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für Wilsdruff, Tharandt, Noffeu, Sicbculchn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichksamt Wilsdruff und den Ska-krakH daselbst. I/ S2. Freitag den 24. November 4874. Verordnung, Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend, vom 8. November 4874. Da offiziellen Mittheilunsen zufolge die Rinderpest in Niederösterreich noch immer herrscht und dieselbe neuerdings auch in Mähren an mehreren Orten aufgetreten ist, so sieht sich das Ministerium des Innern nach Maßgabe der Bestimmungen in §Z 1 bis 4 der Instruction zu dem Bundesgesetze vom 7. April t869, Maß regeln gegen die Rinderpest betreffend, veranlaßt, hiermit Folgendes anzuordnen. Bis auf Weiteres dürfen aus Niederösterreich und Mähren nach Sachsen nicht ein - und durchgeführt werden: Rindvieh aller Art, Schafe und Ziegen; ferner frische fauch gefrorene) Rindshäute, Hörner und Klauen, Talg, wenn letzteres nicht in Fässern, ungewaschene Wolle, welche nicht in Säcken verpackt ist, und Lumpen. Schweine aus den genannten beiden österreichischen Kronländern dürfen nur in Etagewagen eingeführt werden. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 328 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich vom 15. Mai 1871 mit Gefängniß bis zu einem Jahre und beziehentlich bis zu zwei Jahren bestraft. Dresden, den 8. November 1871. Ministerium des Innern. von Nostitz - Wallwitz. Jochim. Bekanntmachung, die vom 4. Januar 4872 ab im öffentlichen Verkehre zulässigen älteren Gewichte und Waagen betrffd. Da noch fortwährend im Publikum die Meinung verbreitet zu sein scheint, als ob vom 1. Januar 1872 ab auch alle solche Gewichtsstücke, welche nach Größe Form und Bezeichnung zu Folge der Bekanntmachung der Normal-Eichungs-Commission des Norddeutschen Bundes vom 23. Februar 1870 noch zulässig sein würden, blos darum der Umeichung unterworfen werden müßten, weil sie nicht den neuen Neichsstempel tragen, so nimmt die unterzeichnete Commission Veranlassung, nochmals — wie bereits durch ihre Bekanntmachung vom 19. September 1870 geschehen — darauf aufmerksam zu machen, daß die Gewichtsstücke von I und '/, Centner 20, 10, 5, 2, I und Pfund, 0,5 0,2 und 0,1 Pfund (Dccimalgewichte für Brückenwagen) mit der nach den früheren Bestimmungen vorgeschriebenen Bezeichnung, dafern sie bezüglich der Nichtig'eit den Borschriften der neuen Eichordnung entsprechen, und die Gewichtseinheit, auf welche sich das Gewichtsstück bezieht (Centner oder Pfund), auf demselben angegeben ist, auch ohne den Neichsstempel zu kragen, zum Gebrauche — jedoch nur innerhalb des Königreichs Sachsen — zulässig bleiben, daß aber Gewichtsstücke dieser Art, welche den anderweiten Vorschriften der neuen Eichordnung nicht genügen, wenn etwa deren Berichtigung nach dem I. Januar 1872 nachgesucht werden sollte, den Reichs- stcmpcl nur dann erhalten können, wenn sie bereits vor dem I. Januar 1872 mit demselben versehen worden sind. Es wird sich daher empfehlen, namentlich die '/, Centnerstücke in Cvlinderform und die 5 Pfundstücke überhaupt, welche für späterhin berichtigungsfähig bleiben sollen, noch vor dem I. Januar 1872 niit dem Neichsstempel versehen zu lassen. In gleicher Maaße bleiben auch nach 88 89 und 91 der Eichordnung des Norddeutschen Bundes vom 16. Juli 1869 Waagen, welche von hierländischen Eich ämtern'nach den bis zu Ende des Jahres 1871 geltenden Vorschriften beglaubigt sind, für den öffentlichen Verkehr innerhalb des Landes zulässig, ohne daß eS — bis zum Gintritt einer nöthig werdenden Revision — der Beglaubigung durch den Neichsstempel bedarf. Dresden, am 9. November 1871. König!. Sachs. Normal-Eichungs-Commission. Stelzner. Anher erstatteter Anzeige zufolge ist in der Nacht vom 12. zum 43. dieses Monats ein vor einem Hause in Möhrs dorf gestandener vierrädriger Handivagen mit Rungen, hölzernen Achsen mit eisernen Büchsen, kleinen Stiften als Vorsteckern und kurzer Deichsel mit eisernen Häkchen zum Anhängen des Ziehbandes, jedoch ohne Leitern, Bretter und Unterlage spur- und verdachtlos entwendet worden, was Behufs Ermittelung des Thaters und Wiedererlangung des gestohlenen Wagens hiermit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird. Kömgl. Gciichtömnt Wilsdruff, am 20. November 1871. Leonhardi. In Gemäßheit der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 27. Juli 1874 hat am 1. December dss. Js. eine allgemeine Volkszählung stattzufinden. Es werden deshalb die hiesigen Bewohner hierdurch aufgefordert, die die Zählung betreffenden Listen unter sorg fältiger Beobachtung der auf denselben befindlichen Vorschriften und Erläuterungen am 4. December Vormittags auszusüllen und sodann zur Abholung bereit zu halten. Rath zu Wilsdruff, am ss. N°v-mb-r 1371. Kretzschmar. Bekanntmachung. In der «m 14. dss. Mts. abgehaltenen Generalversammlung des Bezirks-Armen-Vereins Pirna ist Herr von Lüttichau auf Gamig als Vorstand des Vereins und Herr von Carlowitz auf Röhrsdorf als dessen Stellvertreter, sowie Herr Gemeiudevorstaud Karl Berger zu Langebrück als Ausschußmitglicd sür den Gcrichtsamtsbezirk Radeberg gewählt worden. von Lüttichau, Vorstand des Bezirks-Armen-Vereins Pirna. Tagesgeschichte. Dresden, 21. November. Das „Dresdner Journal" meldet amtlich die Einberufung des Landtages auf den 29. November. Eibenstock, 18. November. Seit einige» Tagen ist auf dem Kamme des Erzgebirges der Schnee in so genügender Menge gefallen, daß der Verkehr zwischen dem benachbarten Wildenthal mid Hirscheu- staiid in Böhmen ohne Hinderniß durch Schlitten bewerkstelligt werden kann. — Bei dem eingetretenen Froste werden die Klagen über Wassermangel in unserer Gegend immer allgemeiner. Nicht allein, daß in vielen Städten schon fetzt die Wasserleitungen höchst sparsam fließen, so daß bei einem vollständigen Einwintern die Be wohner vor einer sehr bedenklichen Perspective stehen, auch das voll ständige Versiegen der größeren und kleineren Bäche zwingt schon I feit Wochen die Mahl- und Schneidemühlen zu gänzlichem Still- I stände, während die größeren Mühlen und Etablissements der Mulde, I Zschopau, des Schwarzwassers rc. nur mit halber Kraft arbeiten ' können.