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Telegraphen- rde Militär beendigt, irbeitet. aß de» Re- »«wärtigen über den ich welchem nd sowohl n Staaten tzrästdenten chause» für schloß, sich »zusprechen, lande nicht i Weine. rant. PSkel- gtländ. »in V»»'- mr: I -WU nluna >er Kgl. chentagen. chhaus- 'ld. hm. «bd 6 8 3 0 7 4 4 2 2 0 3 0 6 1 7 0 3 a r 7,23 8,0b 8,11 8,18 8,24 8F1 8,bV 8^8 S,18 9,26 9HS 9,46 8,00 8,0b 8,20 8,35 8,45 8HS 9,04 S,1b hm. Abd. 15 7,82 25 7,42 33 7^0 41 7HS 49 8,0« )8 8,86 24 8§S 28 8,57 W — r« - 4« — ;4 — )7 — 14 — 27 - »4 — U) - 17 - « - » - Amis- miS Asizcheblsitt für den «bounemeut o *11 ck« 1 «rfchetut jZMk des Amtsaenchts Gbenkock u. der Humor. Beilage .Seifen- abend. Jnsertionspreis: die blasen" in der Expedition, bei Ncinspaltige Zeile 12 Pf. Im und dessen Hlmgebnng. ltlkgr.-KLrksse: Amtiblatt. Verantwortlicher Redaktmr, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Fernsprecher Nr. LIV. - 52. Jahrgang. — -i-—- —- > 1L. Sonnabend, den 4. Februar LAOS. Die Impfung ausländischer Arbeiter und deren Familien angehörigen betreffend. Nach Verordnungen des Königlichen Ministeriums des Innern vom 8. April und 12. Dezember 1904 wird hiermit bekannt gemacht, daß zum Schutze gegen die Gefahr der Pockeneinschleppunq alle ausländischen Arbeiter und Arbeiterinnen und deren Familienangehörige hier einer Impfung zu unterziehen sind. Die Impfung kann unterbleiben, wenn der hiernach Jmpfpflichtige den Nachweis erbringt, daß er bereits innerhalb der letzten zehn Jahre mit Erfolg oder 2 Mal ohne Erfolg geimpft worden ist oder eine Blatternerkrankung überstanden hat, oder wenn er durch Vorzeigung seines Militärpasses nachweist, daß er seiner Militärpflicht in einem Staate genügt hat, in dem jeder in das Heer neueintretende Rekrut geimpft wird, sofern aus dem Militärpasse heroorgeht, daß der Jmpfpflichtige innerhalb der letzten zehn Jahre in das Heer eingetreten ist. Zur Herbeiführung der Impfung sind die Arbeitgeber und, soweit es sich um Familienangehörige handelt, die nicht in Arbeit stehen, die Wohnnngsgeber verpflichtet, binnen zwei Tage« nach Arbeitsantritt, bezw. nach Zuzug die ausländischen Arbeiter und Arbeiterinnen und deren Familienangehörige bei der Ortspolizeibehörde zur Anmeldung zu bringen. Die Impfungen können von jedem approbierten Arzt oorgenommen werden. Arbeit- und Wohnungsgeber, die der ihnen hiernach obliegenden Anmeldepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, werden, soweit nicht härtere Strafbestimmungen in Frage stehen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Schwarzenberg, am 10. Januar 1905. Königliche Amlshauptmonnschast. 2171 Demmering.Sch. Der Ateischer Kerr Vustav LmLI Lbert in Anlerstützengrün beabsichtigt, in dem unter Nummer 74 des Brand-Versicherungs-Katasters für Unterstützen grün gelegenen Grundstück eine Groß- und Kleinviehschlächterei zu errichten. Etwaige Einwendungen hiergegen, so weit sie nicht aus besonderen Privatrechts-Titeln beruhen, sind bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubringen. Schwarzenberg, am 27. Januar 1905. Die Königliche Amlshauptmannschast. 146. L.Demmering.R. Die nachstehenden Polizetvorschriften für di« Müllereien, Bäckereien und Konditoreien werden hiermit veröffentlicht. Die am 20. Juli 1899 erlassenen Vorschriften über die Reinlichkeit und Ordnung in Bäckereien und Konditoreien treten mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung außer Kraft. Stadtrat Eibenstock, den 14. Januar IS05. 3221. II. 04. Hesse. L. Polizeivorschriften für di« Müllerein, Bäckereien «nd Konditoreien. 1. In allen Geschäftsräumen der Müller, Bäcker und Konditoren, beim Mahlen, Backen und allen damit zusammenhängenden Verrichtungen hat die größte Reinlichkeit zu herrschen. 2. Die Backstuben und die Räuine zur Aufbewahrung von Backwaren, Mehl und Getreide dürfen unter keinen Umständen zum Schlafen, aber auch nicht zu Hantierungen benutzt werden, die zum Müllerei-, Bäckerei- und Konditorei-Betrieb nicht gehören. Das tägliche Körperwaschen ist in den Backstuben und in den Räumen zur Aufbe wahrung von Backwaren, Mehl und Getreide untersagt. Auch ist mindestens ein mit Wasser versehener Spucknapf in den Backstuben und Mahlräumen aufzustellen und das Spucken auf den Boden streng verboten. Der Spucknaps ist öfters zu reinigen. Das Rauchen, Priemen oder Schnupfen während des Backens und Mahlens wird untersagt. Streichhölzchen, Nadeln aller Art, Zigarrenreste und alle ähnlichen schädlichen, oder zum Ekel gereichenden Dinge sind durchaus fern zu halten. Die Auffindung derartiger Gegenstände in den Mahlräumen, Backstuben oder in den Backwaren selbst ist strafbar. 3. Die Backtröge und Tische in den Backstuben dürfen nicht zum Ausruhen, oder zum Aufstellen oder Auflegen von. Eßgeschirren benutzt werden. Die Bäcker und Konditoren haben auf den Gesundheitszustand ihrer Arbeiter genau Acht zu geben, haben sie zur Beobachtung der größten Reinlichkeit bei der Arbeit anzu halten, und streng daraus zu achten, daß auch beim Verkaufe von Backwaren allenthalben die größte Sauberkeit beobachtet wird. Kranke, insbesondere an Haut- und Geschlechts krankheiten, an Ausschlägen, starker Erkältung der Nasen- und Rachenschleimhäute Leidende sind ohne weiteres von der Arbeit auszuschließen. Kranken ist der Zutritt in die Backstube überhaupt, Kindern aber während der Backzeit verboten. Die Schlafstuben der Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten müssen gesund sein, genügend Luft und Licht haben und regelmäßig gereinigt werden. 6. Hunde dürfen in Back- und Mahlstuben, sowie in Verkaufsstätten nicht geduldet werden. Am Eingänge zu den Verkaufsstätten ist ein augenfälliger, auf das Verbot hinweisender Anschlag zu befestigen. Dem Publikum ist das Mitbringen von Hunden in vorbezeichnete Räume untersagt. 7. Backwaren, Mehl und Getreide sind jederzeit in luftigen und trockenen Räumen auf zubewahren, nicht aber an Orten, wo sie schlechten Dünsten, dumpfer Luft und anderen üblen Einflüssen ausgesetzt sind, z. B. in Hausfluren, aus Treppen, Bodengängen, in Höfen, in Ställen u. s. w. Sie dürfen auch nicht in unmittelbarer Nähe übelriechender Nahrungs mittel und Speisereste oder anderer Abfälle aufbewahrl werden. Die Backwaren dürfen nie auf den Fußboden gelegt werden. 8. Werden Backwaren in Papier gewickelt verkauft, so darf als Umhüllung nur reines, unbedrucktes Papier verwendet werden. Die Vorschriften unter 1, 4, 5, 6 Absatz 1 gelten auch für diejenigen Personen, die mit Backwaren handeln. 9. Wer Bäcker- und Konditorwaren aus verunreinigten oder verdorbenen Stoffen herstellt oder verkauft, macht sich eines Vergehens nach § 10 des Nahrungsmittelgesetzes schuldig und hat schwere Freiheits- und Geldstrafen zu gewärtigen. 10. Im übrigen werden Uebcrtretungen dieser Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark eventuell Hast bis zu 14 Tagen bestraft. Eibenstock, den 16. August 1904. Der Rat der Stadt. Hesse. L. Grundsteuer betreffend. Am heutigen Tage ist der t. Grundsteuertermin auf das Jahr 1905 fällig. Derselbe ist bei Vermeidung der zwangsweisen Einziehung bis spätestens zum 15. d. M. in hiesiger Stadtsteuer-Einnahme zu entrichten. Gleichzeitig wird nochmals an die umgehende Bezahlung der Hundesteuer auf das Jahr 1905 erinnert. Stadtrat Eibenstock, am I. Februar 1905. Hesse. Bg. Bekanntmachung. Die unterzeichnete Bezirksschulinspektion weist erneut auf die Bestimmungen in den 88 6 und 8 des Gesetzes, die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubens bekenntnisses und die religiöse Erziehung der von Eltern solcher verschiedener Konfession erzeugten Kinder betreffend, vom 1. November 1836 hin, wonach Eltern, welche ihre in gemischten Ehen erzeugten Kinder nicht in der Konfession des Vaters erziehen zu lassen oeabsichtigen, eine dahingehende Erklärung an Gerichtsstelle zu Protokoll persönlich abgeben müssen, bevor die Kinder das 8. Lebensjahr erfüllt haben. Da auf die religiöse Erziehung derjenigen Kinder, welche dieses Alter bereits über schritten haben, der Abschluß, die Aufhebung oder Veränderung solcher Vereinbarungen ohne Einfluß ist, so werden die Ellern zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten aus die Notwendigkeit eines rechtzeitigen Abschlusses des Vertrags noch besonders aufmerksam gemacht. Bezirksfchulinspektion für Eibenstock, den 31. Januar 1905. Der StMlat. Der Kgl. Bezirlsschulinspeltor. Hefte. Schulrat »r. Förster. M Am 1. Februar 1885 war der 1. Termin der diesjährigen Staatsgrundfteuer fällig. Es wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf der zur Zahlung nachgelassenen vierzehntägigen Frist gegen etwaige Restanten im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehcn ist. Die Ortssteuercinnkhmc Schönheide. Holz-Versteigerung aus Carlsselder Staatssorstrevier. In der Bahnhofsrestauration Wilzschhaus sollen Montag, ben 13. Februar 1885, von vorm. ,8 Uhr a« 3852 fichtene Klötzer, von 7—15 cm Stärke, 3306 , , , 16—22 , 3374 . , 23—50 , 160 , Herbssangm, » 8 u. 9 , 8100 „ tzleisssange», . 3—7 , 36,» rni fichtene Autzknüppel, 237 , „ Alrnmscheite, Arennknüppek und Kesse, 184 , . Stöcke, gegen sofortig« Bezahlung und unter den vorher bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Die unterzeichnete Revierverwaltung erteilt über obige Hölzer nähere Auskunft. Carlsfeld und Eibenstock, am 2. Februar 1905. Kgl. Forstrevterverwaltung. Kgl. Forftrentamt. Spindler. Knlach. erklärte in vieler Beziehung: »Meine Herren, die neuen Verträge bilden ein einheitliche« Ganze, sie find au» einem Guß, sie sind entlprossen au« einer Wurzel, dem von der Mehrheit diese« hohe» Hause» angenommenen neuen Zolltarif. Die Verträge können nur im ganzen angenommen oder im ganzen derworfen werden." Der letzte Satz könnte auch bloß auf den bekannten Umstand Tagesgeschichte. — Deutschland. Die Annahme der Handels verträge im Reich «tag ist al» völlig sicher anzusehen. Nebligen» ging au» de« Kanzler« Rede vom Mittwoch nicht mit absoluter Sicherheit hervor, ob alle Handcl«vertiSge in ein Ge setz zusammengesaßt werden sollen und also alle zusammen an genommen werden müssen, so daß die Ablehnung eine« einzigen da« ganze Werk zu Falle bringen würde. Nach den Informationen der »Bert. N. N." liegt diese strikte Zusammenfassung tatsächlich in der Ansicht und Absicht der Regierung. Der Reichskanzler