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:rs au >n- nn R. ml as. lt, d e- n Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich l Mark SO Pf. prssnumeranäo. Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stabtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. . 83. Dienstag, den 9. August L88l. 6. Jahrg. Bekanntmachung. In der Nacht vom 7. zum 8. d. M. ist auf hiesigem Albertsplatze das als Barriers dienende Drahtseil von Frevlerhänden muth- willig mit Kraftanweudung mitten durchgerissen. Indem solches andurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird, ergeht an Jedermann das Ersuchen, zur Entdeckung der Frevler mitzuwirken und wird dabei gleichzeitig Demjenigen, der durch Anzeige die Bestrafung der Frevler ermöglicht, eine entsprechende Belohnung hiermit zugesichert. Zwönitz, am 8. August 1881. Der B ü r g e r m e i st e r. Schönherr. Bekanntmachung. Die am 1. dieses Monats fällige Grundsteuer ist nach 2 Pfennigen pr. Steuereinheit längstens am 12. dieses Monats zur hiesigen Stadtsteuer-Einnahme zu entrichten. Zwönitz, am 1. August 1881. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung. In letzterer Zeit ist mehrfach die Wahrnehmung gemacht morden, daß die Bestimmungen, die Führung von Arbeitsbüchern betr., nicht gehörig beachtet werden. Indem der unterzeichnete Bürgermeister die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nöthig, nachstehend unter () zum Abdruck bringen läßt, wird zugleich die Erwartung ausgesprochen, daß die hiesigen Arbeitsgeber für schleunigste Abstellung etwaiger Unregelmäßigkeiten be sorgt sind. Stach anher ergangener hoher Verordnung wird demnächst eingehende Revision stattfinden und müssen dabei betroffene Zuwider handlungen unnachsichtlich zur Strafe gezogen werden. Zwönitz, MN 19. Juli 1881. Der Bürgermeister. Schönherr. () Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuchs versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzu fordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Entlassung des ArbeitS- verhaltnisses dem Arbeiter wieder auözuhändigen. Es macht in Bezug auf diese gesetzliche Verpflichtung keinen Unterschied, ob die Arbeiter ausdrücklich als Gesellen, Gehülfen, Lehr linge oder Fabrikarbeiter angenommen sind, oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von Inhabern größerer gewerblicher Unternehmungen angenommen sind, ob sie in deren Behausung, in Werkstuben, Werkstätten, Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und Bauten arbeiten. Die Arbeiter in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zu Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. Von der Verpflichtung zu Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich entbunden: a. Arbeiter unter 14 Jahren, welche nach Artikel 1 § 137 des Gesetzes eine Arbeitskarte zu führen haben, ' b. Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen nicht zu rechnen und demnach zu Führung eines Ar beitsbuches nicht verpflichtet: a. Haussöhne und Haustöchter, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht gegen Lohn oder sonstige Vergütung mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind, b. Personen, welche in einem Gesindedienstverhältnisse stehen, v. die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter, <1. Personen, welche als Angestellte, Geschäftsführer, Buchführer, Werkmeister und dergleichen in gewerblichen Betriebs stätten beschäftigt werden. Mit Geldstrafe bis zu 20 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 1. wer den Bestimmungen der 106 bis 112 des Neichsgesetzes, die Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878 betreffend, zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; 2. wer den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeitskarten zuwiderhandelt; 3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet. Tagesbericht. — Die Bevölkerungsnmahme hat mit der Zunahme der Selbst morde in Sachsen nicht gleichen Schritt gehalten. Es kamen näm lich nach den neuesten statistischen Veröffentlichungen noch vor 25 Jahren nur 2,57 Selbstmorde auf je 10000 Bewohner, während jetzt 3^4 Selbstmorde auf die gleiche Bewohnerzahl entfallen. Diese be- klagenswerthe Thatsache verdient die aufmerksamste Beachtung. — Dresden, 4. August. Sachsens Residenz hat heute einen außerordentlich seltenen Besucher erhalten. Seine polynesische Ma jestät König Kalakaua I. von den Sandwichsinseln ist heute Abend 8 Uhr 40 Minuten auf der Durchreise von Berlin nach Wien hier