntägigem Aufenthalt aber, wie unter 8 8 gedacht, zur Anmeldung zu bringen. 8 12. Das Recht zu gewerbsmäßiger Ausnahme und Beherbergung fremder Personen steht — mit Ausnahme der Jahrmarktstage — nur den Gastwirthen zu. Es haben sich daher andere hiesige Einwohner der Ausübung bis nach dazu erlangter Erlaubnis) schlechterdings zu enthalten. Gastwirthe und überhaupt alle Diejenigen, welche die Aufnahme und Beherbergung fremder Personen als Gewerbe betreiben, haben Fremdenbücher zu halten und bei eigner Verantwortung dafür zu sorgen, daß jeder bei ihnen einkehrende Fremde — gleichviel ob er In länder oder Ausländer ist und ob er kürzere oder längere Zeit sich hier auszuhalten gedenkt — sofort nach seinem Eintreffen die verschiedenen Spalten im Fremdenbuche eigenhändig ausfülle. 8 13- Eine Abschrift dieser Einträge event. Vacatscheine ist von den Wirthen am 1. und 16. jeden Monats ohne vorherige Erinnerung an Rathsstelle einzureichen. Sollten Fremde die Einträge zu bewirken beharrlich verweigern, oder die Bücher beschädigen, oder andere als die vorgeschriebenen, oder solche Bemerkungen, welche dem Wirthe als unrichtig bekannt sind, in selbige bringen, so hat Letzterer davon unverzüglich Anzeige bei der Polizeibehörde zu machen. Entgegengesetzten Falles bleibt er selbst dafür verantwortlich. 8 14. Für solche Fremde, welche nicht schreiben können, hat der Wirth den Eintrag nach den Angaben des Fremden unter der Bemerk ung, daß Letzterer des Schreibens unkundig sei, zu bewirken.