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«MMü> UlÄM Lr!Lciut w5chestl!ch dreimal «ud zwar DivrItag», DounerNagS »sd Svauabeuds. B-zagSpiklS vl-rtchShrNch 1,38 Mk., in Wilsdruff 1,30 Mk., durch die Prtz bezogen 1,84 Ml. Fernsprecher Nr. S, — Telegramm-Adresir: Amtsblatt Wilsdruff. UN- AmAegetth. Amtsblatt Juserate werden MomagS, MlttwochS und Freitags bis spätestms 12 Uhr angenommen. Insertion? Preis 18 Psg. pro viergespaltene KorpnSzeile. Außerhalb deS Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 60 Ausschlag. Mr die Kgl. AmLshauptmann schäft Weigen, Mr das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrst ru WUskxnP sowie für das Kgl. Forstrentamt xu TharLnd^ Lokalblatt für Wilsdruff, Alttasneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, BurkhardtSwalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzog«»«»? mir »Ever«, Kaufbach, Kefielsdorf, Klemschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotze«, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, PohrSdorf, Röhrsdorf bet Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönüerg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steiabach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit der wöchentlichen Beilage „Welt im Vil-" und der monatlichen Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für Politik und Inserate verantwortlich: Arthur Zschunke, für den übrigen Teil: Johannes Arzig, beide in Wilsdruff. No. 79. f DvKNerstag, de« 16. IM 1999. 68. Jahrg. Versteigerung. In Wilsdruff im Grundstücke Parkstratze Nr. 134 sollen Sonnabend, den 17. Juli 1909, Vorm ttags 9 Uhc 10 Bohlen, zirka 5 m lang, und zirka 775 Stück Bretter in Langen von 4-6 m m-lstbieteno gegen sofortige Barzahlung versteigert werden. Wilsdruff, den 14. Jüi 1909. 4vss Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts. Nachdem dir vorgesetzte RegierungSoehörde aus Ansuchen genehmigt oat, daß während des diesjährigen Schützenfestes die Geschäftszeit im Handelsbetriebe innerhalb der Stadt für Sonntag, den 18. d. M.. von mittags 1 Uhr bis abends 8 Uhr. und des Handelsbetriebes auf dem Festplahe für Sonntag, den 18., und Montag, den 19. b. M, von mittags 1 Uhr ins aoends 10 Uhr ausgedehnt werde, so wird solches hierdurch bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß die Ausübung des Barbiergewerbes am Sonntag, den 18. d. M., bis nachmittags 6 Uhr gestattet ist. Wilsdruff, den 10. Juli 1909. Der Bürgermeister. E Kahlenberger. Die zwischen dem Gczlnacweg und dem Stadtgraben gelegenen beiden Haus- gcundstücke Brandkataster-Nr. 18 und 19 hier, vormals den Herren Thiemig und bezw. Lohrmann gehörend, sollen demnächst abgebrochen werden. Angebote hierauf sind bis Ende Juli d. I. hierher einzureichen. Wilsdruff, am 12. Juli 1909. E Der Schulvorstanv. Bürgermstr. Kahlenberger. Vorsitzender. Dre Reichssinanzresovm. Die R-ichsfinauzreform hat am Montag auch das zweit- verfassungsrechtlrche Stadium passiert: sie ist vom Bundesrat genehmigt worden. Das offiziöse Wölfische Telcgraphensureau meldet das iu folgender Form: Berlin, 12. Juli. In der heutigen Sitzung d:s Bundesrates wurde dem Gesetzentwurf betreffend die Finanzreform iu der vom Reichstage beschlossenen Fassung die Zustimmung erteilt. Viel wird man im Bundesrat kaum noch über die Reform parliert haben. Der Umfall der verbündeten Regierungen war ja schon am Sonnabend von dem Staats sekretär von Bethmann-Hollweg feierlich im Reichstage angekündigt worden. Interessant wäre es nur, zu erfahren, ob dieser Umfall im BundeSrat von allen Bundes regierungen mitgemacht wurde. Aber das wird wohl, wenigstens für absehbare Zeit, ein Geheimnis bleiben. damit der Ertrag Mill. ,, k, /k Mk. // V Die neuen Steuern sollen, wenigstens nach der BereHnung, die man ihnen ZU Grunde legte, 420 Millionen ergeben Hierzu kommen 35 Millionen Zuckersteuer und 20 Millionen Fahrkarlen- steuer, die schon bisher erhoben wurden, aber nach den Vorschlägen der Regierung ursprünglich wegfallen sollten, jetzt aber bestehen bleiben Insgesamt würde das also 475 Millionen ergeben. Der an 500 Millionen fehlende 20 27V, 2. Tabaksteuer 3. Biersteuer 4. Schaumweinsteuer . . . 5. BeleuchtungSmittelsteuer . 6. Zündwarensteuer . . . 7. Kaffee- und Teezoll . . 8. Effektenstempel . . . . 9. Grundstücksstempel. . . 10. Stempel auf Schecks, Bank- quittungen und Wechsel 11. Talonstempel . . . . Betrag von 25 Millionen soll künftig durch erhöhte Matrikularbeiträge gedeckt werden, so daß Betrag von 500 Millionen voll ist. Die neuen Steuern find die folgenden: l. Branntweinsteuer 80 45 100 5 20 23 37 22V, 40 Insgesamt 420 Mill. Mk. Die hauptsächlichsten Bedingungen der neuen Steuer gesetze lassen sich nach der ,Frkf. Ztg." folgendermaßen zusammenfassen: 1. Branntweinsteuer. Die Verbrauchsabgabe wird von 70 auf 125 Mark für 100 Liter Alkohol erhöht; für Kontingentsbranntwein beträgt der Satz 105 (früher 50) Mk. Die Liebesgabe ist also im vollen Betrage von 20 Mk. aufrecht erhalten worden. Die übrigen Branntweinsteuern fallen weg, dafür wird aber neben der Verbrauchsabgabe eine neue Betriebs- auflage geschaffen, die je nach der Produktion 4—14 Mk. beträgt. Mit dieser Betriebsauslage ist eine zweite Art von Kontingentierung verbunden worden; es wird jeder Brennerei ein sogenannter Durchschnittsbrand zuerteilt; für den Ueberbrand tritt eine starke Erhöhung der Betriebs auflage ein. AuS den Einnahmen der Betriebsauflage werden Prämien für denaturierten Branntwein gezahlt. Innerhalb dieses Rahmens enthält das Gesetz eine Reihe von Sonderbestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe, ferner den im § 69 a statuierten Denaturierungs zwangs. Der Zoll wird auf 275-350 Mk. erhöht. 2. Tabaksteuer. Der Reichstag hat die von der Regierung beantragte Bandecolensteuer abgelehnt und dafür ein gemischtes System von Gewichts- und Wertsteuer beschlossen. Der Zoll wird für Tabakblätter auf 85 Mk. pro Doppelzentner, für Tabakerzeugnisse auf 85 dis 700 Mk., für Zigarren auf 270 Mk. und für Zigaretten auf 1000 Mk. erhöht. Hierzu kommt für Tabakblätter und Zigarren ein Wcrt- zuschlag von 40 Prozent. Die Tabaksteuer für Tabak wird auf 57 Mark erhöht. Außerdem erfahren die Sätze der Zlgarcltenbanderole eine Steigerung. 3. Brausteuer. Die Brausteuer wird von 4—10 auf 14—20 Mk. pro Doppelzentner erhöht, die Staffel richtet sich nach der Produktion. In dec dritten Lesung ist eine beschränkte Kontingentierung beschlossen worden: neu errichtete Brauereien sollen in den nächsten zehn Jahren eine Strafsteuer zahlen. * 4. Schaumweinsteuer. Die Steuer wird auf 0,75 bis 3 Mk, je nach dem Flaschenpreise, erhöht, der Zoll auf 180 Mk. pro Doppel- zentnec. 5. Steuer auf Beleuchtuugsmittel. Die Steuer soll für Kohlenfadenlampen betragen für das Stück bis zu 15 Watt 5 Pfg., bis 25 Watt 10 Pfg., bis 60 Watt 20 Pfg., bis 100 Watt 30 Psg., bis 200 Watt 50 Pfg. und darüber hinaus 25 Pfg. für weitere angefangene 100 Watt. Für Metallfadenlampen find die Sätze für die entsprechende Wattzahl doppelt so hoch. Der Zuschlag über 200 Watt beträgt 40 Pfg. für weitere 100 angefangeue Watt. Für Glühkörper für das Glüh- licht beträgt die Steuer 10 Pfg. pro Stück, für Brrnnstiftc zu Bogenlampen aus reinen Kohlen 60 Pfg. pro Klio und aus Kohlen mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen Brennstoffe 1 Mk. pro Kilo. Für Brenner zu Quecksilber- dampf- und ähnlichen Lampen beträgt die Steuer bis 100 Watt 1 Mk. das Stück und im übrigen für jede weitere 100 Watt 1 Mk. mehr. 6. Zündwareusteuer. Der Steuersatz beträgt für Zündhölzchen 1V, Pfg. für je 60 Stück, mindestens aber 1 Pfg. für jede Schachtel; für Zündkerzchen 5 Pfg. für je 20 Stück. 7. Zoll auf Kaffee und Tee. Der Kaffeezoll wird von 40 auf 60, der Teezoll von 25 auf 100 Mk. erhöht. Für die Uebergangszeit tritt Nachverzollung ein. 8. Effektenstempel. Der Stempel erfährt in verschiedensten Punkten Er höhungen, die die Steuer auf 1 bis 4 pro Mille frstsetzen. 9. Gruudstücksstempel. Der Stempel soll bei Grundstucksübertragungen normalerweise Vs Prozent betragen. Ferner soll bis zum 1. April 1912 eine Reichswertzuwachssteuer eingeführt werden, die so bemessen ist, daß sie einen JahreSertrag von mindestens 20 Millionen erwarten läßt. Es sollen in diesem Gesetz Bestimmungen getroffen werden, daß den jenigen Gemeinden, die schon vor dem 1. April 1909 eine Wertzuwachssteuer hatten, der bis zu diesem Zeitpunkt jährliche DurchschnittSbelrag für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Reichswertzuwachssteuer erhalten bleiben soll. Das Reichswertzuwachssteuergesetz soll dem Reichstag bis zum 1. April 1911 vorgelegt werden. Bis zum Inkrafttreten des Wertzuwachssteuergesetzes soll der Grundstücksumsatzstempel Vs Prozent betragen. Dann soll allmählich ein Abbau des Grundstücksadgabenstempels Platz greifen. Von sechs zu sechs Jahren soll der Grund- stücksstempel durch den Bundesrat einer Nachprüfung unterzogen werden. Uebersteigt innerhalb deS sechsjährigen Zeitraumes der durchschnittliche Jahresertrag der Reichs- wertzuwachssteuer den Ertrag um 20 Millionen, so soll der Grundstücksabgabenstempel für die folgenden sechs Jahre entsprechend herabgesetzt werden. 10. Stempel aus Schecks, Bankquittungen und Wechsel. Für Schecks und Bankquittungen wird ein Fixstempel von 10 Pfg. eingeführt, für Wechsel, die länger als drei Monate laufen, tritt eine Erhöhung des Stempels ein. 11. Talonstempel. Von zehn zu zehn Jahren wird von Talons ein Stempel erhoben, im Normalfall von 1 Prozent. Reichs und Staatsanleihen sind befreit. Im Finanzgesetz schließlich wird u. a. bestimmt, daß die Bundesstaaten im Jahre 1909 bis zu 50 Millionen Mark ungedeckte Matrikularbeiträge zu übernehmen haben. (Bisher, nämlich seit 1906, trat Stundung auf drei Jahre ein, wenn die Summe der un gedeckten Beiträge 25 Millionen überstieg.) Für die Zeit nach 1909 bleibt zunächst alles beim alten- Die gestun- beten Matrikularbeiträge aus den Jahren 1906 bis 1908 werden auf Reichsanleihe übernommen, also den Bundes staaten vom Reich geschenkt. Das Inkrafttreten -er Steuergesetze. Die Termine über das Inkrafttreten der Steuergesetze sind ganz verschiedene. Es werden in Kraft treten: Das Brausteuergesetz am 1. August 1909, die Be stimmungen über die Abgabenerhebung von Bier für Rechnung von Gemeinden, die Aenderungen des Zoll- vrreinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 dagegen erst am 1- April 1910, das Tabaksteuergesetz am 15. August 1909, bezüglich der Aenderung des Zigarettensteuergesetzes von 1906 am 1. September 1909, das Branotwetnsteuergesetz am 1. Oktober 1909, die Reichsstempelnovelle am 1. August 1909, die Bestimmungen über den Scheckstempel am 1. Oktober 1909, die Erhöhung des Kaffee- und Teezolles den 1. August 1909, die Zündholz- und Beleuchtungssteuer am 1. Oktober 1909, desgleichen die Schaumweinsteuer politische Rundschau. Wilsdruff, den 14. Juli. Deutsches Reich. Das Beileid des Kaisers zum Tode Gallifets. Der Kaiser hat den deutschen Botschafter in Paris, Fürsten v Radolin beauftragt, der Familie des ver storbenen Generals Gallifet seine Teilnahme auszusprechen und am Sarge des Verstorbenen einen Kranz niederzulegcn. Die amtliche Bekanntmachung des Kanzlerwechsels wird voraussichtlich heute Mittwoch erfolgen. Nach den Bestimmungen sollte der Kaiser heute früh in Berlin ein treffen. Unmittelbar an seine Ankunft sollte sich die ent scheidende Unterredung mit dem Fürsten Bülow schließen,