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Amts- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ^»k. Adr.: K«t»5l«tt. «Piatprei« viertrljührl. Mk. 8.10 einschließl. de« »JUufd. Unterhaltungtblatte«" in der Gefchast«. , Rill«, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«, »ostan st alten. — Erscheint täglich abend« mit »»«nähme der Sonn- und Feiertag» für den solgenden Tag. H? ISS für Eibenstock, Larkselb, hundrhüdei, ^ugruzutt Nenheidt, »berstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftützengran, Mdenthal «sw. Varanttvortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannrb»hn in Eibenstock. - > - «s. Jahrgang. > -n Sonntag, den 16. Juni Anzeigenpreis: die kleinspallige Zeile 15 Ps^ Im Reklameteil die Zeil« 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg, Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag» 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Line Bewähr für die Aufnahme der Anzeige, am Nächsten oder am vorgesqriebenen Tag- sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeber ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprech» ausgegebenen Anzeigen. Pernf-recher Vr. »10. ISIS Heubeschlagnahme. Auf Grund des tz 7 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs amts vom 1. Mai 1918 über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 (R. G. Bl. S. 368) wird folgendes bestimmt: 8 i. Das gesamte Erträgnis der diesjährigen Heuernte in Sachsen, auch soweit es als Grünfutter eingebracht wird, wird beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wirkt für Heu und Grünfutter, das beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebracht ist, zu gunsten deS Lieferungsverbandes, in dessen Bezirk eS sich zu diesem Zeitpunkt befindet, im übrigen mit der Trennung vom Boden zugunsten des Lieferungsverbandes, in dessen Bezirk die Erntefläche liegt. Lieferungsverbände sind die Kommunalverbände und die beztrksfreien Städte. Als Heu im Sinne dieser Verordnung sind alle in Sachsen vorkommenden Heu- arten (Wiesenheu, Grumt, Kleeheu, Luzerne usw.) anzusehen. Grünfutter, das in der eigenen Wirtschaft des Erzeugers verwendet wird, fällt nicht unter die Beschlagnahme. 8 2. Wer Heu oder Grünfutter in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Lieferungsver band auf Verlangen jede Auskunft zu geben, die bestimmt ist, den Vollzug dieser Vor schriften zu sichern, also insbesondere den jeweiligen Bestand anzuzeigen, die Besichtigung der Vorräte und Lagerräume zu gestatten, Einsicht in Aufzeichnungen und sonstige Be lege zu gewähren sowie auf Erfordern bei der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten. 8 3- Trotz der Beschlagnahme ist die Versütterung an das eigene Vieh unter Einhaltung eines jährlichen Verbrauchssatzes von vorläufig 36 Ztr. Heu für Pferde und Zugochsen, 20 „ „ „ Großrinder, Esel und Maulesel, 14 „ „ „ Jungvieh und Kälber über 3 Monate, 2 „ „ „ Schafe und Ziegen, je Tier gestattet. In Silos, Gärkammcrn oder in anderer Weise haltbar gemachtes Grünfutter ist von den Lieferungsvcrbänden entsprechend anzurechnen. 8 4. Ueberdies sind Veräußerungen und Verfügungen statthaft auf Grund von Bezugs scheinen, die dem Erwerber von der für seinen Wohnort zuständigen AmtShauptmann- schäft — in bezirksfreien Städten vom Stadtrat — ausgestellt worden sind. Zunächst dürfen Bezugsscheine nur an die Besitzer von Zugtieren und nur bis zu solcher Höhe ausgegeben werden, daß für jedes Tier höchstens die Hälfte der in 8 3 angegebenen Sätze zur Verfügung steht. !8 5. Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes dürfen räumliche Veränderun gen mit den beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei Vorräte in den Bezirk eines anderen LieferungSverbandes gebracht, so ist die OrtSoeränderung binnen 3 Tagen beiden Lieferungsoerbänden anzuzeigen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem anderen Lieferungsverband tritt dieser hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen LieferungSverbandes. 8 6. Ter Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs hat die zur Ernte erforderli chen Arbeiten vorzunehmen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhal tung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen oorzunehmen. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. - 8?. Im übrigen sind alle Veränderungen an den beschlagnahmten Vorräten und alle rechtsgeschäftltchen Verfügungen darüber ohne Zustimmung des LieferungSverbandes verboten. 8 8. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beisetteschafft, insbesondere aus dem Bezirk deS LieferungSverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Erwerbsgeschäft über sie abschließt oder den Vorschriften der 2, 5 und 6 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Staatssekretärs mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe biß zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Dresden, den 11. Juni 1918. 915 V? Ministerium des Innern. ^79 -.70 —.55 -.80 1 — —.00 -.40 -.00 M je Psd. 1 20 „ „ „ Höchstpreise für Arühgemüse I. -.55 -.25 -.70 -.82 Mit Wirkung vom 16. Juni 1818 ab werden folgende Höchstpreise festgesetzt: Erzeugerpreis Großhandelspreis Kleinhandelspreis 1. Spargel ») unsortiert b) sortiert I (etwa 15 Stangen aus da« . Pfund, Stangenlange bi« 22 em) c) sortiert ll und III (etwa 22 Stangen auf da« Pfund) ö) Suppensparge! Erzeugerpreis Großhandelspreis Kleinhandelspreis .25 M. je Psd. 2. Rhabarber —.15 —.18 8. Spinat (nicht Spinalersatz > —.30 —.30 — „ ,, „ 4. Erbsen (Schoten) 5. Längl. Karotten —.40 —.52 -.N ») mit Kraut —.15 —.18 —.25 b) ohne Kraut 0. Karotten, runde kleine -.20 —.25 - N " " a) mit Kraut —.25 —.32 —.42 b) ohne Kraut -.40 — 48 —.62 „ „ ", 7. Kohlrabi (mit jungem Laub) 8. Frühzwiebeln (mit Kraut) -.35 —.42 —.30 II. - 40 —.55 „ Die hiernach festgesetzten Erzeugerpreise gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Lieferungsverträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit Ministerialverordnung Nr. 5425 II 8 Villa vom 12. April 1918 veröffentlichten Richt- preise und sind ebenso wie die festgesetzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsoerordnungen. lll. Vom 16. Juni 1918 ab treten die mit Ministerialverordnung Nr. 905 II U Villa vom 30. Mai 1918 festgesetzten Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhandelspreise außer Kraft, soweit sie nicht schon durch die Ministerialverordnung Nr. 9!7 V 0 2 vom S. Juni 1918 hinsichtlich der Epargcln aufgehoben worden sind; mit dem gleichen Zeitpunkte erledigt sich auch die erwähnte Verordnung vom 9. Juni 1918, deren Bestimmungen in die vorstehende Bekanntmachung übernommen worden sind. IV. Die obigen Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Sachsen etngeführt wird. Dresden, am 13. Juni 1918. >001 V 0 2 M inistcrium des Ittnern. ^"o Einmachzucker. Dem unterzeichneten Bezirksvcrband ist auch in diesem Jahre Zucker zu Einmach zwecken zur Verfügung gestellt worden. Es gelangen Obstzuckerkarten über je 2 Pfund Zucker zur Ausgabe. Zum Bezüge von je einer Obstzuckerkarte sind berechtigt a) alle Zivilpersonen, die am 10. Juni 1918 im hiesigen Bezirke ihren Wohn sitz Haben, 5) diejenigen Militärpcrsonen, die vom unterzeichneten Bezirksoerband ständig mit Zucker versorgt werden, ,edoch mit Ausnahme der Kriegsgefangenen und Militärurlauber, die sich nur vorübergehend im hiesigen Bezirk aufhalten. Die Obstzuckerkarten werden demnächst durch die Ortsbehörden verteilt werden. Die Karten sind auf der Rückseite mit Namen und Wohnort des Inhabers zu verse hen. Sie können sogleich voll beliefert werden, gelten aber bis zum 31. Juli 1918. Sie brauchen nicht sofort sämtlich eingelöst zu werden. Es ist vielmehr den Haus haltungen, die mehrere Einmachzuckerkarten erhalten, unbenommen, einen Teil des Zuk- kers erst gegen Ende der Gültigkeitsdauer abzunehmen. Nach Ablauf der Gültigkeits zeit ist die Belieferung der Karten ausgeschlossen. Wer statt des Zuckers fertigen Brotaufstrich zu beziehen wünscht, kann für 2 Pfund Zucker 2', Pfund Kunsthonig erhalten. Entsprechende Anträge sind unter Rück gabe der Obstznckerkarten Vis 30. Juni dss. Jyrs. bei der Ortsbehücde zu stellen. Eine nochmalige Verteilung von Zucker zur häuslichen Obstverwertung sinket in diesem Jahre nicht statt. Abhanden gekommene Obstzuckerkarten werden nicht ersetzt. Schwarzenberg, am 14. Juni 1918. Per Pezirksverliand der Königl. Hmtlchauptmannsljjast Lchwarzenticrg. AmtShauptmann Dr. Wimmer. Annahme von Strickarbeiten Montag, den 17. dss. Mts , » I, » Dienstag, „ 18. „ „ 15—«, Mittwoch, „ 19. „ „ ßt, Donnerstag, „ 20. „ „ V—L, Freitag, „ 21. „ „ « Eibenstock, den 15. Juni 1918. Der Ktcrölrcti. je vorm. von 9-11 Uhr und nachm. von 2—5 Uhr. Zuschutznnterstützung. Der Zuschlag zur Reichsunterstützung kommt Dienstag, den 18. Juni 1918, zur Auszahlung und zwar vormittag« von 8—12 Uhr für die Empfänger mit den Anfangsbuchstaben A und nachmittags von 3—4 Uhr für die Empfänger mit den Anfangsbuchstaben X—L. Schönheide, am 14. Juni 1918. Der Gcmeindevorstand. vom Weltkrieg. Jit DtulW dkl M-MM. MM KtiMW io ZM. IrochWk MM io Dmko oöWitsto. In seiner Besprechung der Schlacht an der i statter der „Basler Nachrichten", Oberst Egli, her- I Gefangenen und Material liege, sondern darin, bist Matz, der gegenseitigen StärkederhLltnifse und der 1 vor, daß die Bedeutung der Schlacht an der Matz eine große, breite und tiesgegiiederte französische Ar Schlacht am Damenwege hebt der Mlitärberichter> > nicht im Geländegewinn, auch nicht in der Beute an I mec in wohlvorbereiteten Stellungen nach einer s^hr