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Wsehenblail. Mittheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 Gr. Sächs., bei Beziehung der Blattes durch Botengclegenheit « 12 Gr. Sächs. *4^ 40. Erscheint jeden Donnerstag. 12. 1840. Auszug*) aus der unter dem 13. Mai 184V denKönigl. Kreis-Directionen zugefertigten provisori schen Schullehrer - Seminarien - Ordnung, zurNachachtung sür die betreffenden Schul amts - Aspiranten und deren Väter oder Vormünder rc. I (Aus tz. 7 — 9)— Die Zöglinge eines Schullehrer- Seminars genießen da, wo und soweit dem Seminar geeignete Raume dafür zu Gebote stehen (was gegen wärtig in den Seminaranstalten zu Dresden-Friedrich stadt, Grimma und Budissin, sowie in den Freiherrlich von Fletcher'schen Seminar zu Dresden der Fall ist,) freier Wohnung und des damit verbundenen Gebrauchs des vorhandenen Inventars an Schränken, Bettstellen, Waschgeräthen u. s. w., auch in Krankheitsfällen un- entgeldlicher Verpflegung und ärztlicher Behandlung. Der Genuß freien Unterrichts findet aber durch gängig Statt. Da, wo die Seminarschüler in Privathäusern woh nen müssen, haben sie sich den diesfalls ihnen etwa zu ertheilenden Rathschlägen oder,Anweisungen und den zu ihrer Beaufsichtigung sich nöthig machenden Veranstal tungen unweigerlich zu unterwerfen. Auf die bei einem Seminar befindlichen Freitische oder Stipendien können nur solche Zöglinge Anspruch machen, welche ihre Hülfsbedürftigkeit nachgewiesen, und durch Fleiß und gutes Betragen sich der Berücksichti- *) Siehe Bekanntmachung der König!. Hohen KreiSdirekzion zu Zwickau vom 10. Oktober 1840 in Nr. 44 dies. Bl., in deren Gemäshcit der obige Auszug hier abgedruckt wird. D. Red. gung würdig gemacht haben. Uebrigens wird, so weit thunlich, bei jeder geschlossenen Seminaranstalt (also zur Zeit in den Seminarien zu Dresden, Grimma und Budissin) für eine angemessene, möglichst billige und gemeinschaftliche Beköstigung aller Zöglinge Sorge ge tragen werden. 2. (h. 10 und 11) — Ein Auszunehmender muß wenig stens in das sechszehnte Lebensjahr cing-tr-een sein und >t in der Regel vier Jahre in der Anstalt zu ver» weilen. Es kann aber die Aufnahme nur denen gestat tet werden, welche nicht nur körperlich gesund und von BerusShinderlichen Naturfehlern frei, sondern auch von reinen, unbescholtenen Sitten sind, gute Anlagen zum Lernen besitzen und, nach Vollendung der gewöhnlichen Schulbildung in einem Proseminar, oder doch bei einem dazu tüchtig befundenen Geistlichen oder Schullehrer, sich die nachstehend näher bezeichneten Vorkenntnisse er worben haben: 3. (§. 12.) — Es wird nämlich von einem Auszuneh menden erfordert: I) in der Religion: eine deutliche Kenntniß der Hauptwahrheiten des Christenthums, wenigstens in dem Maaße, wie man sie bei ausgezeichneten Konfirmanden in guten Volksschulen findet, ingleichen der Eintheilung der Bibel, des allgemeinen Inhalts der biblischen Bücher und der biblischen Geschichte, nebst wörtlich ge läufiger Bekanntschaft mit dem kleinen Lutherischen Ka techismus und dey vorzüglichsten biblischen Beweis sprüchen; — 2) in der teutschen Sprache: reines, richtiges und interpunctionsmäßiges Lesen, Bekanntschaft mit