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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis Vierteljahr!. M. 1.50 einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage »Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Cel.-Adr.: Amtsblatt. -u SS» für Eibenstock, Larlsfeld, yundshübel, Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,UntersMtzengrün,Mldenthalusw. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. - 87. Jahrgang. — Donnerstag den 29. September Erscheint täglich abends mit Ausnahme der ; Sonn-undFeiertagesürdenfolgendenCag ; Anzeigenpreis: die kleinspaltige Seile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Seile 30 Pfennige. ; — — Fernsprecher Nr 210. Mit Rücksicht darauf daß die Maul- und Klauenseuche im Königreiche Preußen in zunehmender Weise sich auSbreitet, werden zum Schutze der hiesigen Klauenviehbestände die — nachstehend unter O abgedruckten — Vorschriften in 8 2l Ziffer 2—6 der Verord nung vom 31. August 1905 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 197) für das ganze dies seitige Staatsgebiet in Wirksamkeit gesetzt. Die Bestimmungen in Ziffer 4 und 6 a. a. SO. gelten jedoch zunächst nur für dasjenige Klauenoieh, das aus den Preußischen Provinzen Ost- und West Preußen, Brandenburg, Pommern Posen, Schlesien und Sachsen sowie aus dem Herzogtume Anhalt in das hiesige Staats gebiet eingeführt wird. Auf sächsische Vieh Märkte darf Klauenvieh aus diesen Gebietsteilen nicht auf- getrieben werden. Ausgenommen von diesem Verbot bleiben die Schlachtviehmärkte. Dresden, den 26. September 1910. Ministerium des Innern. Verordnung ,«r Ausführung de- R«ichsg-s-tze- vom die Abwehr und Un- 1erdrüS»mg vo« Viehseuche« betreffend, vom 31. August 1905. 8 21. 2. Insoweit die Viehmärkte nicht verboten werden, dürfen auf solchen Märkten, für die gemäß 8 13 Absatz 4 und Absatz 7 die Beibringung von Ursprungszeugnissen sonst nachgelassen ist, nur Rinder und Schweine mit vorschriftsmäßigen Ursprungszeugnissen (8 13) zugeführt werden. Die tierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Viehstückes hat vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem oder, soweit die zur Verfügung stehenden tier ärztlichen Kräfte ausreichen, auf mehreren im Voraus zu bestimmenden Wegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Ortspolizeibehörde vorbehalten. Wegen der Zu rückweisung von Tieren gelten die Vorschriften des 8 13 Absatz 8. Der Vorverkauf ist verboten. 3. Das aus Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen auszuführende Vieh darf nur zu Wagen befördert werden und ist unmittelbar vor seiner Verladung Stück für Stück noch mals tierärztlich zu untersuchen. Die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, welche aus verseuchten Landesteilen stammen, können in besondere Ställe verwiesen und vom freien Handel ausgeschlossen werdm. 4. Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung des Kaufs auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh- und Schweinebestände, sowie die zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 7 Tagen sich frei von Maul« und Klauenseuche erwiesen haben. Ausgenommen sind nur Saugferkel (vergl. 8 13 Absatz 2) sowie die auf Schlacht viehhöfen und Schlachthöfen oder außerhalb dieser aufgestellten Schlachttiere, für deren Abschlachtung binnen 3 Tagen neben dem Unternehmer auch der Erwerber verantwortlich ist. Zum Zwecke der Durchführung der Beobachtung hat sowohl der betreffende Unter nehmer als auch der Besitzer des Stalles, in welchen das zu beobachtende Vieh eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung, sowie von Veränderungen der Bestände durch Zu gang neuer Tiere zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Ortspolizeibehörde hat die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen und ihrerseits den Bezirkstierarzt zu benachrichtigen. Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen und weder verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden; fremden Personen, einschließlich et waiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen nicht gestattet; der betreffende Unternehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen sind dafür verantwortlich, daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hilfe zugezogenen Tierärzte die Stallungen betreten. Die Ortspolizeibehörden haben die Beobachtung dieser Bestim mungen zu überwachen. Findet eine Einstellung neuen Viehes in denselben Stall zu dem bereits unter Beo bachtung stehenden Bestände statt, so ist die Beobachtungsdauer auch für letzteren auf Beschluß vom 23. September ISlO. Der Gesamttaxwert des am 26. Hktoöer 1910, vorm 11 Mr an Gerichtsstelle zur Versteigerung kommenden Stickereigrundstücks des Bäckermeisters U »ul» I «»utt»röl — Blatt 748 des Grundbuchs für Eibenstock beträgt nicht nur 8100 W. - Mg., sondern mit den darin befindlichen und auf 3100 M. geschätzten Gtickereimaschtne« 11200 W. - Wfg. Das Grundstück gelangt mit den Maschinen zur Versteigerung. Königliches Amtsgericht Eibenstock. weitere 7 Tage auswdehnen. Nach Ablauf der 7 Tage kann der Verkauf oder die Abgabe lest ke'Zben^ bez,rkst.erärztl,che Untersuchung die vollständig. UnverdäUg- Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last. w- 5' D'e von den im Eingänge dieses Paragraphen erwähnten Tieren benutzten Rampen, Em- und Ausladeplatze, Transportwagen, Gast- und Handelsställe sind nach jedesmaliger Benutzung durch Remigung und Besprengung mit fünfprozentiger Karbolsäurelösuna oder w't der für die Desinfektion der Eisenbahnwagen vorgeschriebenen dreiprozentigen Lösung emer Karbolschwefelsäuremischung, zu desinfizieren. ' " Die Bezirkstierärzte haben hierüber die nötige Ueberwachung auszuüben 6. FA die durch Personen, welche gewerbsmäßigen Viehhandel nicht betreiben, er worbenen Rinder und Schweine, die der ,n Ziffer 2 und 4 dieses Paragraphen erwähnten bezirkstierarztlichen Ueberwachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur Abschlachtuna binnen 3 Tagen dienen sollen, sind dre rn 8 13 vorgeschriebenen Ursprungszeugni se beizu- brmgen. Außerdem unterliegen die T,ere vor ihrer Einstellung unter den übriaen Viek- b-stand des Erwerbers der in 8 15 vorgeschriebenen Untersuchung durch den BZE der vom Besitzer der Tiere unmittelbar hinzuzuziehen ist. Der Besitzer trägt auch die hieraus entstehenden Kosten, die unmittelbar an den Bezirkstierarzt zu entrichten sind Der Erwerb von Vieh aus dem Wohnort des Erwerbers wird hierdurch nicht berührt. Im Handels-Register ist heute eingetragen worden: auf Blatt 269 — Landbezirk — (Firma: Eisengießerei Tlaxvr in Schönheide) die Firma ist erloschen; auf Blatt 288 — Landbezirk — die Firma rlaxer« in Schönheide, als Gesellschafter: der Kaufmann Otto Hnxsr, die Werkmeister B'risckricU Rodsrt Vnxsr und Vietor Ruckolk sämtlich in Schöuüeide. Die Gesellschaft ist am 22. August 1910 errichtet worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Fortführung des von der Firma Eisengießerei Gebr. Unger betriebenen Geschäfts. Eibenstock, den 26. September 1910. Königliches Amtsgericht. BralidverficherilWbciträge betreffend. Die BrandverffcherungSbeittäge auf den 2. Termin 1910 — 1. Oktober — sind nach je einem Pfennig für die Einheit bei der SebLudeverfichernngSabteilnng und nach je ei« «nd einem halben Pfennig für die Einheit bei der freiwillige« VerficherungSableil««g nebst den fälligen Stückbeiträgen bis spätestens zum 8. Hktoöer 1910 bei Vermeidung der zwangsweisen Einziehung an die hiesige Stadtsteuereinnahme zu ent richten. Stadtrat Eibenstock, den 27. September 1910. Hesse. Schfdr. Franlsurt-Lebus. Der Wahlkampf in Frankfurt-Lebus ist nunmehr definitiv zu Ende, er hat mit dem Siege des sozial demokratischen Kandidaten geendigt. Nach dem Aus fall der Hauptwahl war dieses Resultat ziemlich gewiß, wenn man auch hier und da schwache Hoffnung hegte, daß es doch noch gelingen würde, aus den Krei sen der Nichtwähler ausreichende Reserve heranzuho len. Bei der Stichwahl ist ungemein gearbeitet wor den, vieles Versäumte hinsichtlich der Agitation wurde nachgkholt, aber der Erfolg blieb den Genossen treu, die gleichfalls einen beträchtlichen Stimmenzuwachs er hielten, der so groß war, daß der sozialdemokratische Kandidat auch aus der Stichwahl als Sieger hervor ging und zwar mit einer Mehrheit von zirka 170 Stim men. Das Bürgertum hat sich nach Kräften gewehrt, diesen Wahlkreis sich zu erhalten, indessen mit nega tivem Erfolge. Die Finanzreform wirkte nach, auch die Fleischteuerung mag das Ihrige zur Verstimmung bei getragen haben und so kann man auch diese Wahl als ein Zeichen der noch immer herrschenden Verärgerung in weiten Schichten des Volkes ansehen. Angesichts dieser ganzen Situation wirft sich von selbst dre Frage auf: Kann und darf es so weiter gehen? Die Ant wort hierauf kann nur nein lauten. Bei all den Wah len der letzten Zelt hat sich, wie schon mehrfach betont, mit schärfster Deutlichkeit gezeigt, daß die politische Verärgerung noch immer dem radikalen Element in allererster Linie zugute kommt, und die bürgerlichen Parteien bei einer derartigen Lage stets Einbußen er leiden. Der Grund liegt klar auf der Hand: Die So zialdemokratie steht völlig geeint da, während das Bür gertum in zahlreiche Parteien zerfällt, die sich unter einander vielfach auf das lebhafteste befeinden. Die Sozialdemokratie ist dadurch in der Lage, mit aller Entschiedenheit ihre Schläge zu führen, während beim Bürgertum oft ein Paktieren notwendig ist, wenn es überhaupt zu einem solchen kommt. Gerade in Zeiten, wo die politischen Wogen hoch gehen, nimmt das Ver hältnis zwischen den bürgerlichen Parteien eine Schroffheit an, welche, wie die Erfahrung schon oft genug gezeigt hat, zumeist am letzten Ende der Sozial demokratie zugute kommt. Nach der Finanzreform hat man diese Erscheinung nachgerade genug zu beobachten Gelegenheit gehabt, ohne daß die bürgerlichen Parteien hieraus irgendwie eine Lehre gezogen hätten; im Ge genteil, man bekämpfte sich nach wie vor auf das leb hafteste und sorgt dafür, daß dadurch die Ruhe nicht so schnell wiederkehrt. Das ist eine im höchsten Maße bedauerliche Erscheinung, an deren Beseitigung man herantreten sollte, ehe es zu spät ist. Es ist ja richtig, daß der Verlauf der Finanzreform, wie überhaupt die politische Zuspitzung, Verstimmung zurücklassen mußte, und zwar nach Lage der Dinge, eine recht nachhaltige. Es haben sich ja schon oft genug Stimmen erhoben, welche dringend zu einer Einigung rieten, bisher aber ohne Erfolg, weil man merkwürdigerweise ein Entge genkommen immer nur von der Gegenseite verlangte, während man selber nicht oder nur wenig nachzugeben geneigt war. Unter diesen Umständen kann auch der von Herrn von Bethmann-Hollweg sofort nach seinem Amtsantritt erhobene Sammelruf nur wenig Erfolg haben und auch in solchen Zeiten, wo die Parteien sich infolge Differenzen auf wirtschaftlichem Gebiete schroff gegenüberstehen, ist eine derartige Sammlung, wie sie der Reichskanzler wünscht, kaum zu erwarten. Handelt es sich um eine andere Frage, namentlich solche natio nalen Charakters, so läßt sich eine Verständigung weit eher erzielen, als im Kampfe der Interessengegensätze, wie das jetzt der Fall ist. Das Einzige, was möglich ist und vielleicht sich eignet, wieder ruhigere Zeiten herbeizuführen, wäre eine Mäßigung der bürgerlichen Parteien, daß man in allen Lagern aufhört, sich gegen seitig zu bewerfen und zu zerfleischen.