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Adr.: Amtrlkatt. für Eibenstock, Larlrftlb, yundrhübel, ^UgkvkUtk Neuheibe, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhanmer, Sosa, Unterstützengran, Mdenthal usw. Berantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. -e» — «4. Jahrgang. — Dienstag, den 28. August 1SI7 Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 15 Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. 110. Bekanntmachung, Abänderung der Satzung für den Wehkandetsverband im Königreich Sachsen betreffend. 8 8 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: Eine Abschrift der Anzeige ist der Ortsbehörde, in deren Bezirk sich die Viehhaltung des Verkäufers befindet, zu übermitteln. Dresden, den 23. August 1917. 2083 II 8 III Ministerium des Innern. Verordnung, Abschrift der Notschlachtungszeugnisse betreffend. Der Aussteller des Notschlachtungszeugnisses (vergl Verordnung des Ministeriums des Innern und der Finanzen, die Ausstellung der Notschlachtzeugnisse betreffend, vom 2. Mai 1900 — Z. V. Bl. S. 255) ist verpflichtet, eine Abschrift der Ortsdehörde, in deren Bezirk sich der Notschlachtfall ereignet, zu übermitteln. In der Abschrift brauchen nur die Fragen 1 bis 6 des ersten Blattes des Zeugnisses beantwortet zu werden. Dresden, den 23. August 1917. 2082 II 8 III Ministerium des Innern. Einführung von Viehtiften. ' 8 l Die Ortsbehörden sind verpflichtet, für jede Viehhaltung, in der Mnder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Federvieh gehalten werden, eine Viehliste nach dem vor geschriebenen Vordruck zu führen. Neben den Listen für die einzelnen Viehhaltungen ist eine Ortsltste zu führen, in die am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De zember jeden Jahres die Aufrechnungssumme aus den Einzelnsten zu übertragen sind. Auf Grund der bei der Ortsbehörde eingehenden Kaufsanzeigen der Viehhändler, Ankauffcheine für Nutz- und Zuchtvieh, Hausschlachtungsgenehmigungen, Notschlachtungs- zeugniffe sind die Viehlisten auf dem Laufenden zu halten. 8 2. Die Viehbestände in der Gemeinde sind kurze Zeit vor den in 8 1 genannten Terminen durch einen Beauftragten der Ortsbehörde nachzuprüfen und nach dem Er gebnis der Prüfung die Viehlisten nachzutragen. Außerdem hat nach Genehmigung jeder Hausschlachtung durch den Fletschbeschauer eine Nachprüfung des Schweine bestandes stattzufinden. Die Nachprüfung ist vom Prüfenden in der Bemerkungsspalte der Viehliste unterschriftlich zu bestätigen. 8 -r. Der Viehhalter hat über alle Zu- und Abgänge in einfacher Form schriftliche Auf zeichnungen zu machen, die über alle An- und Verkäufe, Hausschlachtungen, Notschlach tungen und sonstigen Zu- und Abgang Aufschluß geben. Bei den Nachprüfungen Hal er über die Veränderungen seines Viehstandes alle erforderliche und verlangte Auskunft zu erteilen. 8 4. Die Vorstände der Kommunalverbände überwachen die Führung der Viehlisten und Ortslisten. Sie haben jedes Vierteljahr mindestens stichprobemäßige Nachprüfungen vorzunehmen. 8 5. Der Viehhalter, der über seinen Viehbestand unrichtige Angaben macht, die erfor derliche Auskunft verweigert oder die Aufzeichnungen über Zu- und Abgang seines Viehes unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder Gefängnis bis zu 6 Mo naten bestraft. Ueberdies kann ihm die Futterzuweisung gekürzt oder entzogen werden. Dresden, den 23. August 1917. 2084 II 8 III Ministerium des Innern. ^8 Brotversorgmlg für die Schwerarbeiter. Auf Grund der Ministerialverordnung vom 6. Juni 1917 und nach Gehör des beim Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg bestehenden Schwerarbeiterausschusses wird hiermit für das Gebiet des Bezirksverbandes der König lichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg einschließlich der Städte mit Rev. Städte ordnung folgendes bestimmt: I. Anspruch auf die Schwerarbeiterzulage haben nur: 1. Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft, Gärtnerei, Tierzucht, im Bergbau, bei der Straßenbauverwaltung, in der Industrie und im Gewerbe, im Handel und Verkehr täglich durchschnittlich mindestens 9 Stunden, insgesamt wöchentlich minde stens 54 Stunden oder täglich in mindestens 8 stündiger durchgehender Arbeitszeit bei höchstens einer V, Stunden Pause, mithin wöchentlich bei gleichen Voraussetzungen minde stens 48 Stunden schwere körperliche Arbeit verrichten. 2. Personen, einschließlich der Beamten im öffentlichen Dienste, die innerhalb 4 Wochen an mindestens 12 Tagen in der Zeit von 8 Uhr abends bis 7 Uhr morgens arbeits- oder dienstplanmäßig wenigstens 48 Stunden Nachtarbeit oder Nachtdienst zu leisten haben. 3. Die Eisenbahn-, Post- und Telegraphenarbeiter, soweit sie nicht schon unter die Grup pen 1 und 2 fallen und nach den vom KriegSamt erlassenen Bestimmungen als Rüstungsarbeiter angesehen werden. 4. Beamte und Htlfsbeamte, die im Außendienst durchschnittlich mindestens 9 Stun den täglich beschäftigt sind. Keinen Anspruch auf die Schwerarbeiterzulaae haben hiernach u. a. alle nur geistig arbeüenden Personen und häusliche Dienstboten. Ebenso haben keinen Anspruch auf dis Zulage die Brotselbstver sorger und die von ihnen beköstigten Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließ lich des Gesindes und der Naturalberechtigten. II. Der Anspruch auf die Schwerarbeiterzulage erlischt mit dem Wegfall der Voraus setzungen, die für die Gewährung maßgebend waren. In diesem Falle sind die bereits für die folgenden Wochen ausgehändigten Brotmarken der Ortsbehörde wieder zurück zugeben. III. Für die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften unter I ist aus schließlich der beim Bezirksveeband Schwarzenberg bestehende Schwerarbeiter- ausschutz zuständig. IV. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsbehörden oder des beim Bezirksverband bestehenden Schwerarbeiterausschusses Auskunft über die Beschäftigungs art und -Zeit der bei ihnen beschäftigten oder in Arbeit stehenden, unter die Vorschrift in Nr. I Ziffer 1—4 fallenden Personen zu geben. V. Ueber die den einzelnen Betrieben für bestimmte Gruppen von Schwerarbeitern nach den vom Schwerarbeiterausschuß des Vezirksverbandes aufgestellten Grundsätzen zuzuteilenden sogenannten Schwerstarbeiterzuschläge entscheidet ebenfalls der erwähnte Schwerarbeiterausschuß. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die ihnen vom Schwerarbeiterausschuß zugefertig ten Listen gewissenhaft und wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Verteilung der Schwerstarbeiterzulagc an die Arbeiterschaft darf nur wochen weise und unter Mitwirkung des Arbeiterausschuffes erfolgen. VI. Nach 8 79 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, insbesondere wer zwecks unrechtmäßiger Inanspruchnahme der Schwerarbeiterzulage wissentlich un richtige oder unvollständige Angaben macht oder wer zwecks unrechtmäßiger Inanspruchnahme der Schwerarbeiter- oder Schwerst arbeiterzulage für die Angestellten und Arbeiter eines Betriebes wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Schwarzenberg, am 23. August 1917. Per Vezirksvervand der Königlichen Amlsliauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Sonderabgabe von Kartoffeln. Für die Woche vom 26. August bis 1. September 1917 darf an alle versorgungs berechtigten Personen im Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzenberg außer den in 8 10 der Bekanntmachung des Bezirksoerbandes über Kartoffeln vom 15. August 1917 festgesetzten Mengen (5 Pfund auf die Kartoffelvollmarke, 1 Pfund auf die Sondermarke) eine einmalige Sondcrabgabe von 2 Pfund Kartoffeln erfolgen Die 2 Pfund Kartoffeln dürfen nur gegen den Abschnitt X 3 der weißen oder gegen den Abschnitt 3 der grünen Bezirkslebensmittelkarte abgegeben werden. Der Bezirksverband der Königs. Amlsbanplmannschalt Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Alle Landwirte, welche Raps, Rübsen, Hedrich, Navison, Dotter, Mohn, Lein oder Hanf angcbaut haben, haben die geernteten Mengen dem unterzeichneten Bezirksverband Vis zum 31. August 1917 schriftlich anzuzeigcn. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, das jeder, der Oelfrüchte der obengenannten Art in Gewahrsam hat, bei Beginn eines jeden Kalendervterteljahres die vorhan denen Mengen getrennt nach Arten dem Bezirksverband anzuzeigen hat. Wer die Anzeige unterläßt, oder wissentlich unvollständige und unrichtige Angaben macht, wird nach 8 2 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus genommener Pro dukte vom 23. Juli 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 647) bestraft. Schwarzenberg, am 24. August 1917. Per Bezirksverband der Königs. Amlstiauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Vgl. Städtischer Butterverkauf. Dienstag, den 28. d. Mts., vorm. Nr. 1401—1750, nachm. Nr. 1751 u. höh. Nrn., Mittwoch, „ 29 1-350 351-700, Donnerstag, „ 30. „ „ „ „ 701—1050, „ „ 1051—1400. Eibenstock, den 27. August 1917. . Der Ktaötrcrt. Städtischer Lebensmittelverkauf. Dienstag, den 28. dss. Mts., X I: Luppenmehl weiße Marken 125 x, grüne Marken*40 s Preis: 125 A 46 Psg., 40 15 Pfg. Mittwoch, den 28. dss. Mts., X 5: 125 8 Syrup, Preis 50 Pfg. das Pfd. X 8: 62',, x Gouda-Käse, soweit der Vorrat reicht, in den bekannten Verkaufsstellen zum Preise von 32 Pfg.