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2ö.'Irchrgrmg Ireitag, äen N. Zuli ISN Auer Tageblatt /lnzeiger für -as Erzgebirge »»»,«„ «, «Mch« »«« «<-« Sn «aS« m» »« Mots^tchttM». Dr. IS4 Neue Verordnungen der Negierung »der Leoilenoerlehr md «anlausrahlungen - Relchsbankdiskout aus 10 o. K. erWt - Zahlvugsuerkehr etwas auIgeloSert — Die weitere« AdWen der «eichsreaierima Die Beschlüsse äes Reichskabinetts Berlin, 15. Juli. Dao Reichskabtnett beendete kurz nach 21 Uhr seine Beratungen über da» Sanier rungsprogramm. Die Beschlüsse de» Kabinette- um. fassen fünf einzelne umfangreiche Schriftstücke, und »war eine Rahmenverordnung und vier Ginzelderord. nungen. Die eine Verordnung betrifft die Regelung de» Devssenverkehr», die zweite die Veröffentlichung von Kursen, die dritte die Wiederaufnahme von Zahl- lungen nach den Bankfeiertagen und die vierte eine Ergänzung der Verordnung zur Darmstädter, und Nattonalbank. Die Wieäeraufnahme äes Zahlungsverkehrs Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 wird verordnet: 8 1. 1. Nach Ablauf der für den 14. und 15. Juli 1931 erklärten Bankfetertage ist ein Zahlungsverkehr nach den folgenden Bestimmungen aufzunehmen. 2. Die von den Bankfeiertagen betroffenen Institute mit Ausnahme der Privatnotenbanken und der Deutschen GolddiSkontbank dürfen Barauszahlungen in der Zeit vom 16. bis 18. Juli 1931 nur leisten, soweit der Empfänger die Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsgebühr, «issen und ähnliche« Bezügen; b) Arbeitslosen- und Krisen- Unterstützungen und Leistungen der öffentliche« WohlsahrtS- pflege (Fürsorge); e) Leistungen an Versicherte der Go- -etlversicherung und wiederkehrende Leistungen an Ber- sicherte aus andere« öffentliche« oder privaten Berfiche- rungSverhältniffen; d) Steuer« und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist 3. Die Vorschrift des Absatzes 2 gilt entsprechend für den UeberweisungSverkehr. Ueberweisungen find jedoch ««beschränkt zulässig a) soweit sie erforderlich find, um die in Absatz 2 zugelaffe- nen Barauszahlungen zu ermöglichen; b) soweit sie sich in- nerhalb desselben Institutes vollziehen; r) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Gesetzes über Arbeit«- Vermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden; d) soweit Leistungen an einen BerficherungSträger zur Er füllung einer Beitrag-Pflicht bewirkt werden. 4. Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen. Ueber Guthaben, die aus Bareinzahlungen in Reichsmark nach dem 15. Juli 1931 entstanden find, kann frei verfügt werden. 8 2. Insoweit die Institute nach der Vorschrift deS 8 1 Barauszahlungen und Ueberweisungen nicht vornehmen dürfen, gelten die Vorschriften des 8 1 Abs. 2 der Durch führungsverordnung vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzblatt Seite 361) und des Artikels 2 der zweiten Durchfüh rungsverordnung vom 14. Juli 1931 auch für de« 16., 17. und 18. Juli 1931. Diese Tage gelte« als staatlich aner kannte allgemeine Feiertage im Sinne der Wechselordnung vnd de» Scheckgesetze». 8 3- Wird ein Schuldner durch di« Erklärung von Bank- setertagen oder die zur Regeluna der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehr» getroffenen Maßnahmen ohne sein Ver schulden gehindert, eine Zahlung-Verbindlichkeit zu erfüllen, so gelten die Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten find oder eintreten, als nicht eingetreten. Die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird hierdurch nicht berührt.Der Schuld- ner kann sich aus die Vorschrift de» Satze» 1 nicht berufen, wenn er e» unterläßt, die Verbindlichkeit unverzüglich «ach Beseitigung de» Hindernisse» zu erfüllen. Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1981 tu «rast. Berlin, den 1V. Juli 1SS1. E» s-l-eu dann di» Untwffchtt^ ^M»k-uzler», de» RttchSsLiUvututsttt», de» ReichSwirtschaftSmintster». Zweite Verordnung Aus Grund der Verordnung de» Reich-Präsident?« vom 15. Juli 1931 wird verordnet» - 1. Tie Retch-bank, die Privatnotenbanken und die Deutsche GolddiSkontbank unterliegen hinsichtlich ,de» Zahlung-, und UeberweisungSverkehr- keinen Be schränkungen. 8 2. Außer den in S 1 Absatz 3 der Verordnung über die Wiederaufnahme de» Zahlungsverkehr» nach den Bankfetertagen vom 15. Juli 1931 für unbeschränkt zulässig erklärten Ueberweisungen sind Ueberweisun- gen zulässig zwischen den von den Bankfeiertagen be. troffenen Geldinstituten, jedoch nur insgesamt bi» zur Höhe der Hälfte de» Guthaben» de» Auftraggeber» und höchsten» bi- insgesamt 1OOOO RM und nur aus ein bereit» bestehende- Konto eine« Dritten bei einem von den Bankfeiertagen betroffenen Institut. 8 Z. Die Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft. Berlin, den 15. Juli 1931. E» folgen die Unterschriften de» Stellvertreter« de» Reichskanzler« und ReichSstnanzminister» und des Neich-wirtschast-minister». Die Deoileiwerorlnmng Berlin, 15. Juli. Die heute erlassene Ver ordnung über den Verkehr mit ausländischen Zah lungsmitteln besagt in 8 1, daß solche Zahlungsmittel und Forderun gen in ausländischer Währung gegen inländische Zah lungsmittel nur von oder durch 'Vermittlung der Reichsbank erworben und nur an die RetchSbank oder durch ihre Vermittlung abgegeben werden dürfen. Die RetchSbank kann die Befugnis zum An- und Verkauf anderer Kreditinstituten verleihe« und Ausnahmen zu. lassen. 8 2 bestimmt, daß Termingeschäfte in au-ländi. schen Zahlungsmitteln oder Forderungen in auslän. bischer Währung oder in Edelmetall gegen inländische Zahlungsmittel verboten sind. 8 3 besagt, daß Auszahlungen, Anweisungen in Scheck» und Wechseln auch al» Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten, daß Forderungen in ausländischer Währung solche sind, bet denen der Gläubiger Anspruch, aus Zahlung in effektiver Fremd« Währung hat, dagegen nicht ausländische Wertpapiere. 8 4 verfügt, daß der Handel mit ausländischen gegen inländische Zahlungsmittel zu keinem höheren al- dem letztbekannten amtlichen Berliner Briefkurs erfolgen darf. 8 5 regelt die Handhabung der Geschäfte mit ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen im Falle fehlender oder nicht erfolgender amtlicher No tierungen in Berlin sinngemäß. 8 6 bezeichnet Geschäfte, die gegen die 88 2, 4 oder 5 verstoßen, al» nichtig, sosern der Sachverhalt den Geschäft,abschließenden bekannt war. 8 7 befreit die mit der ReichObank oder der Gold, dtskontbank abgeschlossenen «-schäfte von de« entspre chenden Vorschriften. _ .. 8 8 bestimmt, daß nur die amtlichen Berliner Notierungen bezw. Preise al» JnlandSkurse auslän dische Zahlungsmittel veröffentlicht werden dürfe«. 8 S erteilt dem ReichSwirtschaftSminister oder Beauftragten Vie Ermächtigung, von jedermann Aus kunft "über all« ««schäfte mit ausländischen Zahlung«, Mitteln und Forderungen in ausländischer Währung, besonder» auch Vorlage von Büchern und Belege» zu fordern und eidesstattlich« Versicherungen zu verlange«. 8 10 enthält die Strafbestimmungen, die Ge fängnis- und Geldstrafe bi» zum Zehnfachen de» Wet te» der in Frage kommenden ausländischen Zahlung», Mitteln oder Forderungen Pp. vorschen für Kaust und verkauf oder Vermittlung widerrechtlicher Geschäfte i« ausländischen Zahlungsmitteln oder Forderungen über den Abschluß in Termingeschäften. Auch vorsätzliche Aufforderung zu strafbaren Handlungen wird bestraft, Einziehung -er betreffenden Devisen kann erfolgen. Ebenso ist u. a. vermögenSbeschlagnahme gegen den Angeschuldigten zulässig. S 11 stellt auch, die verSffentlichung.von Kursen widerrechtlicher Fkatur unter Straft. Die weiteren drei Paragraphen betreffen die Durchführung der Verordnung, die am 16. d. M. in Kraft tritt. Verordnung über die Veröffentlichung von Kursen Auf Grund der Verordnung de» Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 w«rd veronmtt' 8 1 In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittet- lunaen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt find, dürfen Angaben, die sich aus Preis« beziehen, zu denen aus ländische Zahlungsmittel, die Reichsmark und Wertpapiere gehandelt, angeboten oder gesucht worden find ober sein sollen, nicht gemacht werden; e» sei denn, daß e» sich um amtlich festgestellte Kurs« einer Börse handelt. Di« Reich», regterung kann Ausnahmen zulassen. 8 2. Die Vorschriften des 8 1 gelten entsprechend für Ter mingeschäfte in Kupfer, Zink, Zinn und Blei. 8 3. Wer den Vorschriften de» 8 1 und 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 4. Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft. B erlin, den 15. Juli 1931. Es folgen die Unterschriften, des Reichskanzler», de» ReichSfinanzministtrS und deS ReichSwirtschastSmintster». Diskonterhöhung auf 1V Prozent Berlin, 15. Juli. Die Reichsbank erhöht ab Morgen den Zinsfuß von 7 auf 10 Prozent, den Lombard- zinSfuß von 8 auf 15 Prozent. «esrvaduug der Diskouterhöhau» der «eichsbank Berlin, 15. Juli. Mit dem heutigen Tag« ist die Gold- und Devisendeckung der Reichsbank unter 40 Prozent gesunken. Die gesetzlich erforderlich« Er mächtigung de» Generalrat» ist hierfür eing-holt wor den. Die Reichsbank hält e» nicht für richtig, mit der Erhöhung ihres Diskontsatzes zu warten, bi« die in 8 29 de» Bankgesetzes angegebenen Voraussetzungen vorliegra, sondern hat in VorauSnahme dieser Ver pflichtung bereits heute mit Wirkung vom 16. Juli diese» Jahre» ab den Diskontsatz aus 10 Prozent eck höht. Gleichzeitig ist der Lombardsatz aus 15 Pro. zent festgesetzt worden. Erhöhung der Sei- und KabwMea seile« Ser Leuteu Berlin, 15. Juli. Wie WTV.-Handel»die«ft hört, haben die Mitglieder der Dtempelvereiniaung einschließlich ihrer sämtlichen Filialen beschlossen, Gelder zu Lohn zwecken nur an denjenigen Stellen abgeben zu lasten, an denen bereit- früher die Mittel zu Lohnzwecken abgehoben worden find. Außerdem werden die Banken die Zahlung zu LohnzweSen davon abhängig machen, daß ihnen Lahn- listen vorgelegt werden, di« von den örtlich zuständige« In- dustrie- und Handelskammern ab gestempelt find. Die Mit- glteder der Gtempelveretnigmra haben weiter, beschlossen, folgende Zin»Snderunaen mtt Wirkung vom 16. Juli 1931 eintreten zu lasten: Sollztnse» 13 Prozent zuzüglich der üblichen Kredttprovtüon, Habenzinsen für fällig Gelder in provision-freie, Rechnung 8 Prozent, in -roptstan-pstich. ttaer Rechnung S Prozent, ftr neu einMzahltt Geld«, dft kckerlei gesetzlich« «u-zahlmrAtb-schränku»»« «ttattte-