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WmM für MMff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDicnstags und Freitags. — Abonncmentspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post ' bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. ThmM, Uchen, Mknlchi lind die Wgkgkiidkü. Imlsdlull Inserate werde» Nkontags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Cvrpuszeile. für die Agl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. ^orstrentamt zu Tharandt. No. S4. Dienstag, den 25. November 18SV. Bekanntmachung. Mittwoch, den 3. Deeember 18S», Bormittags 111- Uhr findet im hiesigen Verhandlungssaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses. Statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 18. November 1890. Königliche Amtshauptmannschaft. A uctio n. Kommenden Freitag, den S8. November I., Vormittags von 10 Uhr an, gelangen in hiesiger Stadt 2 Geschirrschränke, 1 Glasschrank, 1 WLschschrank, 1 Waschtisch, 1 Regulator, 1 Sopha, 4 Kleiderschränke, 1 Kommode, Bilder, Tische, Spiegel, 1 Reisekoffer, 1 Taschenuhr u. d. m. gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Bieter versammlung im Gasthof „zur guten Quelle" hierselbst. Wilsdruff, am 24. November 1890. MattheS, Gerichtsvollzieher des K. Amtsgerichts. Bekanntmachung. Mit Schluß dieses Jahres haben aus dem hiesigen Stadtgemeinderathe die Stadtverordneten Herr Restaurateur Larl Hermann Reiche, Herr Stadtgutsbesitzer Larl Gsttlsb Herrmann und Herr Stellmachermeister Larl Julius Galle auszuscheiden und ist deshalb eine Ergänzungswahl zu veranstalten. Zu wählen sind drei angesessene Stadtverordnete, ein angesessener Stadtverordneten-Ersatzmann und ein unangesessener Stadtverordneten-Ersatzmann. Als Wahltag ist Donnerstag, der 4. Dezember dieses Jahres bestimmt. Unter Hinweis auf die Bestimmungen in den 45, 46, 53 und 54 der Städteordnung vom 24. April 1873 und mit Bezugnahme auf die im hiesigen Rathhause auS- hängende Wahlliste werden daher sämmtliche stimmberechtigte Bürger hiesiger Stadt aufgefordert, an dem gedachten Wahltage in der Zeit von Vormittags Y bis Mittags s Nhr auf dem hiesigen Rathhause im Sitzungszimmer vor dem Wahlausschüsse bei Verlust des Wahlrechts für gegenwärtigen Fall Persönlich ihre Stimmzettel, auf welche vier an sässige Bürger und ein unansässiger Bürger, welche wählbar, so zu verzeichnen sind, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt, abzugeben. HiernäLst ist noch zu bemerken, daß bei dem Stadtgemeinderathe die Herren Stadtverordneten Seilermeister und Handelsmann Adolf Eduard Major, Stockfabrikant Carz Gustav Fischer, Amtsgerichtscontroleur Franz Louis Busch, Rentier Johann Gotthelf Starke, Kaufmann Emil Theodor Görne und Stellmachermeister Johann Gottfried Dinn- dorf verbleiben und daher dieselben gleich den Herren Stadträthen und städtischen Beamten nicht gewählt werden können, sowie, daß die in dieser Bekanntmachung gedachten, aus dem Stadtgemeinderathe ausscheidenden Herren Stadtverordneten wieder wählbar sind. Stimmzettel werden ausgegeben. Wilsdruff, am 19. November 1890. Der Bürgermeister. Ficker. Ueber die Jnvaliditäts- und Altersver sicherung herrscht immer noch große Unklarheit. Wir fassen deshalb noch einmal die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes kurz zusammen. Auf Grund der JnvaliditätSversicherung bekommt in Zukunft jeder Arbeiter und jede Arbeiterin, sowie jeder männliche und weibliche Dienstbote, welcher erwerbsun fähig wird, d. h. nicht mehr im Stande ist, ungefähr den dritten Theil seines bisherigen Lohnes zu verdienen — ohne von einem Betriebsunfall betroffen zu sein, für den er sowieso schon eine Entschädigung oder dauernde Rente aus der Unfall versicherung erhält — eine Invalidenrente, deren Höhe sich nach der Höhe des Lohnes, den der Arbeiter bisher ver dient hat, richtet: I. War der JahreSverdienst bis zu 350 M., so erhält er 114 M. 70 Pf. jährlich. 11. War der JahreSverdienst 350—550 M., so erhält er 124 M. 10 Pf. jährlich. 111. War der JahreSverdienst 550—850 M., so erhält er 131 M. 15 Pf. jährlich. IV. War der Jahresverdienst über 850 M. so erhält er 140 M. 55 Pf. jährlich. Ec kann aber auch mehr erhalten, wenn er längere Zeit seine Beiträge entrichtet hat. Hat er z. B. 50 Jahre Bei träge gezahlt, so erhält er in Lohnklasse I. statt 114 M. 70 Pf. 157 M. - - II. - 124 - 10 - 251 - - - III. - 131 - 15 - 321 - 15 Pf. - - IV. - 140 - 55 - 415 - 50 - Die Invalidenrente wird nach dem 1. Januar 1891 ge zahlt, wenn der Erwerbsunfähige wenigsten 47 Wochen Bei träge gezahlt hat und nachweist, daß er fünf Kalenderjahre bereits in regelmäßiger Arbeit gestanden hat. Für diesen Nachweis genügt es, wenn der Invalide im Ganzen 235 Wochen gearbeitet hat. Wenn er in dieser Zeit zu mili tärischen U-bnngen eingezogen wurde oder durch unverschuldete Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist, oder eine Zeit lange (aber nicht über 4 Monate) ohne Arbeit war, weil sein Ar beitgeber für ihn vorübergehend keine Beschäftigung hatte, so wird ihm dies gleichwohl als Arbeitszeit angerechnet. Vor Herbst 1891 kann kein Arbeiter Anspruch auf Invalidenrente erheben. Auf Grund der Altersversicherung erhält jeder Arbeiter und jede Arbeiterin u. s. w., gleichviel ob er noch arbeitsfähig ist oder nicht, vom 1. Januar 1891 ab, wenn er das 70. Jahr vollendet hat, vom Staate eine Al tersrente, deren Höhe sich ebenfalls nach der Höhe des Lohnes den der Arbeiter bisher verdient hat, richtet. I. War der JahreSverdienst bis zu 350 M. so erhält er 106 Mk. 40 Pfz. Mich. 11. War der Jahresverdienst 350 bis 550 M. so erhält er 134 M. 60 Pfg. jährlich. III. War der Jahresverdienst 550 bis 850 M., so erhält er 162 M. 80 Pfg. jährlich. IV. War der Jahresdienst über 850 M., so erhält er 191 M. jährlich. Die Altersrente erhält jeder Arbeiter u. s. w., der mit dem 1. Januar 1890 das 70. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder bald darauf vollendet, wenn er Nachweisen kann, daß er drei Jahre vorher, also vom 1. Januar 1888 ab, mindestens 141 Wochen hindurch in Arbeit gestanden hat. War er in d.eser Zeit ohne eigenes Verschulden längere Zeit krank oder hatte sein Arbeitgeber, vorübergehend d. h. nicht über 4 Monate, keine Arbeit für ihn, so wird dies gerechnet, als ob er gearbeitet hätte. Der am 1. Januar 1890 bereits 70 Jahre alte Arbeiter hat für die Altersrente nichts zu bezahlen. Stirbt ein Arbeiter, der Beiträge gezahlt hat, vor Vollendung des 70. Lebensjahres, so bekommen seine Frau und Kinder die Hälfte der gezahlten Beiträge zurück; der Verstorbene muß aber bereits mindestens während fünf Beitragsjahren gezahlt haben. Heirathet eine Arbeiterin, so kann dieselbe verlangen, daß ihr die Hälfte der gezahlten Beiträge zurückgegeben wird. Die Hauptsache für jeden Arbeiter ist es nun, daß er sich sofort die geforderten Nachweise verschafft, indem er sich von allen Arbeitgebern, bei denen er seit dem 26. November 1886 gearbeitet hat, bescheinigen läßt, wie lange er bei ihnen gearbeitet und was er wöchentlich bei ihnen verdient hat. Erhält der Arbeiter diese Bescheinigung ausgesüllt zurück, so sehe er genau nach, ob nicht trotzdem etwas ausgelassen ist. Ist dies der Fall, so bitte er den Arbeitergeber, daß er ihm das Betreffende noch nachträglich aussülle. Namentlich achte man darauf, daß die Bescheinigung von der Polizeiverwaltung des Ortes, wo der Arbeitgeber wohnt, beglaubigt worden ist. Ist der Arbeitgeber gestorben oder verzogen, ohne daß der Arbeiter weiß, wo er jetzt wohnt, oder kann der Arbeiter aus irgend einem anderen Grunde den Arbeitsnachweis von dem Arbeitgeber nicht erhalten, so wende er sich an die Polizei verwaltung des Ortes, in dem er gearbeitet hat. Ist der Arbeiter seit dem Oktober 1886 sieben Tage und darüber krank und daher außer Arbeit gewesen, so wende er sich an die Krankenkasse, von der er Unterstützung bezogen hat, mit der Bitte um Bescheinigung. Für die Zeit, welche der Ar beiter über die Dauer der von seiner Krankenkasse gewährten Unterstützung hinaus erwerbsunfähig gewesen ist, muß er sich eine Bescheinignng der Ortsbehörde verschaffen. Hat der Arbeiter sich in der Weise, wie es vorstehend angegeben ist, die erforderlichen Bescheinigungen für die ver flossenen letzten 5 Jahre verschafft, so kann er ohne Besorg niß der Zukunst entgegensehen. Seine Rechte sind dann ge sichert. Nur sorge er dafür, daß er bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht längere Zeit außer Arbeit ist, und wenn er von jetzt an seine Arbeit bei einem Arbeitgeber aufgiebt, so lasse er sich sogleich bei seinem Fortgange ein« Bescheinigung ausstellen, wie viele Wochen er bei ihm gearbeitet und was er wöchentlich bei ihm verdient hat. Ebenso lasse er sich für die Zeit, wo er durch Krankheit vom Arbeiten abgehalten war,