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Das Gutachten des Haager Gerichtshofes zum deutsch österreichischen Zollunionsplan har nach den Erklärungen Deutschlands und Österreichs, daß sie aus die Weiter verfolgung des Planes verzichten, eigentlich nur noch historischen Werl. Dieser historische Wert muß aber doppelt unterstrichen werden, denn das Gutachten in seiner Gesamtheit, oder vielmehr in seiner Zerrissenheit zeigt deutlich die Vergeblichkeit aller Versuche, machtpoli- tische Fragen zwischen den Völkern durch juristische Entscheidungen zu lofen. Wäre hier nur nach rein recht lichen Gesichtspunkten entschieden worden, so wäre ein noch farbloseres und blutleereres Gebilde zutage gekom men, als es dieses Gutachten ohnehin schon ist. Es ist aber offenbar, daß nicht rein rechtliche Erwägungen den Ausschlag bei der Entscheidung gegeben haben, sondern daß sie von politischen Machtinteressen dik- *1"? worden ist. Die Macht hat wieder einmal im Ver hältnis zwischen den Völkern den Sieg über das Recht davongetragen trotz Völkerbund und Friedensverträgen. So ist es immer im Völkerleben gewesen, und statt darüber Zu klagen, sollten die Staatsträger diese Tatsache in ihre politischen Rechnungen als gegebenen Posten einsetzen, ^eder Kalkül auf anderer Grundlage muß zu Verrech nungen und Enttäuschungen führen. Im einzelnen bedeutet eine entscheidende Entwertung des Mehrheitsgutachtens die geringe Mehrheit von nur einer Stimme. Besonderen Eindruck hat die Tatsache hervorgerufen, daß die Richter von den Ver einigten Staaten, England, Japan, Holland, China und Belgien im Gerichtshof sich uneingeschränkt auf den von der deutschen und österreichischen Negierung eingenomme nen Standpunkt gestellt und ausdrücklich alle politischen Erwägungen und Interessen beiseite geschoben haben. Be sonders befremdend wirkte in deutschen Kreisen die Tat sache, daß die südamerikanischen Richter, die den europäi schen Ereignissen und der Tragweite des Zollunions- Planes ferner standen, sich gleichfalls den politischen Erwägungen des Mehrheitsgutachtens angeschlossen haben. Das Mehrheitsgutachten bedeutet sicherlich eine wesentliche Einschränkung des moralischen Ansehens des Haager Gerichtshofes. Das von den sieben Richtern ab- gefaßte Minderheitengutachlen betont mit großem Nach druck, daß der Gerichtshof sich ausschließlich über die Rechts frage zu äußern habe und alle Erwägungen poli tischen Charakters beiseite lassen müsse. Von grundsätzlicher Bedeutung ist ferner die Fest stellung des Minderheitengutachtens, das die Unabhängig keit eines Staates durch den Abschluß von Zoll unionen keineswegs eingeschränkt werde. Damit fällt das gesamte Gebäude der in dem Mehrheitsgutachten zu- sammengetragenen Beweggründe gegen den Zollunions- plan zusammen. Von besonderem Interesse war ferner die Feststellung des Minderheitengutachtens, das dem- qemäß auf der einen Seite lediglich eine Verletzung des Genfer Protokolls durch den Zollunionsplan erklärt, ohne daß auch gleichzeitig der Artikel 88 des Vertrages von St. Germain verletzt sei und somit das Mehrheitsgutachten auf einer unhaltbaren Grundlage stehe. Weiter kommt die Rechtmäßigkeit des deutsch-österreichischen Stand punktes uneingeschränkt in der Feststellung des Minder heitengutachtens zum Ausdruck, daß eine Zollunion niemals eine Gefahr für die Abhängigkeit interessierter Staaten bedeuten könne. Das Minderheitengutachten schließt mit der entscheidenden Feststellung, daß weder ein Bruch des Vertrages von St. Germain noch ein Bruch des Genfer Protokolls von 1922 durch Österreich vorliege. Die moralische Wirkung des Haager Gut achtens in der breiten Öffentlichkeit kann nur in der Richtung liegen, daß der grundsätzliche Standpunkt der deutschen und österreichischen Regierung darin volle und uneingeschränkte Anerkennung gefunden hat und daß das nur mit einer Stimme Mehrheit abgefatzte Mehrheitsgut achten des Haager Gerichtshofes durch seinen politisch be einflußten Charakter jeder moralischen Bedeu tung beraubt ist. Besuch Lavals in Rom? Nach einer Meldung aus Rom wird in offiziellen ita lienischen Kreisen bestätigt, daß Ministerpräsident Laval und Außenminister Briand kurz nach ihrem Berliner Be such in Rom erwartet würden. In Paris wird diese Mel dung vorläufig noch nicht bestätigt. Ser französische Besuch in Berlin. Vorbesprechungen in Genf. Dr. Curtius hat in Genf eine Reihe von vertraulichen Besprechungen geführt, die zuerst beim Generalsekretär des Völkerbundes mit dem Präsidenten des Rates, Lerroux, über das un Nat in der Montagsfltzung einzuschlagcnde Verfahren bezüglich der Behandlung des Zollunionsplanes begannen und sodann im Hotel Metropole in Unterredun gen mit Lord Nobort Cecil und Fran?ois-Poncet fortgesetzt wurden. 2" der Besprechung mit dem neuen französischen Berliner Botschafter ist, wie verlautet, von neuem der be vorstehende Berliner Besuch Lavals und Briands zur Sprache gekommen. Die Vorbereitungen für diesen Be- M MWMSskW Erklärung des Präsidenten: Erledigt! Die Verhandlungen über die Behandlung des Zoll unionsplanes wurden weiter fortgesetzt. Der Rat wird von dem Gutachten des Internationalen Haager Gerichts hofes Kenntnis nehmen und das im Mai auf Hendersons Vorschlag eingeleitete Verfahren wegen der rechtlichen Zu lässigkeit des Zollunionsplanes zum Abschluß bringen. Die Lage wird allgemein als schwierig angesehen, da die deutsche und österreichische Regierung bereits vor der Eröffnung der offiziellen Ratsverhandlüngen über diese Frage in der Europa-Kommission die offiziellen Verzichts- erklärungen abgegeben haben. Bei den an der Zollunions frage interessierten Regierungen besteht der Wunsch, eine große politische Aussprache über das Haager Gutachten zu vermeiden. Aus diesem Grunde sind Bemühungen im Gange, das gesamte Verfahren auf eine Erklärung des Ratspräsidenten Lerrour zu beschränken, die in vorsich tiger Form von der deutschen und österreichischen Ver zichtserklärung Kenntnis nimmt und den Zollunionsplan als erledigt erklärt. In diesem Falle würde keine Aus sprache stattfinden. * Me Begründung der HW« Urteils. Der Haager Gerichtshof gibt folgenden Auszug aus der Begründung des Haager Gutachtens zur Zollunion: Österreich ist ein empfindlicher Punkt im europäischen System, und seine Existenz ist ein wesentlicher Bestandteil für die politische Ordnung in Europa, wie sie sich in Verfolg des Krieges ergeben hat. Unter diesem Gesichtspunkt müssen die Artikel 88 des Vertrages von St. Germain und des Genfer Protokolls augesehen werden, die, ohne Öster reich ein absolutes Verbot aufzuerlegen, daß es seine Unab hängigkeit gefährdet oder Akte unternimmt, die sie kompro mittieren würden, ihm lediglich die Verpflichtung ausgibt, in bestimmten Fällen die Zustimmung des Völkerbund- rates einzuholen. Andererseits sah das Wiener Protokoll, das in keiner Weise die Einholung einer Zustimmuuo durch den Völkerbundrat festsetzte, vor, daß zwischen Deutsch- lastd und Österreich ein Vertrag abgeschlossen werden sollte, der auf die Errichtung einer Zollunion zwischen den beiden Ländern hinauslaufen würde. Der Gerichtshof ist aufgefordert worden, festzustellen, ob ,Österreich, ohne seine Verpflichtungen aus den für die Frage einschlägigen Bestimmungen — Artikel 88 des Vertrages von St. Germain und des Genfer Protokolls — zu verletzen, diese Union mit Deutschland ohne Zustimmung des Völkerbundratcs abschlicßcn könne. Die Begründung gibt hierauf eine Analyse der einschlä gigen Texte: Die Unabhängigkeit Wird in Artikel 88 dahin festgelegt, daß es innerhalb seiner gegenwärtigen Grenzen als selbständiger Staat Herr seiner Entscheidungen bleibt, insbesondere auf wirtschaftlichem Ge biet. Der gleiche Artikel setzt fest, daß unter dem Ausdruck „Änderung seiner Unabhängigkeit" jeder sreiwillige Akt des österreichischen Staates zu verstehen ist, durch den der österreichische Staat seine Unabhängigkeit verlieren würde oder seinen souveränen Willen dem eines anderen Staates unter ordne. Endlich ist unter der Verpflichtung Österreichs, „sich jedes Aktes zu enthalten, der seine Unabhängigkeit kompro mittieren würde", jeder Akt zu verstehen, der geeignet wäre, diese Unabhängigkeit zu gefährden", soweit man dies vernünftigerweise voraussehen kann. Sodann Hal durch das Genfer Protokoll Österreich be stimmte Verpflichtungen wirtschaftlicher Natur übernommen. Obwohl sich oieje Verpflichtungen in die Be stimmungen des Artikels 86 einfügen, haben diese doch einen eigenrechtlichen Wert und eine verpflichtende rechtliche Kraft, oie für üch allein genügen würbe. Es hanvelt sich hierbei ins besondere um Verpflichtungen, die vorsehen, daß es seine wirt schaftliche Unabhängigkeit nicht vadurch gefährden darf, baß es irgendeinem Staat Sonderrechte einräumt, oder aus schließliche Vorteile, die diese Unabhängigkeit gefährden würden. Endlich entspricht das im Wiener Protokoll vorgesehene Regime, so wie es vorgesehen ist, durchaus den Bedingungen, die einer Zollunion entsprechen würden: das. was der Gerichtshof zu «MW MM IMWDWM» MW' i such werden in der nächsten Woche mit dem am Dienstag cintrcfsendcn Staatssekretär von Bülow und in gemein samen Besprechungen mit Briand und Flandin weiter fort gesetzt. Auf französischer Seite wird offensichtlich versucht, den Eindruck zu erwecken, daß während des Berliner Besuches ein großes, die gesamten deutsch-französischen Beziehungen berührendes Programm zur Sprache kommen wird. Dem gegenüber besteht in gut unterrichteten Kreisen der Einduck, daß die Aufrollung des grundsätzlichen Problems der deutsch-französischen Verständigung zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt noch als verfrüht erscheinen müsse, vor allem, da die letzten Ereignisse — die durch Frankreich erzwungene Zurückziehung des deutsch-österreichischen Zollunionsplanes und die nach wie vor gestellten bekannten politischen Be dingungen für eine deutsch-französische Verständigung — die Einteilung grundsätzlicher deutsch-französischer Verstärk- m »MM«!. berücksichtigen batte, war ruchi diese ober jene Bestimmung des Protokolls, sondern die Gesamtheit des vorgesehenen Systems. Gleichwohl ist sestzustcllcn, daß dieses System an sich nicht eine Änderung der Unabhängigkeit Österreichs festsetzt: juristisch behält der Österreichische Staat die Möglichkeit, seine Unabhängigkeit auszuüben. Bet genauer rechtlicher Auslegung wird diese Unabhängig keit im Sinne des Artikels 88 nicht einmal gefährdet. Anderer seits würde das vorgesehene System ein Sonderregime sein, das Deutschland Vorteile gewähren würde, die dritten Mächten versagt werden. Bei genauer Überprüfung ist cs somit schwierig, zu be haupten, daß das vorgesehene Regime, wenn man es als Ganzes betrachtet, nicht derart sei, daß es die wirtschaftliche Unabhängigkeit gefährdet und infolgedessen in Übereinstim mung mit den Verpflichtungen stünde, die Österreich im Genfer Protokoll in bezug auf feine wirtschaftliche Unabhängigkeit übernommen hat. Das hiervon abweichende <Mindcrhcits-)Gutachten nimmt im wesentlichen die Auslegung der einschlägigen Texte an, wie sie der Gerichtshof schließlich festgesetzt hat. Die Minderheit jedoch stellt fest — obwohl sie mit der Ansicht des Gutachtens übercinstimmt, daß das beabsichtigte Regime, wie es im Wiener Protokoll vorgesehen ist, keine Gefährdung der Unabhängigkeit Österreichs bedeuten würde —, daß sie leine Begründung für die Ansicht des Gerichtshofes finden kann, wonach dieses Regime diese Unabhängigkeit gefährden würde. Es ist ferner die Ansicht der Minderheit, daß der Völker- bundrat um eine Meinung hinsichtlich der juristischen Frage gebeten hat — eine Auslegung der Texte — und daß der Gerichtshof keinerlei politische Erwägungen anzu stellen und Schlußsolgerungen hieraus zu ziehen habe. Um zu vermeiden, daß seine Schlußfolgerungen nur spekulativen Wert haben, war der Gerichtshof jedoch verpflichtet, seine Ent scheidung auf das Material zu gründen, das ihm zur Unter suchung vorgclegi wurde. Die Minderheit erklärt, daß Artikel 88 des Vertrages von St. Germain den Zweck verfolge, die dauernde Existenz Österreichs als selbständigen Staat zu sichern. Zu diesem Zweck erinnert die Minderheit daran, daß die Un abhängigkeit eines Staates nicht durch solche Beschränkungen seiner Aktionsfreiheit gefährdet wird, denen er zusttmmt, weil er nicht auf wesentliche Befugnisse verzichtet. Die Minderheit sicht sich außerstande, Zollunionen im allgemeinen als Gefahr für die in Frage stehen den Staaten anzusehen oder zuzugebcn, daß das im Wiener Protokoll vorgesehene Regime in seiner Gesamtheit als un vereinbar mit Österreichs Verpflichtungen angesehen werden kann, solange keine einzelne Bestimmung des Protokolls als unvereinbar erklärt werden kann. * Um den wirtschaftlichen AichtangriffspaN. Zusammenstoß mit Litwinow. Der Europa-Ausschuß in Gens nahm in der Vollsitzung den G e n e r a l b e r ich 1 an die Vollversammlung des Völker bundes an, der die gesamten Arbeiten des Europa-Ausschusses seit dem vorigen Jahr behandelt, und verlangt, daß der Gesichtspunkt der „wirtschaftlichen Annäherung" für die Durchführung der in Angriff genommenen Arbeiten maßgebend sein müsse. Eine längere politische Aussprache ent spann sich dann über die weitere Behandlung des von Lit winow voraeschlagenen Nichianrgisfspaktes. Die bereits seit tangerer Zeit eingesetzten Versuche, den russischen Vorschlag zu Fall zu bringen, traten hierbei deutlich hervor. Präsident Motta schlug vor, den russischen Antrag dem Stän digen Wirtschaftsausschuß des Völkerbundes zu überweisen. Litwinow erklärte, daß die Moskauer Regierung einen derartigen Schritt als eine Ablehnung auffasse und mit der sofortigen Zurückziehung des Vorschlages beantworten würde. Er beantragte m ultimativer Form, daß der Europa-Ausschuß unverzüglich entweder einen Unteraus schuß einjetzi oder den Gedanken des wirtschaftlichen Nicht angriffspaktes dem Wirtschaftsausschuß des Europa-Aus schusses übertragen soll Curtius trat nachdrücklich für die Annahme des russischen Vorschlages ein Die ganze weil ausgedehnte Aussprache zeigte jedoch die grundsätzliche Einstellung zu dem russischen Vorschlag und das überwiegende Bestreben, eine weitere Prüfung des Gedankens eines wirtschaftlichen Nichtangriffspaktes aus dem Wege der üblichen Überweisung an die Untcrorganc des Völkerbundes zu Fall zu bringen. digungsveryandlungen zunächst als aussichtslos erscheinen lassen. Dagegen scheint die Absicht zu bestehen, während des Berliner Besuches der französischen Minister eine Reihe von praktischen Einzelfragen zur Sprache zu bringen. Me Wiedergewinnung der deutschen Wehrhoheit. Ziele des Stahlhelms. Int Rahmen einer Führertagung des Stahlhelms, Landes verband Brandenburg, sprach der zweite Bundesführer, Düster berg, über die Wehrhoheit des Reiches. Er führte etwa aus: In Genf fällt im Jahre 1932 die letzte Entscheidung über die deutsche Zukunft. Die Verlängerung des Rediskonts auf sechs Monate läuft ausgerechnet Anfang Februar ab, d. h. Deutschland befindet sich also nach menschlichem Ermessen bei Beginn der Abrüstungsverhandlungen in einer noch schlimmeren Finanz-