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Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. - Abvnnenientspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post ' bezogen 1 Mb 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. HmM. DA, Sikbnilchn und die UuiMudkn. —— /Onlsdlull Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Insertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Cvrpuszeile. für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. No. Freitag, den 26. Dezember 18S0. Rittergutspachter Andrä in Pinnewitz, Rittergutspachter Andrä in Limbach, Rittergutspachter Verthsld in Niederreinsberg, Gutsbesitzer Dachsel in Nößge, Rentner Dietrich in Cölln, Gemeindevorstand Lsmmatzsch in Steinbach bei Kesselsdorf, Gemeindevorstand Donath in Sönitz, Rittergutspachter Gapxisch in Wunschwitz, Gutsbesitzer Gerlach IN Sachsdorf, Gutsbesitzer Lommatzsch in Zadel, Gutsbesitzer Harz in Beicha, Rittergutspachter Horst in Roihschönbcrg, Meißen, am 17. Dezember 1890. Vekanntinachnng, die Wahl von Sachverständigen für die Taxation der wegen Seuchen getödteten Thiere betreffend Königliche Amtshauptmannschaft v. Kirchbach. Gutsbesitzer Jahn in Shänitz bei Riesa, Rittergutspachter Knäbel in Schleinitz, Gutsbesitzer Kühne in Großkagen, Gutsbesitzer Lauterbach in Lüttewitz, Erbgerichtsbesitzer Ludewig in Grumbach, Rittergutspachter Hspffe in Schieritz, Gutsbesitzer Alsretz in Rottewitz, Gutsbesitzer Leukert in Kreißa, Rittergutspachter Sonntag in Deutschenbora, Gutsbesitzer Thomas in Lautzschen, Rittergutspachter Winkler in Bieberstein, Gutsbesitzer Heinrich Winkler in Clieben, Gutsbesitzer Wolf in Praterschütz. Lon der Königlichen Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschüsse sind für das Jahr 1891 die nachgenannten Herren als Diejenigen bezeichnet worden, aus denen die Ortsbehördcn die Sachverständigen für die nach § 7 der Verordnung vom 4. März 1881 zur Ermittelung und Feststellung der Entschädigung für die wegen Seuchen getödteten Thiere zu bildende Commission zu wäblen haben: Gutsbesitzer Andrä in Seebschütz, HrrmkeMafseMerbaKd im HMtsgerichLsbeMke Wilsdruff. Die Herren Vorstands- und Ausschußmitglieder des Verbandes (Gemeindevorstände und Gutsvorsteher) werden andurch auf kommenden Montag, den 29. ds. Mts., Nachmittags 2 Uhr, zu einer Besprechung in Invaliditäts- NN- Altersversorgnngsangelegenheiten im hiesigen Hotel zum weißen Adler ergebenst eingeladen. Wilsdruff, am 23. December 1890. Der Vorstand des Krankenkaffen - Verbandes. ^ickker, Brgmstr., Vors. In dem «Konkursverfahren über den Nachlaß deS GasthofSbesiHerS Frie-rich August Naumann in «KeffelSdorf soll mit Genehmigung des Königlichen Amtsgerichts Wilsdruff die Schlußvertheilung erfolgen. Nach dem auf der Gerichtsschreiberei erwähnter Behörde niedergelegten Verzeichnisse sind bei 6253 Mk. 87 Pf. verfügbarem Masfebeftaude 1666 Mk. 14 Pf. bevorrechtigte und 23,652 Mk. 34 Pf. nichtbevorrechtigte Forderungen zu berücksichtigen. Dresden, am 24. Dezember 1890. Der Konkursverwalter. Rechtsanwalt Gustav Müller. Tagesgeschichte. Ehre sei Gott in der Höhe, Friede aufErden und den Menschen ein Wohlgefallen! Dieser hehre Weihnachtsgruß, welcher, wie der Evangelist Lucas erzählt, vor beinahe zwei Tausend Jahren, in der Nacht, da Christus geboren wurde, aus dem Munde der himmlischen Heerscharen den Hirten auf dem Felde bei Betlehem entgegentönte, große Freude ihnen und allem Volke verkündend, er klingt heute in unserem Herzen wieder, bestätigend die frohe Nachricht, daß von Christus das Licht ausgegangen ist, welches die Mensch bett begreifen muß, um der Finsterniß zu entgehen und zum Heile zu gelangen: das Licht der Erkenntniß unserer Gottes kindschaft und der darauf sich gründenden reinsten und edelsten Menschenliebe. Noch heute gilt leider das Wort des Jodannes, daß das Licht in der Finsterniß scheinet, und die Finst rniß haben es nicht begriffen; aber auch heule noch leuchtet der St rn, welcher dereinst die Weisen des Morgenlandes zur Krippe nach Bethlehem geleitet hat, allen Denen, die ihn mit Ernst suchen: der Stern jener Alles überwindenden Liebe, welche nicht das Ihre sucht und sich nicht der Ungerechtigkeit freuet, sondern der Wahrheit, die all' unser Wissen als eitel Stückwerk erkennen läßt und uns demüihig und bescheiden macht gegenüber der gewaltigen Gotteskraft, welche die Welt im Innersten zusammenhält und nach ewigen, unabänderlichen Gesetzen leitet. Das Weihnachtsfcst ist ja recht eigentlich das Fest der christlichen Liebe, wie sie uns Paulus schildert im Briefe an die Coriniher, und jeder, der auch nur einen Funken dieser göttlichm Liebe im Herzen trägt, fühlt sich in diesen Wech- nachlstagen eins mit der gesammttn Menschheit und sucht diesem Gefühle Ausdruck zu geben in dem uneigennützigen Bestreben, anderen Freude zu bereiten. Schmach und Ver- achlung aber über Diejenigen, welche dieses Gefühl als „christ- lut-bürgerliche Heuchelei" zu verleumden suchen, lediglich aus dem Grunde, um ihren Mitbürgern jede Freude zu verleiden und Unfrieden zu stiften zwischen den Menschen! „Wehe dem Menschen, durch welchen Aergerniß kommt!" Dieses Wortes mögm Dujcnigen eingedenk sein, w.lche mit pharisäischem Dünkel sich über ihre Mitbürger zum Richter aufwerfen und der n edelsten Gefühle verspotten, welche, in eitler Ueberschätzung des Welches menschlicher Erkenntniß, sich als Welterlöser auf- spul.n und die Rolle der göttlichen Allmacht übernehmen wollen. Sie beweisen damit, daß sie das Licht noch nicht be- grfffin haben, welches einst von Nazareth ausgegangen ist, und daß sie noch weit entfernt sind von dem Wege zur wahren Freiheit, auf welchen dieses Licht allein, aber keine Fackel der W ssenschaft führen kann. Noch gilt das Wort des Apostels: „Wenn ich mit Menschen- und mit Engelzungen redete, und hätte der Liebe nicht, so wäre ich ein tönend Erz, oder eine klingende Schelle. Und wenn ick weissagen könnte und wüßte alle Geheimnisse und alle Erkenntniß, und hätte allen Glauben, also daß ich Berge versetzte, und hätte der Liebe nicht, so wäre ich nichts. Und wenn ich alle meine Habe den Armen gäbe, und ließe meinen Leib brennen, und hätte der Liebe nicht, so wäre mir es nichts nütze." Oeffnen wir darum heute am heiligen Weihnachtstage unsere Herzen, daß die wahre christliche Liebe in sie Einzug halten kann, jene Liebe, die langmütig ist und freundlich, die nicht eifert, die nicht Muthwillen treibt und sich nicht blähet, die sich nicht ungeberdig stellet, die nicht das Ihre suchet und sich nicht erbittern läßt, die nicht nach Schaden trachtet und sich nicht der Ungerechtigkeit freuet, son dern der Wahrheit, die Alles verträgt, Alles glaubet, Alles hoffet, Alles duldet und nimmer aufhört. Erst wenn diese allversöhnende Christenliebe unsere Herzen ganz erfüllt, dann wird sein Friebe auf Erden und den Menschen ein Wohlgefallen! Zur Invaliditäts- und Altersversicherung. — In dem am 1. Januar 1891 völlig in Kraft tretenden Jn- valrditäts- und Altersversicherungsgesetz ist bekanntlich besondere Rücksicht auf die schon vorhandenen Pensionskassen für invalide Arbeiter genommen worden. Unter den letzteren sind die für die Bergarbeiter begründeten Knappschaftskassen die bedeutendsten. Diese werden nun, wie sich jetzt allmählich übersehen läßt, mit dem Beginn des nächsten Jahres zu der gesetzlichen Jn- validitäts- und Altersversicherung eine dreifache Stellung ein nehmen. Eine Anzahl der Knappschaftskassen wird neben den Versicherungsanstalten die Versicherung selbstständig weiter be treiben, so die zum Saarbrückener Knappschaftsverein gehörigen Kaffen und die Norddeutsche Knappschaftspensionskasse zu Halle a. S., denen der Bundesrath die Berechtigung von Kasseneinrichtungen im Sinne der M 5 und 6 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 noch in seiner letzten Sitzung zuerkannt hat. Die übrigen Knappschaftskassen werden als sogenannte Zuschußkassen fortbestehen. Unter ihnen wird es aber zwei Arten geben. Die einen werden neben den gesetzlichen ihre Renten voll auszahlen und dementsprechend auch die Beiträge in gleicher Höhe wie früher erheben. Sie werden also durch die gesetzliche Invaliditäts- und Altersversicherung gar nicht berührt werden, ihre Mitglieder werden indessen die doppelten Versicherungsbeiträge bezahlen müssen. Die anderen werden von dem ihnen nach § 36 des Gesetzes ertheilten Rechte Ge brauch machen und ihre Renten um den Betrag der auf Grund des Gesetzes an die Versicherungsanstalten zu zahlenden kürzen, selbstverständlich gleichzeitig auch die Mitgliederbeiträge ent sprechend herabmindern. Man wird hieraus ersehen, daß das neue Gesetz eine große Mannichfaltigkeit in der ferneren Ge staltung der Knappsckaftskassen zuläßt. Hierin darf aber gerade ein Vorzug des Invaliditäts- und Altersverstcherungs- gesetzes erblickt werden. — Angesichts der bevorstehenden Ein führung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes wird vielfach von den Arbeitgebern die Frage erörtert, ob es sich empfiehlt, den Versicherten die Hälfte des ihm zur Last fallenden Beitrages vom Lohne abzuziehen, oder ob es nicht „angemessener" ist, ihm die Hälfte zu schenken und den Beitrag ganz zu leisten. Dazu ist nun der „Voss. Ztg." geschrieben: „Gegen dieses Schenken des Beitrages, namentlich wenn dasselbe nicht nur vereinzelt, sondern allgemein stattfindet, sind sehr erheb liche Bedenken vorhanden; cs würde durch diese Maßnahme ein wesentlicher sozialpolitischer Zweck des Gesetzes verfehlt werden. Statt aller weiteren Auseinandersetzung möchte ich mir erlauben, in dieser Beziehung einfach auf die Motive zu dem Gesetze hinzuweisen, welche Folgendes ausführen: „Der Vorschlag, den Versicherten einen Betrag aufzuerlegen, recht fertigt sich insbesondere durch die Erwägung, daß die allmäh liche Verminderung und das endliche Schwinden der Erwerbs fähigkeit das natürliche Loos jedes Arbeiters ist, gegen welches er nach dem Maße seiner Kräfte Vorsorge zu treffen sittlich und aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt verpflichtet ist. Eine Einrichtung, bei welcher dem Versicherten das Bewußt sein der eigenen Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung seiner Zukunft verloren ginge, würde für unser Volksleben verhängniß volle Folgen Haden, während es auf der anderen Seite von hohem Werthe ist, dem Arbeiter das Bewußtsein zu erhalten, daß der in gesunden Tagen erworbene Arbeitsverdienst nicht zum sofortigen völligen Verbrauch bestimmt, daß es vielmehr Pflicht ist, mittelst eines mäßigen Theiles dieses Erwerbes dazu beizutragen, daß die nöthigsten Mittel zur Existenz auch dann nicht fehlen, wenn der Lebensunterhalt nicht mehr durch eigene Kraft beschafft werden kann. Gerade weil der Arbeiter für den Fall seiner Erwerbsunfähigkeit vor der Inanspruchnahme der Armenpflege thunlichst bewahrt werden soll, bedarf es einer von ihm selbst aufzubringcnden Leistung, welcher als