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. KWag, »e« ittz-.w-«-»«- ^41. 7^ U den Hausbesitzer oder Administrator spätestens bis 2. December 1858 an die Hausbaltkngen'— d. b. an alle Miethparteien/ welche direkt ermlethete Wohnungen inne haben — zu'vertheilen und vom Bvtst-Nde dkr HauShältiiNg in Gemäßheit der auf der Liste abgedtuckteii Erläuterungen am 3. De. cember gewissenhaft auszufüllen sind. Dabei sind die Nachweise über Personen ode^'Hausdaltungen, .welche in Aftermiethe wohnen, v?n,.den,. Vorstäy«. den derjenigen Haushaltungen ist geben , vou.'.he,. ren Wohnung jene einen Tbeil ermiethef hohen., ÄM der Hap»k«-tzer . »der.. jm. Hahse, so hat er auch für seine Haushaltung enie HauShaltungSliste in gleicher Weise auSzusüllen. . A, 3. Lf,der HauSbesPcr odep . an Stelle de- stellten aü^r - sArgd^ 777, (»7 den i-EaseMn alff letzteren jeder Wmikistratpr'.Ader.Htzb'ter- bef »«xjbM»Ot«n^ÜMMzi-rr.,..MMwtyche,>KW««« Staats,, Gemeinde-^ Kirchen» sind StiftungSge« und Casernrnveamten — bezüglichen Angaben aus -iv Volks- Änk d .i '' In Gemäßheit der im Artikel.SLM.M Vereinsverträge böm 30. März 1833 und vom April 1853 eythalteuen Bestimmungen Änd! der zwjsche» drn ZollvereinSstaaten zu Ausführung der- Meu getroffenen Bevabreduogen ist im Jähre L8S8 wiederum eine Volkszählung zu veranstäl« t»n.. Mit derselben soll auch die regelmäßige Viehzählung verbunden werden. Zu diesem Ende wird verordnet wie folgt: . .... 5. 1. Als Normaltermin für die Volkszählung ist :i der 3. Deeuüber 1888 dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls >a» diesem Tage zu beginnen hat und wo Möglich .zü beendigen ist. Zu . zählen find , alle Per» Wen,.wesche «m 3. Deceucher 1858 an irgend, einem Orte des Königreichs' betroffen werden, gleich« viel ob In« ödet Aü-lander. Wo eS auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang dcS bürgerlichen TageS zuP Än< halten Üsid sind daher alle in der Nacht vom 2- zum Sl December erst nach Mitternacht Gebornrn nicht mit;uzählen, wphl »der die erst nach hiesem -WW Hestörb^nen.^ .DurchttUHr Ortzfi. 4« gezahlt, wo sie die Nacht vom 2. zum 3. Decem der zugebracht haben. . -,f7 8- 2. Die Ausführung der Volkszählung er« , , folgt durch die Bewohner selbst dergestalt, daß durch in Gasthäusern: die Fremden, die Ortsobrigkeit an jedes Hau» die erforderliche Zghl in Erziehung» - und .Lehranstalten: die Pfleg« von HauShaltungSliste» gegeben wird, welche durch Irrige Und Aösikmgt/ ' -7 - in'Heilanstalteii: die .Kranken, in versorgUngSänstalten: die Versorgten, in Armen h ä,ufern k die Ärmen, in Gtfänginssen ünd Strafanstalten: die Ke, fangen«^ ' t n. " in CaserNeni diö unirerhtktnthettN Militärpcr- sonen, ausschließlich aller Offiziere. . Diese EMalisten, sämmt den auf einigen der- Wen,befinhjschswbefond«ku,Frage? üb« Armen- u^.HefguMbwese» Lytz hUl^mHesiLern, Ad- MznistratorrU'Utzd Directoren der betreffenden An. ftalten selbst,auSMüllen,Wd W-/.unterzeichnen..- ... .. ... . , Dagegen Indz-die-oauf, Hf« im G^äude srlbA- HauShaltungSliste in gleicher Weise auSzusüllen. . dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und Ange- " " --- -.n - -die ..., .. Amtshklllt Oe dir ÄönMHen GerichMmter und SWirLthe z« aÄdStretzta. ' - > -NI - -j ---».r E» ' -u-v- . i- .X u» 7-. -Zahmng im Lahre 1808 betreffend, SM 1. Oktober 18W. . baudeg^. v^rmast^he BxMß, erhglt für jede» mit besonderer Brandcqtasternummer Ersehene sKe, bäudß durch di« Obrigkeit einei HauPtste. Spätesten» ,bis-5t December sind di« -HauS» haltuugSlisten von sämmtlichcn im, Gebäude woh« nendeu Haushaltungen durch den HaWbestHcr oder Administrator (Pächter), oder die betreffend.«-Be» Hörde rinzusammeln, „durchzusthen, und -auffallende Jrrthümer darin zu berichtigen. - -Davauf ist nächst! Beantwortung. der aus.die^Aebäube bez»glichew Fragen d.ie»avf-.-8er HaMste. angebrachte Eoutrol« tabclle auSzusüllen.- - 7 7 » Die Häusiisten sind vom ^Hausbesitzer'bder desien Stellvertreter, dfr sich davti als Administrau tor^ oder-Pächter zu' bezeichuew hak, oher der ver waltende» Behörde zu unterzeichnen und-stebsi den! sämmtlichen Hau8haltüngKisten an die Ortsbbrig« leit zurückzügeben. l §. 4> 'Für Anstalten von zahlreichem Perso nalbestände werden den Besitzern, Direktoren ölwr stzbLÄMsWi ES welche MM Ä Grei««ig,p Be wohner einMragen find^, welche nur votübergehen« den freMlligM'vder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haken, also