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Amts- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ^»uglpret« oierlrljährl. Mk. 2.40 elnschließl. de« -ÄUustr. Unt«rhaltung»blatte»- in der Defchält». ' Dev«, bei unseren Voten sowie bei allen Reich»- »«Danftalten. — Erscheint täglich abend» mit »«»nahm« der Sonn, und Feiertag, stir den solgenden Tag. >» Sol« »«w°u - »n«, duftig» Ir,m»»Uch-. Wi»nu>,en d«. Bnnidr« der gelluna, ^er IMerLNlNi -de» »-r WItrderungteinrtchUmien - ^>t d,r »rix-ir !nn<n Lnlpru» »'.'nun, oder NachU«t,^ng der Zeiluii, oder »ol mdlun« de« Be!Ug«prM<», Ael. Zdr.r A«t»»l«tt. 17S sür Eibenstock, Larlrseld, hundHSbel, ^UgrvtUtt Neuheibe, GberMtzengrün, SchSnheidr, ZchSnhüberhammer, Sosa, UntersttitzengrSn, MIdenthal usw. Sterantworll. Lchristletter, Drucker und Verleger: Emil Harrnebshn in Libenstsck. ——— 65. Jahrgang. >-->->» > Sonnabend, den 3. August ttn^eigenprei«: die kletnivallige Zeile Id Vig )m Reklameteil die Zeile 40 Bsg Fm amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anreigen bi» spätesten» vormittag« 10 Uhr, für größer« Tag» vorher. Hin, Bewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- iprecher ausgegebenen Anzeigen. ^>«rnkpreL«r Pr. N<». ISIS Nachstehende Verordnungen der ReichSbekleidungSstelle über Beschlagnahme, Bestandsaufnahme und Enteignung von Sonnenvorhängen und ähnli chen Gegenständen vom 25. 7. 1« und über Sammlung getragener Män- «eroberkleidung vom 20. 7. 18 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 29. Juli 1918. 633 III kr. 1 /X Ministerium des Innern. ^013502 Bekanntmachung der ReichsvekteidungsKeNe über Sammlung getragener Männeroberkleidung. Vom 20. Juli 1918. Die unter dem 18. April 1918 durch die ReichSbekleidungSstelle den Kommunal - verbänden auferlegte Sammlung getragener Männeroberkleider für die Arbeiter in der Landwirtschaft, im Bergbau, in den Eisenbahnbetrieben und sonstigen kriegswichtigen Betrieben hat das erwünschte Ergebnis nicht gehabt. Ein Teil der Kommunalverbände hat die ihnen auferlegte Anzahl von Kleidungsstücken nicht ausgebracht. Es ist aber eine Kriegsnotwendigkeit, daß das deutsche Volk jetzt insgesamt 1 Mil lion getragener Männeroberkleider für obigen Zweck zur Verfügung stellt. Die Reichsbeklcidungsstelle erwartet, daß eine erneute Aufforderung zur frei willigen Abgabe entbehrlicher Männeroberkleider das notwendige Ergebnis haben wird. Sie hat daher für diejenigen Kommunalverbände, die die von ihnen erforderte Anzahl von Kleidungsstücken noch nicht aufgebracht haben, den Ablieferungstermin bis zum 15. August 1918 verlängert. — Um säumige Personen, die ohne Störung ihrer und ihrer Familie Lebenshaltung sowie ihres Berufes in der Lage sind, Männcrober- Neider abzuliefern, nachdrücklich auf ihre vaterländische Pflicht zur Abgabe hinzuwetsen, wird den Kommunalverbänden auf Grund von 88 1 und 2 der Bundesratsverordnung Uber Befugnisse der ReichSbekleidungSstelle vom 22. März 1917 aufgegeben: 1. namens der ReichSbekleidungSstelle von den gedachten Personen binnen ei ner zu bestimmenden Frist ein mit der Versicherung der Richtigkeit und Voll ständigkeit versehenes Verzeichnis ihrer Männeroberkleider und ihrer zur Anfertigung solcher geeigneten Stoffe zu erfordern; 2. in geeignet erscheinenden Fällen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Be standsverzeichnisses nachzuprüfen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Von der Vorlegung eines Bestandsverzeichnisses ist befreit, wer bereits einen voll ständigen Männeranzug abgeliefert hat oder nunmehr abliefert. Wer trotz der Aufforderung seines Kommunaloerbandes das Bestandsverzeichnis überhaupt nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist einreicht oder im Bestands verzeichnis wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird gemäß 8 3 der Verordnung des Bundesrats über die Befugnisse der ReichSbekleidungSstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben dieser Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Berlin, den 20. Juli 1918. 3502 Reichsbetleidungsfteüe. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Bekanntmachung der Gleich svekleidungsüesse über Beschlagnahme, Bestandsaufnahme und Enteignung von Sonnenvorhängen und ähnlichen Gegen st änden. Vom 25. Juli 1918. Auf Grund der 88 1 und 2 der BundesratSverordnung über Befugnisse der Reichs- bekleidungSstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257*) wird folgendes bestimmt: I. Beschlagnahme. 8 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche zur Verwendung als Schutz, Verhüllung, Ausschmückung oder für sonstige Zwecke an Wänden, Türen, Fen stern, Schränken, Schaukästen, Regalen sowie sonstigen Gestellen, Aufbauten und Vor richtungen bestimmte Sonnenvorhänge, Garhinen, Stores, Rouleaus und gleichen Zwecken dienende ähnliche Behänge, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Ver arbeitung bestimmt sind. 8 2. Ausnahmen. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind: a) Nach 8 1 an sich betroffene Gegenstände, die sich in einem Prioathaushalte oder in einer Dienstwohnung befinden und lediglich dem Bedürfnisse dieses Haushaltes oder dieser Dienstwohnung zu dienen bestimmt sind; zu PrtvathauShalt oder Dienst wohnung sind auch diejenigen Räume zu rechnen, die neben dem Haushalts- oder Wohnungszweck gleichzeitig zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden; b) Behänge, die sich in einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude befinden und lediglich dem Gottesdienste zu dienen bestimmt sind; e) die im Eigentums der öffentlichen Verkehrsanstalten befindlichen und zur Ver- Wendung in deren Verkehrsmitteln bestimmten Behänge; ck) Tüllgardtnen und durchbrochene Gardinen; e) Behänge au« Seide, Halbseide und Kunstseide; k) Behänge, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne verwendet sind; x) alle von den Heeresverwaltungen oder der Martneverwaltung für ihren Bedarf beschlagnahmten Behänge. 8 3. Von der Beschlagnahme betroffene Personen und Stellen. Bon der Bekanntmachung werden betroffen: Alle Besitzer — Eigentümer, Gewahrsamsinhaber — (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbände) der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände. Die Beschlagnahme erstreckt sich also auch, so weit nicht die Ausnahmefälle d«S 8 2 vorliegen, auf Gegenständ« in kirchlichem, stifti schem, kommunalen Besitz, Reichs- oder Staatsbesitz. 8 Beschlagnahme. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag nahmt. Die Beschlagnahme wird mit dem 28. Juli 1918 wirksam. 8 5. Wirkung der Beschlagnahme. Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet, diese aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.*) An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 1 Veränderungen, insbesondere OrtSveränderungen, und Verarbeitungen nicht vorgenommen werden. Ortsveränderungen im Zusammenhänge mit einem Umzuge sind zulässig. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den rechtsge schäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwanqsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Der Erwerb der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände ist verboten, es sei denn, daß er mit Zustimmung oder auf Anordnung der ReichSbekleidungSstelle oder der von dieser mit Durchführung des Austausches (8 10) beauftragten Personen oder Stellen erfolgt. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen und bestimmungsgemäßen Ge brauch bleibt unberührt. Die Reichs bekleidungstelle behält sich vor, aus Antrag Gegenstände, die von der Beschlagnahme betroffen sind, von dieser freizugeben. II. Bestandsaufnahme. 8 6. Meldepflicht. Wer am 28. Juli 1918 (Stichtag) beschlagnahmte Gegenstände in seinem Besitze (Eigentum, Gewahrsam) hat, insbesondere, wem die Obhut über solche Gegenstände an vertraut ist, ist verpflichtet, diese Gegenstände auf dem vorgeschriebenen Meldebogen an zumelden. Hat der Eigentümer beschlagnahmte Gegenstände dritten Personen als Nießbrau cher, Psandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, auf Grund dessen diese dritten Personen ihm gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet sind, überlassen, so sind nur diese dritten Personen zu der Meldung verpflichtet. Vorübergehende Ueberlassung zur Reinigung oder Ausbesserung an dritte Personen entbindet die nach Absatz 1 und 2 Meldepflichtigen nicht von der Erstattung der Mel dung. Die Personen, denen beschlagnahmte Gegenstände am Stichtage zur Reinigung oder Ausbesserung überlassen sind, sind in diesem Falle nicht meldepfltchtig. Bei behördlichen Zwecken dienenden Räumen ist nur die mit der Verwaltung der beschlagnahmten Gegenstände betraute behördliche Person zur Meldung verpflichtet. 8 7- Meldebogen. Beide Ausfertigungen des Meldebogens (-X und 8) sind von den Meldepfltchtigen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllcn. Sind keine meldepslichtigen Gegenstände vorhanden, so ist ein entsprechender Vermerk auf die beiden Ausfertigungen des Melde bogens zu setzen. Mitteilungen anderer Art (z. B Freigabeanträge) als die aus dem Meldebogen vorgeschrtebenen dürfen auf diesem nicht vermerkt werden. Die Meldebogen (Vordruck Nr. 690) werden dem Meldepflichtigen von der Orts- behördc in doppelter Ausfertigung zugestellt und von dieser wieder abgeholt. 8 8. Bestellkarte, Liste der Meldepflichtigen. Sofort nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden den Kommunalverbän den von der RcichSvekleioungssteUe Bestellkarten (Vordruck Nr. 691) zugesandt, auf de nen sie den Bedarf ihres Bezirkes an Meldebogen der ReichSbekleidungSstelle Verwal tungsabteilung (Abteilung f) in Berlin XV. 50, Nürnberger Platz 1, bis spätestens 10. August 1918 anzuzeigen haben. Die Kommunalverbände sind ferner verpflichtet, Listen der Meldepflichtigen (8 6) aufzustellen und zusammen mit den wiedcretngesammelten Meldebogen (8 9) der RetchS- bekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung b) in Berlin XV 50, Nürnberger Platz 1, bis spätestens zum 1. Oktober 1918 einzureichen. Für jede der in den Bezirk eines Kommunalverbandes fallenden Ortschaften ist eine besondere Liste anzulegen. Die Listen müssen enthalten: die vollständige Bezeichnung aller Meldepflichtigen (Name, Firma, Behörde usw ), die genaue Anschrift jedes Meldepflichtigen sowie Angabe der Betriebsart (z. B. Fabrik, Ladengeschäft, Warenhaus) dezw. die Bezeichnung der mel denden Stelle (z. B. Schule, Rathaus oder dergl.). 8 9. Verteilung und Wiedereinsendung der Meldebogen. Nach Wiedereingang der Bcstelltarten werden von der ReichSbekleidungSstelle die Meldebogen den Kommunalverbändcn zugesandt, die sie den Meldepfltchtigen unverzüg lich in doppelter Ausfertigung zuzustellcn haben. Den Meldepflichtigen ist eine ange messene Frist zur Ausfüllung zu setzen, nach deren Ablauf die ausgefüllten Meldebogen vom Kommunalvrrbande wieder abzuholen sind. Die Meldebogen sind vom Kommunalverbande zunächst auszubewahren und gesammelt bis spätestens zum 1. Oktober 1918 eingeschrieben an die Reichsbekleidungsstelle VerwaltungSadteilung (Abteilung kh in Berlin XV. 50, Nürnberger Platz 1, zu schicken. Soweit den Kommuualverbänden einzelne selbständige Ortschasteu unterstehen, ha ben sie sich bei Zustellung und Einsammlung der Meldebogen der Ortsbehörde zu be dienen. Die Weiterverleilung der Meldebogen an die Meldepflichtigen sowie die Wie dereinsammlung und Rücksendung an den Kommunalverband erfolgt in diesem Falle durch die Ortsdehörden. Diese sind verpflichtet, hierbei den Anweisungen der Kommu nalverbände Folge zu leisten. Die Kommunaloerbände haben die sämtlichen auSgefüll- ten Meldebogen zunächst aufzubewahren und gesammelt sowie nach Ortschaften geordnet eingeschrieben an die ReichSbekleidungSstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung f) zu schicken. Tie Kommunalverbäude haben dafür zu sorgen, daß auch im Falle de« Absatz 2 die Meldebogen sämtlicher Ortschaften spätestens am 1. Oktober 1918 bei der ReichSbe- kleidungSstelle eingegangen sind. *) Duje Verpflichtungen erlöschen erst dann, wenn die Beauftragten der Reich»b«v«idung«ftelle dies» Gegenstände Übernummen Haden