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Erscheiui wöcheutlich dreimal and zwar Dienstags, Donnerstags and Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich I Ml. 30 Pfg., durch die Post bezogen 1 Mi. 54 Psg. Fernsprecher Nr. Ü. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. und Amgegenö. Amtsblatt Inserate werden MontagS, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Psg. Pro viergespalteae Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 "/» Aufschlag. für die Kgl. Amtshauptmannfchaft Meisten, für das Kgl. Amtsgericht und den SLadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. . . - Lokalblatt für Wilsdruff, . Alttanueberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Gruno bet Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach^,Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Mrltitz-Roitzschen, Munzig. Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdors, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bet Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wtldberg. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion und den amtlichen Teil verantwortlich: Hugo Friedrich, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. No. 11S Dienstag, de« 1. Oktober 1907. 6«. Jahrg. Untauglichmachuug ungenietzbaren Fleisches betreffend. l. Dit von der Königlichen Amlshauplmannschaft unter dem 28. März 1903 erlassene Polizeiverordnung, allgemeine Vorschriften üder die Untauglichmachung unge- nießbaren Fleisches detr. wird dahin geändert, daß den Abdeckereien älteren Systems, wozu zur Zeit -sämtlich? im Bezirke vorhandenen Anstalten dieser Art mit Ausnahme der Kadaverwertunqsanstalt in Bonitzsch zu rechnen sind, die Verarbeitung auch von Tier kadavern der 8 33 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze betreffend die Schlachtvieh, und Fleischbeschau (Grundsätze für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Flysches) erwähnten Art mit Ausnahme der bei der Fleichbeschau beschlagnahmten Tierkörper und von Teilen solcher nachgelassen wird, sofern die betreffenden Tiere nicht an einer der in § 33 Absatz 1 unter Ziffer 1—6 der erwähnten Bestimmungen aufgeführten Krankheiten verendet sind. Es haben jedoch die Besitzer der Abdeckereien älteren Systems bezw. deren Vertreter hinsichtlich des ihnen sonach freigegevenen Geschäftsbetriebs gleichfalls folgende Vorschriften zu brachten; 1. Die Abholung der Kadaver hat längstens binnen 18 Stnnden, von Empfang der bezüglichen Aufforderung an gerecht, zu erfolgen. 2. Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Kadaverteilen in rohem Zustand (außer der Haut), insbesondere von Fleisch, Fett sowie Eingewetden, ist verboten. 3. Zur Abholung der Kadaver stad nur gut schließende, verdeckte und besonders für diesen Transport eingerichtete Wagen zn verwenden. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht bereits nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen Bestrafung einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen geahndet. H. Zufolge der unter Absatz 1 dieser Bekanntmachung erwähnten Abänderung erhalten § 1 und § 4 Absatz 1 der Polizeiverordnung vom 28. März 1903 folgende Fassung: 8 1- „Die Kadaver der Großtiere (Rinder, Pferde, Esel) sowie anderer über 25 lc^ schwerer Tiere, die an einer der in 8 33 Absatz 1 Ziffer 1—6 -er Aus führungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- nnd Fleischbeschau (Gesetz- und Verordnungsblatt 1903 Seite 115) (Grundsätze für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches) gedachten Krankheiten verendet find, sowie aste bei der Fleischbeschau beschlagnahmten T erkö per und Teile von solch'n im Gewicht von über 25 müssen zum Zwecke der unschädlichen Vernichtung a» eine mit dazu geeigneten Apparaten versehene Abdeckerei abgeliefert werden. Als geeignet für die im medizinal-und veterinärpolizeilichcn Interesse notwendige unschädliche Beseitigung der erwähnten Seuchenkabaver und von Fleischbeschau konfiskaten sind nur solche Abdeckereien anzuseben, die diesen Erfolg in genügender Werfe durch chemisch-termlsche Einrichtungen auch tatsächlich gewährleisten, wie zum Bei spiel zur Zeit im Bezirke lediglich die Kadaververwermngsanstall in Bohnitzsch." 8 4 Absatz 1. Die Abholung der Tierkadaver, insbesondere der Seuchenkabaver, sowie der Fleischbeschaukonfiskate hat in gut schließenden, wasserdichten und abgedeckien, besonders für diesen Transport eingerichteten Wagen zu erfolgen und zwar längstens dimmen 18 Stunden, von Empfang der bezüglichen Aufforderung an gerechnet. Für die Abholung der Leuchenkavaver ist eine Abholungsgebühr von 6 Mk. (sechs Mark) in Ermangelung anderwerter besonderer Vereinbarung zu entrichten. m. Dieser Nachtrag zum Erlasse vom 28. März 1903 tritt mit dem 1. Ok tober 1907 in Kraft. Meißen, den 12. September 1907. 4go Die Königliche Amtshauptmannschaft. Die Bezirkseingesessenea werden hiermit auf die Obst-Berkaufsvermitte« lnngsstelle -es Lan-esobstbauvereins für das Königreich Sachsen, welche den Zweck hat, die unentgeltliche Vermittelung vom Kauf und Verkauf des im Königreich Sachsen erbauten bez. von Mitgliedern des Landesobstbauvereins er zeugten Obstes und daraus hergestellter Erzeugnisse zu besorgen und sich in Dres-en- Altstadt, Grunaerstratze 3, I. Etage befinvet, mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß die Benutzung der VermlttelungSstelle allen Obsterzeugern freisteht und daß Formulare zu Verkaufsangeboten und Kaufgesuchen auf Verlangen kostenfrei von ihr geliefert werden. , ,, , Die Grundregeln, nach welchen die Vermittelung erfolgt, können hier ein gesehen werden. Gleichzeitig wird auf die Obftmarkte, welche der Landesobstbauverein in diesem Jahre in Dresden im Städtischen Ausstellungspalast Stübelallee, veranstaltet und welche am 26. un- 27. September und 24. und 25. Oktober dieses Jahres stattfinden, hingewiesen. Diese Obstmärkte sollen Gelegenheit geben, die Obstproduzenten und Obst konsumenten direkt zusammen zu führen und hierbei den Obstzüchtern und -Pächtern die Möglichkeit bieten, ihr Obst leicht und zu annehmbaren Preisen direkt zu verkaufen und den Konsumenten preiswürdiges sächsisches Obst aus erster Hand zu verschaffen. Die Bestimmungen für die Obstmärkte können gleichfalls hier eingesehen werden. Meißen, den 23. September 1907. E Königliche Amtshauptmannschaft. Den Ortsbehörden uno Gutsvorstehern wird zur Kenntnis gebracht, daß die Pferdevormusterung am 10 Oktober dieses Jahres, und zwar im Aus- hebungsbezirke Nossen, beginnen wird. Näheres wird noch durch besondere Verfügungen bekannt gegeben werden. Die Pferdebefitzer können wettere Auskunft über den Gang der Musterung usw. bei den OrtSbehörden erhalten, welche mit entsprechenden Anweisungen versehen worden sind. Meißen, am 27. September 1907. E Die Königliche Amtshauptmannschaft. Unter dem Geflügelbeftande des Gehöfts Kat. Nr. 7 in Groitzsch ist die Geflügelcholera ansgebrochen. E Meißen, am 28. September 1907. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Freitag und Sonnabend, den 4. uno 5 Oktober d. I. blelben die Kanzlei räume der Königlichen Amtshauptmannfchaft wegen Reinigung derselben geschloffen. Au beioen Tagen werden nur dringliche Geschäfte erledigt. Die Bau- fprechstunde fällt am 5. Oktober aus. Meißen, am 27. September 1907. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Der Herbstjahrmarkt findet Sonntag, den 43. Oktober -. F. von mittag ab und Montag, den 14. Oktober statt. Wilsdruff, den 26. September 19g7. Der Stadtrat. Kahlenberger. FsMiitche RnnöschaN. Wilsdruff, 30. September 1907. Deutsches Reich. Der Grotzherzog Friedrich von Baden f. Der Grotzherzog von Baden ist, am Sonnabend morgen 9 Uhr sanft entschlafen. Er hatte lange zu leiden, bis ihn der Tod erlöste, der greise Großherzog, mit dem der letzte von jenen Großen dahingegangen ist, die in deu Kampfe um die Freiheit und Einheit Deutschlands in der vordersten Schlachtreihe gestanden haben. Groß- A^K>g Friedrich, der am 9. September 1826 als zweiter Sohn des Gratzherzogs Leopold und der Großherzogin Sophie, einer Tochter des schwedischen Königs Gustav I V., geboren wurde, hat das biblische Alter von 81 Jahren erreicht, und für sein Leben gilt das Wort, daß, wenn es köstlich war, es Mühe und Arbeit gewesen ist. Welche Liebe und Verehrung ste ihm eingebracht hat, das hat sich so recht deutlich gezeigt, als der greise Fürst vor Jahresfrist unter herzlicher Anteilnahme des gesamten deu scheu Volkes die Feier seines achtzigsten Geburts- tages beging. Ein- Vorlage über die Reform des amts- gerichtliche« Prozesses soll dem Reichstage im nächsten Januar zugehen. Wenn auch der Bundesrat erst noch seine Zustimmung zu der Vorlage geben muß, so steht doch schon jetzt fest, daß die Höhe der amtsgerichtlichen Kompetenz auf 800 Mark bemessen werden soll. In die Berufungsinstanz sollen nur Streitwerte über 50 Mark gehen dürfen. „Nur" fünfhundert Prozents Beispiellos steht der Vorgang da. «schon zum zweiten male wird die Internationale Byhrgesell- schaftin Erkelenz eine Dividende von500Prozent verteilen! Das ganze Kapital der Gesellschaft beträgt eine Million Mark, wovon sich 800000 M. im Besitz des A- Schaaffhausenschen Bankvereins befinden, während der Erfinder der Patente, Herr A. Racky, der bis znm vorigen Jahre Generaldirektor war und nun Mitglied des Auf sichtsrates ist, vermutlich die restlichen Aktien zum größten Teil besitzt. Für den Schaaffhausenschen Bankverein be deutet diese Dividende die hübsche Summe von vier Millionen Mark. Der Gewinn insgesamt soll sich auf etwa sieben Millionen Mark belaufen, ohne das der aus dem Vorjahr gebliebene Vortrag von sechs Millionen hinzugenommen wurde. Es scheint demnach beabsichtigt zu sein, wieder mehrere Millionen auf neue Rechnung vorzutragen. Worengas En-e in dem am 20. d. Mts. staitgehabten Gefecht wird von dem bei der englischen Truppe befindlichen Hauptmann von dem Hagen, Generalstabsosfizter der Schutztruppe für Südwestasrika, folgendermatzen geschildert: Am 19. September vormittags kam Morenga, trotz dem er es versprochen hatte, nicht zur Besprechung mit Major Elliot, der mit seiner Truppe in Long Klippe Halbwegs Ukamas-Upington stand. Darauf beschloß Major Elliot sofort Morenga zu verfolgen. Die Ver folgung wurde am 19. September nachmittags in Long Klippe ausgenommen und führte die ganze Nacht hindurch und während des 20. September durch die Kalavari. In Eenzanheid, etwa 100 Kilometer nördlich Upington, fand der Zusammenstoß mit Morenga und das vier Stunden lange Feuergefecht statt. Morenga und fünf Mann fielen, darunter sein Bruder und zwei Neffen. Zwei Mann wurden gefangen, vier entkamen, sechs Ge wehre wurden erbeutet. Bei uns fiel ein Korporal, ein Polizist wurde verwundet. Die englische Truppe erwies sich unter der geschickten Führung des Majors Elliot hervorragend im Ertragen von Anstrengungen wie an Ausdauer und Tapferkeit im Gefecht. Truppe und Tiere waren dreißig Stunden ohne Wasser. In 24 Stunden wurden bei großer Hitze und schweren Dünen 121 Kilo meter zurückgelegt. Ausland. Hanvbombe« bei -er österreichische« Armee. Wie ein Budapester Blatt erfährt, werden gegenwärtig im Auftrage des österreicht,ch-ungarischen Krtegsministe- riums bet Festungsartillerie-Reglmentern Hanvbomben erprobt, wie ste sich im russtsch-japanischen Kriege bei der Erstürmung von Port-Arthur als zweckdienlich erwiesen haben. Die Handbomben haben die BeMimung, bei der Erstürmung fester Plätze aus unmittelbarer Nähe gegen den Gegner geschleudert zu werden und an den Befestig ungen Schaden anzurichten. Die zur Erprobung bestimmten Handbomben find 1^/, Kilogramm schwer und hoben einen