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Wochenblatt für Wilsdruff Tharandt, Men, Menlehn und die Umgegenden. Imlsblull für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. 2lmtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf, durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszetle. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No. 5. Dienstag, den 12. Januar 18S7. Bekanntmachung. Die Königliche Amtshauptmaunschaft nimmt aus Anlaß der mehrfach unter den Viehbeständen des hiesigen Bezirks ansgebrochenen Maul- und Klauenseuche Ver anlassung, den Herren Bürgermeistern von Wilsdruff und Siebenlehn und sämmtlichen Herren Gemeindevorständen ihres Bezirks die Anschaffung von großgedruckten, an den Haupteingängen der verseuchten Gehöfte anzubringenden Plakaten mit der Aufschrift uu<t auf Kosten der Gemeindekassen anzuempsehlen. zt ö n 1 g i i cy e A m t s h Nt u p t ru tt n n f H a f t M e i tz e n, am 9. Januar 1897. I. V. Mensel, Regierungsassessor. Bekanntmachung. Nachdem das abgeänderte über die Erhebung der von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist, wird dasselbe seinem Wortlaute nach it»< Wilsdruff, 11. Januar 1897. Der B ü r g e r m e i st e r. v Bursian. 47 l Abgeeiktdevtes Regulativ für die Erheb » u g der HnnSestener in der Stadt Wilsdruff. Auf Gruud des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine einer betreffend, sind für deren Erhebung in der Stadt Wilsdruff unter Außerkraftsetzung des bisherigen Regulativs folgende Bestimmungen getroffen worden: 8 4- Vom 1. Januar 1897 ab ist im Stadtbezirke Wilsdruff für ohne Unterschied des Geschlechts, eine in die Armenkasse fließende von rüut Alunit zu entrichten. Für die zum Gewerbebetriebe bestimmten jedoch und für Kt tlt ustiwird nur eine Mdriiek« Silvusr von je Vrvl erhoben, indefsen mit der Maßgabe, daß * a) für Zughunde die oben erwähnte Vergünstigung nicht eintritt, wenn dieselben in der Zeit, während welcher sie nicht im Gewerbebetriebe verwendet werden, außerhalb der Häuser, Gehöfte oder sonstigen geschloffenen Räume frei und ohne Aufsicht umherlaufen, und 6) als Kettenhunde nur solche Hunde betrachtet werden können, die mindestens unausgesetzt während des Tages bis zur eingebrochenen Nacht an der Kette gehalten werden. Stur die Hälfte obengedachter Steuer ist für diejenigen jungen Hunde zu zahlen, welche nach dem Consignationstage d. i. den: 10. Januar, jedenfalls aber bis zum 30. Iuni des betreffenden Jahres geworfen werden. Gänzlich befreit von der Steuer für das laufende Steuerjahr sind bis zum nächsten Consignationstage diejenigen jungen Hunde, welche nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres geworfen werden. 8 2. Anfang Januar jeden Jahres wird jedem Grundstücksbesitzer oder an dessen Stelle dem von ihm bevollmächtigten Grundstücksverwalter eine zugefertigt, in welche von ihm alle diejenigen Hausbewohner eiuzutrageu sind, welche a ni 11». Januar des betr ffendeu Jahres einen oder mehrere Hunde halteu. In dieser Liste sind Hunde zu verzeichnen, außerdem ist in der bezüglichen Spalte der Liste anzugeben, wie viele der aufge führten Hunde solche sind, die lediglich als Zug- oder Kettenhunds verwendet werden. Wenn kein Hausbewohner einen Hund hält, ist dies auf der Liste ausdrücklich zu bemerken. Der Hausbesitzer oder der ihn vertretende Hausverwalter ist verpflichtet, alle Eintragungen in die Liste wahrheitsgetreu zu bewirke». Für jeden Steuerverlust, welcher durch die von ihm entweder wissentlich gemachten oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldeten unrichtigen Angaben er wächst, haftet er als Selbstschuldner und verfällt außerdem für jeden Zuwiderhandlungsfall dieser Art in eine Geldstrafe von 3 M. 8 3- Eine Woche nach erfolgter Zustellung ist die Liste, in Gemäßheit der Bestimmung in 8 2 ausgefüllt und unterschriftlich vollzogen, in der Stadtkämmerei einzureichen. Diejenigen, welche dieser Anordnung zuwiderhandeln, werden auf ihre Kosten an die Erfüllung dieser Schuldigkeit gemahnt, bei weiterer Säumniß mit einer Ordnungsstrafe von 3 Mark belegt und sind für die durch ihre Säumniß entgangenen Steuerbeträge haftbar. 8 4. der »«»«Ivstsuvr ist in der Zeit vom 25. his 31. Januar ieden Jahres in der Stadtkümmerei zu bewirken. Aach Ablaus des Zahlungstermins erfolgt Erinnerung der Restanten. Bleibt diese Erinnerung acht Tage lang ^beachtet, so wird das Z w an g s v o l l st r e cku n g s v er f a h r en eingeleitet. Ist der Steuerrest auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zu erlangen, so werden die I««» durch deu Caviller 'Werden weggefangene Hunde nicht binnen drei Tagen unter Erlegung der rückständigen Steuer und erwachsenen Kosten, sowie eventuell der Strafen eingelöst, so ist über solche Hunde zum Besten der Stadtkasse zu verfügen oder nach Befinden mit ihrer Tötung zu verfahren. 8 Als äußeres Zeichen der erlegten Steuer dient eine Blechmarke, mit welcher alle zu versteuernden Hunde am Halsbande «<«<8 versehen sein müssen. Die Marken werden bei Erlegung der Steuer gegen Erstattung von 25 Pfennigen verabfolgt und gelten für das Jahr, welches auf ihnen angegeben ist, als Nach- weis d^- entrichteten Steuer. . Im Falle des unverschuldeten Verlustes der Steuermarke wird dem Verlustträger gegen Erlegung des Betrags von 25 Pfennigen eine neue Sleucrinarke verabfolgt. 8 6. . . Wer in der Zeit vom 11. bis 31. Januar des Steuerjahres einen in die 8 3 erwähnte Liste nicht eingetragenen, aber zu versteuernden Hund, für den jedoch d>e für die Stadt Wilsdruff bestimmte Steuer auf das laufende Steuerjahr noch nicht entrichtet worden ist, in seinem Besitz bekommt, hat gleichfalls die Ein satz l u n g der Steuer bis zum 31. Januar des Steuerjahres voll zu bewirken. Wer nach dem 31. Januar des Steuerjahres einen zu versteuernden Hund inseinen Besitz bekommt, für den die Steuer für das laufende Jahr nicht entrichtet worden ist, hat denselben '»'rix«», vom Tage der Besitzergreifung an gerechnet, gleichfalls zu . Die für junge, in der Zeit bis zum 30. Juni des Steuerjahres geworfene Hunde geordnete Hälfte der Steuer ist bei Vermeidung der in 811 gedachten ^"asen spätestens 6 Wochen nach erfolgtem Wurfe zu entricht en. Die in 8 4 getroffenen weiteren Bestimmungen über die zwangsweise Beitreibung der Steuerreste u. s. w. finden anch hier allenthalben Anwendung. H 7. . Wird ein Hund verkauft, so kann der Verkäufer die ihm nach 8 5 zu behändigende Marke über die entrichtete Steuer zugleich mit verkaufen. Tiessaus ist der neue Besitzer des Hundes für das laufende Jahr, für welches die Steuer entrichtet worden ist, zur nochmaligen Versteuerung des Hundes nicht verpflichtet. Behalt der Verkäufer die Marke zurück, so hat der Käufer den verkauften Hund nochmals und zwar binnen 8 Tagen, vom Tage des Kaufsab- Ichluffes au gerechnet, zu versteuern, wogegen der Verkäufer berechtigt ist, auf die znrückbehaltene Marke für die Restzeit des Steuerjahres einen anderen Hund zu halten. Dies ist auch zulässig, wenn ein versteuerter Hund im Laufe des Steuerjahres krepiert. —