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Sperrgr d.ntschc die in len min> rin». » üb^r spar- g." als g zum Kriege l einen/ er ehr- eit ge zu sor- ederge- nft zu- r fort- verden e Fri«- nngteI een zu ruf dic- nähme herheit n Volk er Z l- f An ik nndi lgrrns en, die Gra- r Seite litt des er Oef- e Ursa- c unter ch ver- n Fra- misters scheint, int. er e nicht ar Kai- a Krei- heute n deu- icmüht liti- lber- uieben Flüsse dahin, stdet: Le-. kn in' ermd- ' d°s. erden Miet- einer .WO Mai^ inrer- > Ny- ister Liu- Nie-- Lun leber noch iehmi I it sr, > r» gute nner ilben tikel, und Änzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsdezirk Eibenstock und dessen Umgebung * zugSprei« vierteljährl. Mk. 2.40 »tnschlietzl. de« »Hüuftr. UnterhaltungSblatteS" in der Bkschäsi«. «ürr, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«, »»«tanstalten. — «»scheint Uiqlich abend« mit NuSnohme der Sonn, und Feiertage für den folgenden Tag. Zw ctztwatt — oder »onitig-r irs'idwk!»-. Möc'Ul'Lca B<tri»ixS t-r Zeitung der Lteterunten »der der ^»rderlmqtetrriqtungen ->>I der V-jteder trinen »t^v'xch «elermtd oder «uchUrteruna der rjettnng oder <w' Nü«. i-HIung de« «eiugesreKe«. v«k. Aör.r Z«t,»tatt. SS. str Gbensto», Larlrfeld, hundshüdel, ^UgrvtUtt Neuheide,GberMtzengrün,Schänheide, SchSuheiderhammer, Sosa, Unterstützensrün, Mdenthal usw. Verantwortl. Schrtstleiter, Drucker und Verleger: Emil Hanneb»hnin Eibenstock. «5. Jahrgang ------ Domerstag, de« 18. April Bnzrigenpreis: die kletnspaltige Zelle lü Pfg Im Rsklameteil di« Zeile 40 Psg. Im amtlicbcn Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bl« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Line Bewahr sür die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprccher ausgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Vr. ritt. ISIS Bekanntmachung betreffend ^ieferungsvertrüge über Kemüse. Mir Bekanntmachung vom 20. März 1918 (Deutscher ReichSanzetger Nr. 78 vom 3. April 1918) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund von § 5 der Ver ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. 8. 307 flg.) die Preise und Bedingungen der Lieferungsoerträge über Früh- und Herbstgemüse so wie über gelbe Kohlrüben des Jahres 19 l8 bekanntgemacht. Unter ausdrücklichem Hin- weis auf die einzelnen eingehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nach, stehend die wesentlichsten Vorschriften der einzelnen Lieferungsverträge wtedergegeben, und zwar nur diejenigen, die von besonderer Bedeutung sind und wichtige Verände rungen gegenüber der vorjährigen Regelung bringen I. Liefernngsverträge über Krühgemüse. 1. — oergl. § 4 Abs. 1 des Vertrags — Die vom Erwerber zu zahlenden Erzeugerpreise werden im Vertrage im einzelnen noch nicht festgesetzt. Es wird vielmehr nur vereinbart, daß diejenigen Preise gezahlt werden sollen, welche für die verschiedenen Warengattungen von den zuständigen Preis kommissionen der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst festge setzt werden. Bis die zuständigen PreiSkommissionen Preise beschlossen und veröffent licht haben, gelten die von der Reichsstelle für Gcmüse und Obst festgesetzten Richtpreise, die — soweit das Königreich Sachsen als Erzeugergebiet in Frage kommt — vom Mi nisterium deS Innern durch Verordnung Nr. 542 b ll 8 VIII» vom heutigen Tage veröffentlicht worden sind. 2. — vergl. ß 5 Abs. 1—3 des Vertrags — Uebernimmt der Anbauer die Kosten und die Gefahr der Beförderung einschl. des Gewichtsverlustes bis zum Bestimmungsorte sowie den Verkauf der Ware auf eigene Kosten und Gefahr an Kleinhändler oder an Verbraucher, so hat er neben dem Erzeu gerpreis Anspruch auf Gewährung der am Bestimmungsorte geltenden Großhandelszu- schläge (beim Verkauf an Kleinhändler) oder Kleinhandelszuschläge (beim Verkauf an Verbraucher), mithin auf Zahlung der Großhandels- und Kleinhandelspreise. Uebernimmt der Anbauer nur die Kosten und die Gefahr der Beförderung einschl. des Gewichtsverlustes bis zum Bestimmungsort, nicht auch den Verkauf der Ware auf eigene Kosten und Gefahr, so darf er zu dem Erzeugerpreis lediglich einen angemessenen Zuschlag verlangen, der geringer sein muß als der Großhandelszuschlag, und zwar um denjenigen Betrag, der durch den Fortfall des Verkaufs der Ware auf eigene Kosten und Gefahr erspart bleibt. 3. — vergl. 8 10 Abs. 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschluffes trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Dtk- kung der Unkosten 1 Prozent des Rechnungsbetrages für die gelieferten Waren an die RetchSstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, zu zahlen hat, sofern dieser nicht selbst Erwerber ist. II Lieferungsverträge über Herbstgemüse. v 1. — vergl. 8 5 des Vertrags — Der Erwerber ist verpflichtet, nach der Verladung, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Frachtbriefes, folgende Preise für den Zentner zu zahlen: Mark l. sür Herbstweißkohl 4.— 2. „ Dauerweißkohl 8 — 3. „ Rotkohl 7.80 4. „ Dauerrotkohl 9.— 5. „ Wirsingkohl 7 — 6. . Dauerwirstngkohl 8.80 7. „ Brünkohl bi« zum 30. November 1918 . . . 7.80 vom 1. Dezember 1918 ab .... 8.80 „ 1. Januar 1919 ab 10.— „ 1. Februar 1919 ab . . . , . li — 8. „ Möhren, rote und längliche (Karotten) . . . 7.— 9. „ Möhren, gelbe 5 — 10. „ Möhren, weiße . . . . 3.— 11. „ Rote (Salat) Rüben (Rote Beete) 8.— 12. „ Zwiebeln, lose, bi» zum 31. Oktober 1918 . . 11.— vom 1. November 1918 ab . . 11 80 „ 1. Dezember 1918 ab . . 12 — „ 1. Januar 1919 ab . . . 13.- „ 1. Februar 1919 ab . . . 15.— „ I. März 1919 ab ... . 17 — Für das Aufbeivahren (Einmieten, Einkellern und dergleichen) werden dem An bauer vergütet: _ M. je Ztr. ») bei de» zu 2, 4 und t> genannten Bemüsearten bi« zum 31. Dezember >918 1.— später je Monat mehr 0.80 1>) bei den zu 8—11 genannten Bemüsearten bi« zum 30. November 1918 0.59 später je Monat mehr . . 0 25 r. — vergl. 8 10 Abs. l des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 8 Psg. je Zentner der gelieferten Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Er- werber ist. III Lieferungsverträge über gelbe Kohlrüben. 1. — vergl. § 5 des Vertrags — Der Preis beträgt 2.25 M. für den Zentner. Der Erwerber ist verpflichtet, den Preis nach der Verladung, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Frachtbriefes zu zahlen. Hat der Anbauer besondere Aufwendungen an Arbeit oder an Kosten für die Aufbewahrung gehabt (Einmieten, Etnkellern und dergl ), so erhält er als Vergütung: . M. je Ztr. bi« zum 30. November 1918 , 0.30 späte« bis zum 31. März 1919 für jeden halben Monat mehr 0.15 2. — vergl. 8 0 Abs. 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 5 Pfg. je Zentner der gelieferten Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschästsabteilung, zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Erwerber ist. Dresden, am 12. April 1918. 569b ll 8 VIIIu Ministerium des Innern. Richtpreise sür Frühgemüse. Mit Bekanntmachung vom 18. März 1918 (Deutscher Reichsanzeiger dir. 70 vom 22. 3. 1918) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst gemäß §8 4 und 5 der Verord nung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307 flg.) und § 4 des Normaloertrags für Frühgemüse die diesjährigen Richtpreise für Krühge müse bekanntgegeben: Nach den Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten für das Königreich Sachsen folgende Erzeugerrichtpreise: Spargel Pfg. 1. unsortiert 5b 2. sortiert I 80 3. sortiert II und III 55 4. Suppenspargel ' 2b Rhabarber 12 ' Spinat 30 Erbsen 3b Bohnen: 1. grüne Bohnen (Stangen-, Busch.) 32 2. Wachs- und Perlbühnen 40 3. Puff-(Eau-)Bohnen 20 Möhren und längl. Karotten mit Kraut (v. 1. 6. 18 ab) 14 ohne Kraut (v. 1. 6. 18 ab) 22 Mairüben ohne Kraut 12 Karotten, runde kleine mit Kraut 20 ohne Kraut 35 Kohlrabi (v. 10. 6. 18 ab) 2b Frühweißkohl (o. 20. 6. 18 ab) 16 Frühwirsing- und Frührotkohl 20 Frühzwiebeln mit Kraut 30 Tomaten 35 Die Richtpreise gelten für die aus Grund von Lieferungsverträgen gelieferten Wa ¬ ren als Vertragspreise bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die PretSkommission der Landesstelle für Gemüse und Obst die maßgebenden Vertragspreise veröffentlicht. Ge mäß 8 5 der Verordnung vom 3. 4. 17 darf nach der Aberntung auch das nicht durch Lieferungsverträge gebundene Gemüse nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Bedingungen abgesetzt werden. Dresden, am 12. April 1918. 542b II 8 VIII» Ministerium des Innern. "so Diphtherie-Serum mit der Kontrollnummer: 183 aus den Behrtngwerken in Marburg ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden. Dresden, am 13. April 1918. 451 IV K Ministerium des Innern. Im Handelsregister ist heute auf Blatt 61 für den Landbezirk (Kirma: I«. krlvckrieü in Wilzschhaus) eingetragen worden, daß die dem Buchhalter pranr kivdarä Läior in Wilzschhaus erteilte Prokura erloschen ist. Etbenstock, den 1k. April 1918. « Königliches Amtsgericht. Höchste Zeit!!! zeichne sofvri! «och erhöhen können, diese Gelegenheit nicht verpaffen, kommen noch viele Millionen zusammen. Gerade diese letzten Millionen vollenden erst den großen Erfolg,den wir brauchen. Also - zeichne, zeichne heute, Am Donnerstag mittag wird die Kriegsanleihezeichnung geschloffen. Wenn alle, die noch nicht gezeichnet haben oder die ihre Zeichnung