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chendcs Ruthen, cn. »geie« Zen Er- «. zu ver- ^n. ^8. saale, r. 1 Uhr Pf- l Mark für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Mmtsölatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. -V 52. Freitag, den 7. Juli 1876. Bekanntmachung. Nachdem mit heutigem Tage die Herren Schnittwaarenhändler Moritz Wehner, Schneidermeister Friedrich Legler, Seilermeister Adolph Major, Schnittwaarenhändler August Wehner, Schnittwaarenhändler Karl Wehner und Uhrmacher Friedrich Mütze als Bezirksvorsteher hiesiger Stadt und zwar Herr Moritz Wehner für den I. Bezirk Cat. Nr. 1 bis mit Cat. Nr. 5l, Herr Friedrich Legler für den II. Bezirk Cat. Nr. 52 bis mit 104, Herr Adolph Major für den III. Bezirk Cat. Nr. 105 bis mit 158 sowie Cat. Nr. 284 bis mit 295, Herr August Wehner für den IV. Bezirk Cat. Nr. 159 bis mit 201, Herr Karl Wehner für den V. Bezirk Cat. Nr. 202 bis mit 234 und Herr Friedrich Mütze für den VI. Bezirk Cat. Nr. 235 bis mit 283 in Function getreten sind, so wird solches sowie die denselben ertheilte Instruktion andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Wilsdruff, am 5. Juli 1876. Der Stadtgemeinderat h. Ficker, Brgmstr. Instruction für die Bezirksvorsteher in Wilsdruff. Das Amt eines Bezirksvorstehcrs ist ein Ehrenamt. 8 2. Die Bezirksvorstehcr sind Organe der städtischen Verwaltung und Polizei und haben deshalb den Anordnungen des Stadtge- meinderaths und, insoweit solche polizeiliche Angelegenheiten betreffen, des Bürgermeisters oder in dessen Behinderung des Stellvertreters des selben nachzugehen, die von Letzteren oder sonst erlassenen polizeilichen Verfügungen zu überwachen und vorkommende Uebertretungen der selben ungesäumt an die gedachte Ortspolizeibehörde zur Anzeige zu bringen. Insbesondere liegt ihnen auch Amtsverschwiegenheit hinsichtlich aller Mittheilungen ob, die sie in ihrer amtlichen Wirksamkeit er halten. 8 3. Die Bezirksvorstehcr haben sich in ihrem Bezirke mit allen das Gemeinwesen betreffenden Vorkommnissen vertraut zu machen, ins besondere aber sich von den in ihren Bezirken wohnenden Personen und deren Verhältnissen Kenntniß zu verschaffen, damit sie auf Erfordern im Stande sind, über jedes Einzelnen Stand, Gewerbe, Vermögen, Aufenthalt, Führung rc. möglichst genaue Auskunft zu geben. Sie haben sich daher über die in ihrem Bezirke Wohnenden ein genaues übersichtliches Verzeichniß anzulegen und in dasselbe jeden Wohnungswechsel und sonstige Veränderungen nachzutragen. Zu diesem Behufs wird ihnen aller Vierteljahre von den in ihren Bezirken neu Angezogenen ein Verzeichniß von dem Stadtgemeinde- rathe mitgetheilt werden. 8 4. Die Bezirksvorstehcr haben ganz besonders darauf mit zu sehen, daß nicht Vagabunden, arbeitslose Gehilfen und Gesellen oder verdächtige, legitimations- und subsistcnzlose Personen sich in ihren Bezirken herumtreiben oder irgendwo aufliegen. Sie haben daher das Recht, derartige Personen nach ihrer Legitimation zu befragen. 8 5. Die Bezirksvorsteher haben überhaupt in ihren Bezirken aus Sitte und Ordnung zu halten und für ihre Person hierin den übrigen Bczirksbewohnern mit einem guten Beispiele voranzugehen. 8 6. Bedarf der Stadtgemeinderath oder die Ortspolizeibehörde zu Ausstellung eines Zeugnisses nähere Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines Bezirkseinwohners, so hat der betreffende Bezirksvorsteher auf Grund persönlicher Untersuchung und Ueberzeugung hierüber baldmöglichst den gedachten Behörden schriftlich oder mündlich Mittheilung zu machen. Auf Verlangen und wenn es sich überhaupt nöthig machen sollte, haben die Bezirksvorsteher bei Volkszählungen und Aufstellung der Einwohnerverzeichniffe mit thätig zu sein. 8 8. Die Anstellung der Bezirksvorsteher geschieht auf die Dauer von drei Jahren vom Stadtgemeinderathe, doch können dieselben, falls dazu Gründe vorliegen, jeder Zeit vom Stadtgemeinderathe ihres Amtes enthoben werden. Wilsdruff, am 19. Mai 1876. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr.