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Amts- und Änzeigeblatt für öen Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung kquglprei« vierteljährlich Ltl. 1.80 etnlchllrßl »e« „Illustrierten Unterhaltungtblatt«' in der Geschüftdftelle, bei unseren Boten sowie bet allen Reichbpostanst alten. Wrschetnt tSgllch abend« mit Nutnahme der Sonn- und Feierlage sür den solgenden rag für Eibenstock, Larlrselb, hundrhübel, ^UUvUtUbt Neuheide, Sberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhamm«, Sosa, Unlerstützengran, Mldenthal usw. N«l-Zdr.: Zmtskkatt. Derantwortl. Schriftleüer, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. > «4. Jadrgang. — ------ Donnerstag, den 24. Mai Anzeigenpreis: die tleinspaltige geile 12 Pig. sür auswärtige Id Pfg. Im Reklameteil die geile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespalten« Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tags vorher. Jemsprecher Ar. 110. 1SI7 M. von Schweinefleisch von des mit 2,50 2,80 2,10 1,70 Höchstpreisge- den Bekannt- 1,80 2,— 1,90 2,20 1,90 1,20 machungen vom 21. Januar 1915 (R. G. Bl. S. 25), 23. Mär- 1916 (R. G. Bl. S. 183) und 22. März 1917 (R- G Bl. S. 253) und ihre Ueberschreitung wird nach diesem Gesetz mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 M. bestraft. Schwarzenberg, Aue, Eibenstock, Lößnitz, Nenstädtel und Schneeberg, am 17. Mai 1917. Die Königliche Ämtsyauptmannschalt und die Stadträte der obengenannten Städte. 8 5. Die 1 vorgeschriebenen Preise sind Höchstpreise im Sinne fetzes vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516) in Verbindung Uchen Höchstpreis je nach Lage des Falls festzusetzen. V. Hammelfleisch: Tie Preise für Hammelfleisch werden von den Gemeindebehörden von Fall zu Fall nach dem jeweiligen Schlachtungßergebnis festgesetzt. 8 2. Die Höchstpreise gelten für beste inländische Ware. Ergeben sich beim Verkauf Bruchteile von Pfennigen, so kann der Preis auf volle Pfennigbeträge nach oben ab gerundet werden. Knochenzulagen über die eingewachsenen Knochen hinaus dürfen zur Erfüllung des Fleischgewichts nicht beigelegt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingcwiesen, daß es den Fleischern unbenommen bleibt, ihre Verkaufspreise niedriger zu halten. ' 8 3. An Wurstwaren dürfen nur die oben angeführten hergestellt werden. 8 4. Die Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 26. April 1917 (Erzgeb. Volks freund Nr. 95 vom 27. April 1917), wonach die gewerbliche Abgabe und Speck bis auf weiteres verboten ist, bleibt unberührt. IV. Kalbfleisch: u) Von Verbandskälbern Brat- und Kochfleisch b) „ Bezugsscheinskälbern Brat- und Kochfleisch: Den Gemeinden bleibt es überlassen, bei gleichzeitigem Verkauf von Fleisch Verbands- und Bezugsscheinskälbern durch ein und denselben Fleischer einen durchschnitb Neue Höchstpreise für Schweineffeilch. Aett, Speck und Wurstwaren sowie für Aind-. Katv- und Kammelffeisch. Unter Aufhebung aller früheren Bekanntmachungen über Höchstpreise für die vor genannten Fleischwaren werden gemäß § 7 der Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (RetchSgesetzblatt S. 319 ff.) verbunden mit der Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 3. Mai 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 102 vom 4. Mat 1917) für den Bezirk der Königlichen AmtShauptmannschast Schwarzenberg einschließlich der rev. Städte Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg folgende neuen Höchst preise für Schweinefleisch, Fett, Speck und Wurstwaren sowie für Rind-, Kalb- und Hammelfleisch festgesetzt: I. Schweinefleisch,' Fett und Speck: das Pfund Schweinefleisch ohne Knochen (auch gewiegtes) 1,68 M. „ mit eingewachsenen Knochen, roher Speck, Schmeer und Fettbacken 1,44 „ Kopf ohne Fettbacke . 0,60 „ Dickbein 0,80 „ Spitzbein und rohe Schwetnsknochen 0,30 „ Falls das Fleisch gepökelt verkauft wird, dürfen 10 Pfg. für das Pfund zuge schlagen werden, bei Kopf, Dick- und Spitzbein 5 Pfg. Für geräuchertes Schweinefleisch ist ein weiterer Zuschlag von 15 Pfg. für das Pfund zum Preise des gepökelten Flei sches zugelassen. Ter Preis für Fleisch, Fett oder Wurst, die nachweislich gewonnen werden von Schweinen, die vor dem 1. Mai geschlachtet sind oder bestimmungsgemäß noch nach dem 1. Mai zu den höheren Preisen abgenommen werden dürfen, wird durch die Orts behörden festgesetzt. Der Verkauf ist in diesem Falle von den Gemeindebehörden beson ders zu überwachen und darf nicht gleichzeitig mit dem Verkauf anderen Schweineflei sches erfolgen. ll Wurstwaren: u) Blut- und Leberwurst durchschnittlicher Beschaffenheit: d) Brüh- und Knoblauchwurst, so lange die jetzigen Rinderpreise noch gelten: nach deren Senkung: c) Rohwurst, so lange die jetzigen Rinderpreise noch gelten: nach deren Senkung: ck) Sülzwurst und Sülze III. Rindfleisch: Brat- und Kochfleisch mit Knochen Gewiegtes I. Künftig darf Roggenbrot auch im Gewicht von 2 Pfund hergestellt werden II. Sowohl für die Mehlmarken über je 25 x Mehl als auch für die an Stelle fehlender Kartoffeln zur Ausgabe gelangenden Niehlmarken über je 140 x Mehl wird der Bezug von Roggen-Brot nachgelassen. Auf 3 Mehlmarken über je 25 x sind 100 g Roggenbrot auf 1 Mehlmarke über 140 x sind 200 x Roggenbrot abzugeben. Schwarzenberg, den 22. Mai 1917. Der Aetirksveröand der Königlichen Amtskauptmannschaft Schwarjenverg. I. Nachtrag zur Kemeindesteuerordnung für die Stadl Eiöenstock vom 16. November 1915. 8 29 erhält folgende Fassung: Für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund ohne Unterschied des Ge schlechtes ist eine jährliche Steuer zu zahlen. Sie beträgt 15 Mark stir den ersten und 24 Mark für jeden wetteren Hund. (Vgl. hierzu 8 33.) Eibenstock, den 20. Dezember 1916. Der Stadtrat. Das Stadtverordnetenlollegium. (Stempel.) Hesse. (Stempel.) I. V. K. Ernst Elautz. ' 981 all. Der vorstehende Nachtrag ist von der Königlichen Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschusse genehmigt worden. Zwickau, den 16. Mai 1917. Die Königliche Krcishauptmannschaft. (Stempel.) Kr SÄtzmilch. PH. Zur Feier des Geburtstages Sr. Maj. des Königs werden die öffentlichen Gebäude Irettag, den 25. dieses Monats, beflaggt werden. Die Bürgerschaft wird gebeten, ihre Anteilnahme an einer würdigen Feier des Allerhöchsten Geburtsfestes gleichfalls durch reiche Beflaggung der Häuser zu bekunden. Eibenstock, den 21. Mai 1917. Der StaHtrat. Die ZnschntznnterstiiHung an die Angehörigen von Kriegsteilnehmer»« kommt am Donnerstag, den 24. Mai 1917, vorm. 8—12 Uhr Buchst. » „ ,, 24. „ 1917, nachm. 2—5 „ „ I H Freitag, „ 25. „ 1917, norm. 8—12 „ „ » X in der üblichen Weise zur Auszahlung. Eibenstock, den 22. Mai 1917. Der Kiaötrcrl. Käseverkauf Donnerstag, ven 24. dss. bei G. E. Tittel. Berücksichtigt werden die Haushaltun gen Nr. 571—610 mit Marke 21 von Blatt 4 des AnsweishesteS. Die Landessperr karte ist mit vorzulegen. Eibenstock, den 23. Mai 1917. Der Sicrütrat. Heeresnäharbeiten. Nach Verfügung des Herrn kommandierenden Generals des XIX. Armeekorps vom 16. April 1917 darf mit Näharbeiten (Neuanfertigung und Jnstandsetzungsarbei- ten), die von militärischen Beschaffungsstellen vergeben sind, nur beschäftigt werden, wer im Besitze einer Ausweiskarte sür Heeresnäharbeiten ist. Dies gilt auch für Arbeitge ber, die selbst mit arbeiten. Die Ausweiskarte wird auf Antrag erteilt 1) gelernten Berufsarbeiten! und -arbeiterinnen aus dem Schneidergemerbe und verwandten Berufen einschließlich Schneiderlehrlingeu — blaue Ausweiskarten, 2) Frauen und Mädchen, die nicht unter 1 fallen, aber auf die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten zwecks Erlangung eines den Zeitumständen entsprechenden bescheidenen Lebensunterhaltes angewiesen sind — rote Ausweiskarten. Die Verfügung vom 16. April 1917 bestimmt u. a. noch folgendes: 8 3. Als gelernte Berufsarbeit» und -arbeiterinnen (8 2 Ziffer 1) gelten diejenigen Personen, die als Schneider oder Mützenmacher eine Gesellenprüfung bestanden haben oder sich noch im Lehrlingsverhältnis befinden, sowie ferner Frauen und Mädchen, deren Haupterwerbszweig die Beschäftigung rnit Schneider-, Näh- oder ähnlichen Ar beiten bereits vor dem 1. August 1914 gewesen. Frauen und Mädchen, die erst nach dem 1. August 1914 die Beschäftigung mit Schneider, Näh- oder ähnlichen Arbeiten ausgenommen hoben, sind als gelernte Be- rufsarbeilerinnen dann anzusehcn, wenn sie durch längere Beschäftigung die Fertigkeiten einer Bcrufsarbciterin erworben haben, und diese Beschäftigung ihr Haupterwerbszweig ist. 8 4. Auf die Beschäftigung mit Hecresnäharbeiten angewiesen (8 2 Ziffer 2) sind Frauen und Mädchen, die wegen gesundheitlicher oder häuslicher Verhältnisse nicht in der Lage sind, durch andere Arbeit (Fabrikarbeit usw.) einen bescheidenen Lebensunter halt zu erwerben, und die einen solchen Unterhalt auch aus anderen Mitteln nicht zu bestreiten vermögen. Eine Ausweiskarte erhalten also insbesondere nicht Frauen und Mädchen, die ») voll arbeitsfähig sind und häusliche Pflichten usw. nicht haben oder sich darin vertreten lassen können: d) sonstige eigene Einnahmen haben, die für einen bescheidenen Lebensunterhalt ausreichen: e) einen Ernährer haben, der ihnen einen bescheidenen Unterhalt zu gewähren vermag. Nachdem die Vordrucke für die Ausweiskarteu eingegangen sind, sollen sie nach den obigen Vorschriften «misgegeben werden.