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Zwönitz und Umgegend Inserate werden bis spätestens Mittags deS vorhergehenden TageS des Erscheinens erbet«« und die CorpuSspaltenzeile mit iv Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreiS beträgt vierteljährlich 1 Mark 20 Pf. pr»nnw«ranäo. für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. Ämeiaer für L21 Dienstag, den 21. Octobcr 1882. 7. Jahrq. Bekanntmachung. Nachdem die laut Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen und Geschworenen betreffend, angeordnete Aufstellung einer Urliste für hiesige Stadt zur Schöffen« und Geschworenenwahl beendet ist, wird diese Urliste gesetzlicher Vorschrift gemäß vom I«. bis mit 2S. Oktober 1882 an Rathsstelle öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Solches wird hiermit unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Gerichtsbestimmungen zugleich mit dem Bemerken ver öffentlicht, daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste während einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung der Liste an Einsprachen schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden können. Zwönitz, am 11. October 1882. Der Bürgermeister. Adam. Gerichtsverfassungsgesey vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Vernrtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahreu wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkenn ung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: I. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: I. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Neichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marins angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 re. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen find. Grun-stücksversteigerung. Auf Antrag der Erben Friederike« Henrietten verw. Groß in Elterlein soll das zu dem Nachlaß derselben gehörige Hausgrundstück Fol. 190 des Grund- und Hypothekenbuchs, Nr. 164 des Flurbuchs und Nr. 190 des Brandcatastars für Elterlein, welches ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1800 M. — gewürdert worden ist, den 25. November 1882, 11 Uhr Vormittags, an Ort und Stelle meistbietend verkauft werden. Eine Beschreibung des Grundstücks und die Versteigerungsbedingungen sind dem am GerichtSbrete aushängenden Anschläge angefügt. Scheibenberg, am 17. Oktober 1882. KöniglichesAmtsgericht. Busse.