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feld. tadttheaterSk vLc M3. rtikel Zuspruch. lle Bedien- ein eifrigstes klvr. ii ick i. V. ««««««' Lma. Restaurant.) d belehrend. Lckmickt. ienstag WiHÜlIll. ckursus bctr. tgsbücher, d 20 Pf., icrn benntz- lin> Buchdr. Chemnitz. n cfer Eisenbahn. ch Adorf- 11. Nachm «bd. ; 3,00 9,00 3 3,4« 9,45 2 4,24 10,25 3 4,34 10,35 3 4,50 10,50 3 5,08 10,59 ; 5,21 11,14 5,30 11,22 5,35 11,26 5,43 11,33 3 5,28 11,18 3 5,41 11,31 3 5,50 11,38 3 6,03 11,51 5,47 11,36 8 5,55 11,43 9 6.08 11,53 4 6,15 11,59 0 6.25 12,04 > 6,43 — r 6,59 — ) 7,18 — 7,33 — 7,41 — . Nachm. Abd. 2,23 6,47 2,33 6,58 3,02 7,28 3,19 7,50 3.30 8,03 3,44 8,18 3,50 8,24 3,56 8,33 4,05 8,45 4,10 8,50 3,55 8,33 4,08 8,46 4,15 8,56 4,28 9,09 4,14 8,54 4,22 9,03 4,26 908 4,34 9,16 4,47 9,29 4,54 9,52 5,14 ia,l« 6,29 10,29 6,04 10,59 6,44 11,38 mden von -ne ück vrrkehrende hr-eit: hönheiderh. 9,18 mst. u. Bf. 9,24 enst. o. Bf. 9,12 enst. u. Bf. 9,25 enst. u. Bf 9,32 enst. o. Vf. 9,45 »enst. u. Bf. 9,28 olfSgrün 9,37 anenthal 9,42 ckau 9,52 e 10,0« Amts- i»iS Aiiieinedtlitl für den Abonnement . , . < 1 g Erscheint viertclj. I M. 20 Pf. einschließl. /t l 4lstzIllDäIä*lH wöchentlich drei Mal und zwar des „Jllustr. Unterhal-ungsbl." 1 ßK III I NH» I Illi I V III» IIIIlHH Dienstag, Donnerstag u. Sonn- u. der Humor. Beilage .Seifen- abend. Jnscrtionspreis: die blasen" in der Expedition, bei kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im unseren Boten sowie bei allen I amtlichen Teile die gespaltene Reichspostanstalten. 4441^ AV44444^^444 Zeile 3V Pf. Tklkgr.-Adrclse Amtsblatt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verlegeri Emil Hannebohn in Eibenstock. Fernsprecher Nr. 2IÜ. IS» 52. Jahrgang. Donncrsta.q, den 19. Oktober LSVVL Im Güterrechtsregistcr des Königlichen Amtsgerichts Eibenstock ist heute auf Blatt 12 eingetragen worden, daß zwischen dem Klempnermeister Follmnn ltokvi-t lilolner und seiner Ehefrau Aolinimv »vLvlx ZLIelnvr geb. Engelhardt, beide in Eibenstock, durch Vertrag vom 13. Oktober 1906 Gütertrennung vereinbart worden ist. Eibenstock, am 14. Oktober 190k>. Königliches Amtsgericht. Nachstehend veröffentlichen ivir das bestätigte Ortsgesetz, die Schleusenbauten in dem südlichen Teile der Schulstraße und in der Wiesenstraße, sowie die Erhebung von Schleusen baubeiträgen betr. Stadtrat Eibenstock, den 13. Oktober 1905. Hesse. Müller. Hrtsgeseh, die Schleusenbauten in dem südlichen Teile der Schulstratze und in der Wiesen- stratze, sowie die Erhebung von Schleusenbaubeiträgcn betreffend. Auf Grund von 88 4S und 78 des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen, vom I. Juli 1900, wird folgendes bestimmt: 8 I- In dem südlichen Teile der Schulstraße zwischen Windischwcg und Hauptstraße, sowie in der Wiesenstraßc werden nach Maßgabe der hierüber errichteten Beschleusungspläne städtische Hauptschleusen aus Zementrohren eingebaut. 8 2. Auf den nach 8 1 zu beschleusenden Straßenstreckcn muß jedes bebaute Grundstück zur Ableitung der Tage- und Abfallwässer, sowie wenn möglich, der etwa vorhandenen Grundwässer vom Grundstücksbesitzer mittelst einer Entwässerungs- <Hcim)-Schleuse mit der Hauptschleuse verbunden werden. Die Heimschleusen sind nach Maßgabe der dem Ortsgesetze, den Schleusenbau und die Erhebung von Schleusenbaubeiträgen in der Breite- und Theaterstraße betreffend, vom 1. März 1905, unter O angefügten Vorschriften auszuführcn. Alle Massivbauten sind mit wasserdichten unvcrbrcnnbaren Dachrinnen bez. zum Boden reichenden Abfallrohren zu versehen; der nach dem Verkehrswege zu gerichtete Abfluß ist unterirdisch nach der Heimschleuse bez. unmittelbar nach der Straßenhauptschlense zu leiten. 8 3. Jeder Eigentümer eines nach 8 2 Absatz 1 zum Schleusenanschlusse verpflichteten Grundstücks, sowie jeder künftig an den im 8 1 bezeichneten Straßen auf den beschleusten Strecken Anbauende, gleichviel ob sein Grundstück vorher schon in anderer Weise beschleust gewesen ist oder nicht, hat zu den Schleuscnbaukosten einen Beitrag zu entrichten. Letzterer beträgt für die Grundstücke, die zur Zeit des Inkrafttretens gegenwärtigen OrtSgcsctzes als bebaut im Sinne des Allgemeinen Baugesetzcs gelten, in der Schulstraße 180 Mark und in der Wiesenstraße 150 Mark. Der Beitrag berechtigt zum Anschlüsse einer Heimschlcnse. Für jeden weiteren Anschluß erhöht sich der Beitrag um ,e 20 Mark. Für die Grundstücke, die erst »ach dem Erlasse gegenwärtigen Ortsgcsetzes die Eigenschaft „bebauter" Grundstücke er halten, sind die Schleusenbaubeiträge nach Verhältnis der wirklichen Schleusenbaukostcn unter Zugrundlegung der Anlicgerlänge des bebauten Grundstückes zu entrichten. Hierfür können zwei Anschlüsse an die Hauptschleuse bewirkt werden. Für jeden weiteren Anschluß ist je ein Beitrag von 20 Mark zu bezahlen. Die Schleusenbaubeiträge der schon bebauten Grundstücke werden nach Vollendung des Schleusenbaues eingezogen. Sie sind vier Wochen nach Zustellung der Rechnung fällig. 8 4. Die Kosten für den Anschluß der Hauskanälc an die Hauptschlcuse und für ihre Ver legung bis zur Grundstücksgrenze werden den Grundstücksbesitzern an cincx Straße nach Verhältnis der Anzahl der für sie gebauten Hauskanäle gleichmäßig berechnet und sind vier Wochen nach Zustellung der Rechnung bei der Stadtkasse einzuzahlcn. 8 S. Unter keinen Umständen ist es gestattet, in die Schleuse Jauche oder Abtrittsabgängc zu leiten oder zu gießen oder die Abortanlagen überhaupt mit der Schleuse in Verbindung zu setzen. 8 6. Die Leistung und Zahlung der nach §8 3 und 4 zu erhebenden Schleusenanschluß beiträge und Herstellungskosten der Heimschleuse kann auf Antrag der betreffenden Grund stückseigentümer auf Grund des Gesetzes vom 1. Juli 1872 durch die Königliche Landcs- kulturrcntcnbank ganz oder teilweise vermittelt und übernommen werden. Der Stadtrat ist ermächtigt, die in 8 2 unter o dieses Gesetzes vorgesehene Erklärung für die Gemeinde abzugeben. . 8 7. Dieses Ortsaesctz tritt nach seiner Genehmigung durch das Königliche Ministerium des Innern init dem Tage seiner Bekanntmachung in Kraft. Eibenstock, den 24. Mai 1905. Der Stadtrat. Die Stadtverordneten. I>. S. Helse, Bürgermeister. D. 8. H. viersch, z. Zt. Vorsteher. Müller. Nr. 850 II. L. Vorstehendes Orrsacsetz für die Stadl Eibenstock, die Schleusenbauten in dem südlichen Teile der Schulstraße und in der Wiesenstraße, sowie die Erhebung von Schleusenbaubeiträgen betreffend, wird genehmigt und hierüber diese Wrkunöe ausgefertigt. Dresden, am 26. September 1905. Ministerium des Innern. I-. 8. ». Aletzsch. Kcnkhmigllngsurkunde. Benndorf. Schöffen- und Geschworenen-Urliste betr. Das Verzeichnis derjenigen hier wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können, liegt vom 18. Oktober 1885 ab eine Woche lang in hiesiger Ratsregistratur zur Einsicht aus. Unter Hinweis auf die nachstehende abgedrucklen Bestimmungen des Gerichtsverfassungs gesetzes vom 27. Januar 1877 und des Gesetzes voin I. März 1879 wird dies bekannt ge geben. Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste sind inner halb der Auslegezeit bei dem unterzeichneten Stadtrate zu erheben. Stadtrat Eibenstock, am 17. Oktober 1905. Hesse. Müller. Auszug aus dem Gerichtsversaffungsgesetze vom 27. Januar 1877. 8 3l. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafrechtlicher Verurteilung ver loren haben; 2) Personen gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens ober Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffent lichen Mitteln empfangen, oder in den legten drei Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dein Amte nicht geeignet sind; ö) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: I> Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht be rufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffen amte finden auch auf das Goschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsversassungsgesctzcs vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März 1878. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: I j die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien u. s. w.; 2) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. HolzverfteMUN aus Hundsh übler Staatssorstrevier. Im „Ratskeller" in Aue Dienstag, den 24. Oktober 1803, von vorm. ' »8 Uhr a»: 4039 weiche Stämme, 10—15 em Mittcnst.,) ,, 2480 „ „ 16—22 „ „ NO,s bis 27 in lang, l 380 „ . 23-36 . „ > /in Abt. 4 u. 70 <Kahl- 5312 „ Klötzer, 7—15 „ Oberst., , I schlüge), sowie einzeln 376 „ 16—22 „ „ 2,s bis 4 m lang, ? in fast allen Abt. des 161 „ „ 23-42 „ „ > 1 Reviers, 142 „ Derbstaugen. 10—15 „ Unterst., ' 6350 „ Reisstangen, 3—5 „ „ / sowie in Möckel's Gasthof in Hundshübel Mittwoch, den 25. Oktober 1805, von vorm. ' ,8 Uhr an: 79 rm weiche Rrennscheite, l 189 rm weiche Äeste, >. .. 6l „ / Arennkinüppek, 3,5,, . Stöcke,!'" »b'gen Abteilungen. Spezielle Verzeichnisse der zu versteigernden Hölzer werden, soweit der Vorrat reicht, auf Verlangen von dem unterzeichneten Forstrentamte abgegeben. Hundshübel und Eibenstock, am 16. Oktober 1905. Kgl. Aorftrevierverwaltung. Kgl. Forftrcntamt. Tagesgeschichte. — Deutschland. König Alfons von Spanien, der bekanntlich am 6. November in Berlin eintrifft, wird auf seiner Reise begleitet von dem Obersten Chef des Palastes Herzog de Sodomayor, dem Oberst - Stallineister Marquis de la Mina, dem Generaladjutanten de Bascaran, dem Kapitän zur See Baljeiro, dem Flügeladjutanten Jordan» und dem Minister des Auswärtigen Sanchez Roman. In dem Programm des Aufenthaltes des Königs Alfons ani Kaiserhofe ist auch ein Ausflug nach Hannover vezw. »ach dem Saupark Springe in Aussicht genommen. Da der junge spanische König ein eifriger Nimrod ist, wird der Kauer es sich nicht nehmen lassen, mit seinem hohen Gaste und anderen Fürstlichkeiten dem edle» Weidwcrk im Saupark zu Springe obzuliegcn, da dem spanischen König nicht häufig Gelegenheit geboten wird, auf Schwarzwild zu jagen. — Eine amtliche Meldung aus De u t s ch - S ü d w e st - afrika besagt: Am 12. Oktober wurde durch die 30 Ge wehre starke Patrouille des Oberleutnants Heres eine Hotten-