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ffeue Kl, V «ud r Walther" gier „Ber. itteln von gesicherter versenkten müsse und England ;en. Narinr. gbl." wird r unterm a Front erwar- rachs für General 8 erklärte, l die italt- )e Flieger- l. Ebenso terseeboote er sichern. )ause teilte lsschiff ; im Auf- noch in 8 Gewicht amtlr'chen den U - »md son- ieutralen rehr mußj -chiff so der Be- anderen ische Zer- azler deA covlso - g nach chcr Zei- handllln- Wirt- hluß ge int eine wir viel- u erwar- lde Ruhr Verbin- a ist der . Dem- s ungs-- n, damit lung! drose". Stunde. Stunde. Stunde. ,8 Uhr. rutschen torlau. ade8rates )en auch nziehung >rmgen. e, >«r Amts- und Ünzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung VesugSpret« vtertcljährl. Mk. 2.16 einschließl. dick ^Mustr. Unterhaltung»blatt«S" in der Geschäft«» stelle, bet unseren Bolen sowie bei allen Reiche postaustalten. — Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage sür den solgenden Tag. I» Fai« tziHtrer Sewall — «neg »der loasttaer irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Zeitung, der rieseranw» »der »« aei-rderungeeinrtchlungen - hat der Leiteher Heine» »nipruch ,m liteterung »der Nachlieterung der Zeitung oder »ut M6- >ahlung de» Bkjug«dretild. ^tk. Adr.: Amtsblatt. für Eibenstock, Larkfeld, ynnbrhübel, ^UgvvtUks Neuhei-e.Gberftützengrün,Schönheide, Schönheiderhmmner, Sosa, Unterstvtzengrün, Mldenthal »sw. Derantworll. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. —» «4. Jahrgang. — -i — Sonnabend, den 11. August LSI? Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 1S Psg. Im Reklameteil die Zeile «Pfg. Im amtlichen Teile die gesoaitene Zeile M Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« »orher. Eine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Wern- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Hlr. 11V. Nachstehend« Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dre 8 den, den 6. August 1917. 941 II 8 VIs Ministerium des Innern. Verordnung über Höchstpreise für Kütsenfrüchte. Boni 24. Juli M7. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- ernährung vom 22. Mat 1916 (Reichsgesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 8 1 der Be kanntmachung über die Errichtung eines Krieg8ernährung8amt8 vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 402) wird bestimmt: 8 1- Der Prei8 für den Doppelzentner inländischer Hülsenfrüchte aus der Ernte 1917 darf nicht übersteigen : bei Erbsen ....... 70 Mark „ Bohnen 80 „ „ Linsen 85 „ „ Ackerbohnen 60 „ „ Peluschken. . . . . . . 60 „ „ Taatwicken (Vicia 8ativs) . . . . 50 „ „ Winter-, Sand- oder Zottelwicken (Viels viUoss) 45 „ „ Vogelwicken (Vicis cracs) . . . . 28 „ Der Prei8 für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnisse. Er darf 55 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigen. 8 2. Für die Bewertung der Hülsenfrüchte gelten folgende Grundsätze: a) die Höchstpreise sind nur für beste, gesunde und trockene Hülsenfrüchte zu zahlen. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit find höchstens 68 M. zu zahlen; 5) für gute handelsübliche Durchschnittsware ist zu zahlen: bei gelben und grü nen Diktortaerbsen sowie großen grauen Erbsen 65 Mark für den Doppel zentner, bet kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen 63 Mark für den Doppelzentner, bei weißen, gelben und braunen Bohnen 75 Mark für den Doppelzentner, bei Linsen 80 Mark für den Doppelzentner; c) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung ent stehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. 8 3- Für die Bewertung ist die Beschaffenheit der Hülsenfrüchte bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend. 8 4. Für Hülsenfrüchte aus früheren Ernten sind die Preise der Verordnung Uber Hül senfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) in Verbindung mit Artikel IV der Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916, vom 30. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 981) maßgebend. Diese Preise gelten auch für Mischungen von HUlsenfrüchten der Ernte 1917 mit Hülsenfrüch ten früherer Ernten. 8 5. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke dars eine Leihgebühr bis zu 20 Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegcben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berech nen. Werden die Säcke mitvcrkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4,50 Mark und für den Sack, der 7b Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 5,50 Mark betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leih gebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Höchstpreise für Säcke nicht übersteigen darf. 8 6. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdtskont zugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht be rechnet werden. 8 7. Beim Umsatz von Hülsenfrüchten dürfen dem Höchstpreis als Kommissions-, Ver- mtttlungs- und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag um saßt, vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichsgetreidestelle, nicht die Auslagen für Säcke (8 5) und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammen stellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfracht kosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu dem der Verkäu fer die Kosten der Beförderung trägt. . 8 8. Die Höchstpreise gelten nicht für Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüsebau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), und für Originalsaatgut, wenn die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumzucht durch schriftliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Ver öffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt ist. 8 s. Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften dürfen dem Höchst preis folgende Beträge zuaeschlagen werden: für die erste Absaat bis zu 30 Mark „ „ zweite „ „ „ 25 „ „ „ dritte ,, ,, „ 20 „ für den Doppelzentner. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gellen nur solche Wirt schaften, die in einem im Deutschen Rcichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind. Bei nicht anerkanntem Saatgut (Handelssaatgut) dürfen dem Höchstpreis bis zu 15 Mark für den Doppelzentner zugeschlagen werden. Die Zuschläge nach Abs. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Zuschläge für den Handel und die besonderen Zuschläge nach § 7 Satz 1 ein. Nicht einbegriffen sind die Beför derungskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab. 8 10. Die Reichsgetretdestelle ist bet Abgabe von Hülsenfrüchten an die Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommuualverbände hinsichtlich der Abgabe solcher Früchte zu Futterzwecken. 8 11- Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 253). 8 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Juli 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. In Vertretung: von Braun. Unter Hinweis auf die unten wiedergegebcnen Vorschriften der Bekanntmachung des Bezirksverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Schwarzenberg vom 1. August 1917 warnen wir ernstlich vor Ernteschädigungen der erwähnten Art. Unsere Polizeibeamten, die mit dem Schutz der Ernte beauftragten militäri schen Kommandos und die von uns für den Flurschutzdtenst Verpflichteten, mit Aus weis versehenen Bürger werden alle Verfehlungen unnachsichtlich anzeigen. Eibenstock, den 7. August 1917. Z>er Staöirat. pp. pp. III. Wer pp. zuwiderhandelt, wird gemäß 8 79 der Neichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 50000 M. be- straft. Mit derselben Strafe wird nach dieser Verordnung belegt, wer Feldfrüchte im Sinne der Reichsgetreideordnuna beiseitcschafft, insbesondere abreitzt nnd sür sich verweudet, beschädigt, zerstört oder unbefugt verarbeitet oder verbraucht. IV. Es ist weiter verboten, unbefugt sonstige Feldfrüchte, wie Kartoffeln, Sack früchte usw auszunehmen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäß §12 Ziffer 5 in Verbin dung mit tz 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs- stcllen und die Versorgungsregelung vom ^vembcr^ 5. Juni und 6. Juli 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. V. Im übrigen wird erneut darauf hingewiesen, daß sonstige Felddiebstähle und feld polizeiliche Zuwiderhandlungen nach dem Forst- und Feldstrafgesetzbuch mit Gefängnis, Haft oder Geldstrafe bestraft werden. pp. pp. Wildfleifchverkauf heute Freitag, den 10. dss. Mts., abends 7—9 Uhr bei Fleischermeister E. Rei chenbach. Beliefert werden die vorangcmeldeten Haushaltungen, deren Lebensmittelaußweis eine Nummer innerhalb der Nummernfolge 1.'17—.'186 trägt. Eibenstock, den 10. August 1917. Der S1aö1rat. Fleifchverkauf. Sonnabend, den 11. dss. Mts., verkaufen dieFleischereigeschäste Reichenbach, Leidel, Linger, Varl Müller, Mühlig, Schürer Rind- und Kalbfleisch. Preise werden noch bekanntgegeben. Kopfmenge 250 Volksküchengästen ist die auf der Fleischmarkentasche vermerkte Menge zu kürzen. Die noch unbenutzten Marken „II" der Zufatzfleischkarte werden mit 56 Pfg. in Zahlung genommen. Urlauber erhallen Fleisch bei H. Linger. Verkaufsordnung: H ZI in der Zeit von Zl—Hu. D—L I U u. 81 „ „ „ „ Nachverkauf findet nicht statt. Eibenstock, den 10. August 1917. 1—3 Uhr nachm. 3 5 „ „ 7-9 „ Zier Staötrat.