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für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljShrltch Mk. 1.80 etnschUeßt. de« .Illustrierten UnterhaltungSblaUS- in der AeschSstrstelle, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstatten. ^scheint tSgiich abendr mit Ausnahme der Nonn- und Feiertage sür den solgendrn Tag. Tel.-Adr.: Amtsblatt. 17/ck/»aK1/»ktfür Eibenstock, Larkseld, Hundshübel, ^UgrUtUtt Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, llnterstützengrün, wildenthal usw. Nnzeigenprei«: die tlemspaltige geile 12 Psg., sür auswärtige 15 Psg. Im Reklameteil di« Zeil« «0 Psg. Im amtlichen Teile die gespalten« Zelle 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittags 10 Uhr, sür grötzere Tag« vorher. Aerasprech.r Ar. HO. 1S17 Beranttvortl. Nebakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn kn Eibenstock. —— 64. Jahrgang. —— Sonntag, den 14. Januar Oeffenttiche Aufforderung. Veranlagung der Aesthsteuer und der Kriegsaögaöe der Einzelpersonen. Auf Grund des 8 52 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) und des 8 26 Abs. 1 deS Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 561) werden a) alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von 2«««« Mark und darüber, welche nicht zum Wehrbeitrage veranlagt sind, sowie alle Per sonen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Wehrbei trag um mehr als 1« 06« Mark erhöht hat, b) alle Personen, deren Vermögen sich seit dem 1. Januar 1914 bis 61. Dezember 1916 um mehr als 390« Mark auf mindestens 11 «60 erhöht hat, c) alle Personen, die andere Personen zu vertreten haben, auf welche die Boraus setzungen unter u oder b zutreffen, aufgefordert, die Steuererklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck in der Zeit vom 25. Januar Vis einschlitßlich 15. Kevruar 1917 an die Gemeindebehörde ihres Wohnorts schriftlich unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Ueber das Vermögen von Kindern, auch wenn es der elterlichen Nutznießung un terliegt, sind von gesetzlichen Vertretern besondere Steuererklärungen abzugeben. Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht zugegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab von den Gemeinde behörden kostenlos verabfolgt. Die Einsendung der Steuererklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung ver säumt, ist gemäß 8 54 des Besttzsteuergesetzes mit Geldstrafe bis zu 50« Mark zur Abgabe anzuhalten, auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 1« "/„ der geschuldeten Besitzsteuer und Kriegsabgabe verwirkt. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung sind in den 88 16 bis 78 des Besttzsteuergesetzes verb. mit 88 63, 34 des Kriegssteucrge- setzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu einem Jahre und neben der Gefängnisstrafe mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. Wegen der Vorauszahlung der Kriegsabgabe wird auf die Bestimmungen in 8 31 Abs. 4 des Kriegssteuergesetzes verwiesen. Schwarzenberg, am 12. Januar 1917. Königliche Kezirkssteuereinnayme als Westtzsteueramt. Oeffenttiche Aufforderung. Veranlagung der Kriegsaögaöe von HesellschaKen und anderen juristischen Personen. Auf Grund des 8 26 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (R. G. Bl. 8. 561) werden die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Ge schäftsführer oder Liquidatoren s) aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg gewerkschaften und anderer Bergbau treibenden Vereinigungen, letzterer, soweit sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haf tung und eingetragenen Genossenschaften, b) aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Auslande haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten, aufgefordert, die Kriegssteuererklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck Vis zum 31. Januar 1917 an die Gemeindebehörde des Ortes, in deren Bezirke sich der Sitz der Gesellschaft oder der juristischen Person oder bei ausländischen Gesellschaften die Betriebsstätte befindet, schriftlich unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Soweit die Krtegssteuererklärung nicht die sämtlichen in Betracht kommenden Kriegsgeschäftsjahre umfaßt, ist eine weitere Steuererklärung zum Zwecke der endgiltigen Festsetzung der Kriegssteuer binnen sechs Monaten nach Abschluß des letzten Kriegsge- schästsjahres abzugeben. Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Kriegssteuererklärung ver pflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht" zuge gangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab von den Gemeindebehörden kostenlos verabfolgt. Die Einsendung der Kriegssteuererklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Krtegssteuererklä rung verfäumt, ist gemäß 8 54 des Besttzsteuergesetzes vom 3. Jnli 1913 (R. G. Bl. S. 524) mit Geldstrafe bis zn 5«« Mark zur Abgabe anz«. halten. Auch wird der von ihm vertretenen Gesellschaft oder juristischen Person ein Zuschlag von 5 bis 1« der geschuldeten Kriegsabgabe auf erlegt. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Kriegssteuererklärung sind in den 88 16 bis 78 des Besitzsteuergesetzes verbunden mit 88 63, 34 des KriegS- steuergesetzeS mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu einem Jahre und neben der Gefängnisstrafe mit dem Verluste der bürgerlichen Ehren rechte bedroht. Schwarzenberg, am 12. Januar 1917. Königliche Nezirkssteuereinnavme als WeKtzfteneramt. Syrupverkauf in den Verkaufsstellen E. Hendel, E. Weisflog, E. Eberlein, Konsumverein II ab 14. dss. Mts. in Mengen von '/« Pfund auf den Kopf. Preis: 40 Pfg. für das Pfund. Marke 6 von Blatt 1« des Ausweisheftes. Die zur Verfügung stehenden Syrupmengen sind so reichlich, daß jede Haushal tung bedacht werden kann. Eibenstock, den 13. Januar 1917. A>er StaHtrat. Städtischer Butterverkauf. Montag, den 15. dss. Mts., vorm. Nr. 1751 u. höh. Nrn., nachm. Nr. 1—350, Dienstag, „ 16. „ „ „ „ 351—700, „ „ 701—1050, Mittwoch, „ 17. 1051—1400, „ „ 1401—1750. Auf die Buttermarke entfallen 50 Jnlandsbutter. Eibenstock, den 13. Januar 1917. Der S1aö1rc»1. Strickarbeiten für die Heeresverwaltung. Ausgabe von Arbeit an neue Strickerinnen Dienstag, den 16 Januar. Annahme fertiger Socken Mittwoch, den 17. Januar , nachm. 2—5 Uhr Donnerstag, 18. « I » 2—5 Freitag, 19. I « 2—5 Sonnabend, 20. 8 2—5 Montag, 22. r—L I 2-5 Dienstag, 23. „ alle Neustrickerinnen. Eibenstock, den 14. Januar 1917. Der Sicrötrat. Sandsacknäherei Eibenstock. Der Zwirn ist eingegangen und kann heute noch abgeholt werden. Die Eäck« sind bis spätestens Mittwoch abend abzuliefern. Zuschutzunterstützung. Der Zuschlag zur Reichsunterstützung kommt Mittwoch, den 17. Januar 1917 und zwar vorm. von 8—12 Uhr für die Empfänger mit den Anfangsbuchstaben A—« und nachmittags von 3—5 Uhr für die Empfänger mit den Anfangsbuchstaben 8—L zur Auszahlung. Die Zeiten und die Einteilung sind genau einzuhalten. Schönheide, am 12. Januar 1917. Der Gemeindevorstand. Realschule mit Progymimsium zu Ane. Anmeldungen für die Osteraufnahmen 1917 werden bis Ende Januar 1917 ent gegengenommen. Beizubringen sind Geburts- oder Taufschein, Impfschein, Schulzeug, nis. Persönliche Vorstellung des Schülers ist erwünscht. Sprechstunden des Unterzeichneten im Realschulgebäude an der GabelSbergerstraße: Montags lv—12 Uhr, Freitags 4—6 Uhr, ferner Sonntag, den 14., den 21. und den 28. Januar, 11—12 Uhr vormittags. Studienrat Dr. «olckl»»», Direktor. Wom Weltkrieg. Empörende Aeyandtung deutscher Hefan- gener in Krankreich. Hin italienisches Linienschiff gesunken. . Kämpfe am Suezkanat. Im Hinblick auf die unwürdige Behandlung deut scher Gefangener in Frankreich hat unsere Mgirrung Vergeltungsmaßnahmen jetzt vorgesehen. Es wiro darüber mitgeteilt: Berlin, 11. Januar. (Amtlich.) In letzter Zeit häufen sich die Nachrichten über dlc> u n ine n s ch liche, jedem Völkerrecht hohn sprechen de Behandlung, die den deutschen Kriegszefangen'a in der französischen Gefangenschaft zuteil wird. Nicht genug damit, daß die Gefangenen im Wirkungsbe reich des deutschen Feuers zu den schwersten Ar beiten, darunter Ausheben ton Schüt zengräben und Transport von Munition, gezwungen werden, wird in unmenschlichster Weise alles getan, um ihnen ihr ohnehin bitteres Los zu verschärfen und ihnen das Leben zur Hölle zu machen. Schon unmittelbar nach der Gefangennahme wercen die Gefangenen ihrer Wertgegenstände plan mäßig beraubt. Auf dem Transport zur Sammel stelle werden sie von den Wachmannschaften und der Bevölkerung angespien, in ge>- m ein st er Weise beschimpft und durch Schlä- ge, Kolbenstöße und Fußtritte mißhandelt. Wiever- holt sind Hunde auf die Gefangenen gv. hetzt worden. Französische Offiziere habe»» derartigen Brutalitäten nicht nur nicht gewehrt,