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ITI Donnerstag den 18. April 1818 Nr. 89. 77. Jahrg. Amtlicher Teil Für das 0,30 1928 Anbauer der und bei bis Pfg. 55 80 55 25 12 30 35 0,50 0,26 14 22 12 20 35 25 16 20 30 35 Aufbewahren (Einmieten, Emkellern und dergleichen den zu 2, 4 und 6 genannten Gemüsearlen zum 31. Dezember 1918 vom Ver- flg.) Mk. je Ztr. 1,— 0,50 gesetzt werden. Dresden, am 12. Avril 1918. 542 b 118 Villa. Ministerium des Innern. Die Richtpreise gelten für die auf Grund von Lieferungsoerträgen gelieferten Waren als Vertrag-Preise bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Preiskommission der Landes stelle für Gemüse und Obst die maßgebenden Vertragspreise veröffentlicht. Gemäß 8 5 der Verordnung vom 3. 4. 1917 darf nach der Aberntung auch das nicht durch Lieferungs- Verträge gebundene Gemüse nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Bedingungen ab- für die Königliche Amishaupimannschast Meißen, für das Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. s. fl)NNe für öüS KNNIgltche vergütet: u) folgende Erzeugerrichtpreise: Spargel: I. unsortiert .... 2. sortiert I . . . . 3. sortiert ll und III . 4. Suppenspargel Rhabarber . Spinat Erbsen Bohnen: 1. grüne Bohnen (Stangen-, Busch-) 2. Wachs- und Perlbohnen . 3. Puff-(Sau-)Bohnen Möhren und längliche Karotten mit Kraul (vom 1.6. 18 ab) ohne Kraut (vom 1. 6. 18 ab) Mairüden, ohne Kraut Karotten, runde, kleine, mit Kraut ohne Kraut Kohlrabi (vom 10. 6. 1918 ab) Frühweißkohl (vom 20. 6. 1918 ab) Frühwirsing- und Frührotkohl . Frühzwiebeln mit Kraut . Tomaten...... Bekanntmachung betreffend Lteferungsvertrüge über Gemüse. vorjährigen Regelung bringen. » l LieferungsvertrSge über Frühgemüse. 1. — vgl. § 4 Abs. 1 des Vertrags — Die vom Erwerber zu zahlenden Erzeugerpreise werden im Vertrage im einzelnen noch nicht festgesetzt. Es wird vielmehr nur vereinbart, daß diejenigen Preise gezahlt werden sollen, welche für die verschiedenen Warengatlungen von den zuständigen Preis- kommisstonen der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen für Gemme und Obst festgesetzt werden. Bis die zuständigen Preiskommissionen Preise beschlossen und veröffentlicht haben, gelten die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst festgesetzten Richtpreise, die — soweit das Königreich Sachsen als Erzeugergebiet in Frage kommt — vom Ministerium des Innern durch Verordnung Nr. 542 b II8 Villa vom heutigen Tage veröffentlicht worden sind. 2. — vergl. ß 5 Abs. 1 — 3 des Vertrags — Uebernimmt der Anbauer die Kosten und die Gefahr der Beförderung einschl. des Gewichtsverlustes bis zum Bestimmungsorte sowie den Verkauf der Ware auf eigene Mit Bekanntmachung vom 20. März 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 78 3. April 1918) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund von ß 5 der ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. Avril 1917 (RGBl. S 307 die Preise und Bedingungen der Lieferungsverträge über Früh- und Herbstgemüse sowie über gelbe Kohlrüben des Jahres 1918 bekanntgemacht. /Unter ausdrücklichem Hinweis auf die einzelnen eingehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nachstehend die wesentlichsten Vorschriften der einzelnen Lieferungsverträge wiedergegeben, und zwar nur diejenigen, die von besonderer Bedeutung sind und wichtige Veränderungen gegenüber der 32 40 20 später je Monat mehr .... K) bei den zu 8—11 genannten Gemüsearlen bis zum 30. November 1918 Kosten und Gefahr an Kleinhändler oder an Verbraucher, so hat er neben dem Erzeuger preis Anspruch auf Gewährung der am Bestimmungsorte geltenden Großhandelszuschlägc (beim Verkauf an Kleinhändler) oder Kleinhandelszuschläge (beim Verkauf an Verbraucher), mithin auf Zahlung der Großhandels- und Kleinhandelspreise. Uebernimmt der Anbauer nur die Kosten und die Gefahr der Beförderung einschl. des Gewichtsverlustes bis zum Bestimmungsort, nicht auch den Verkauf der Ware auf eigene Kosten und Gefahr, so darf er zu dem Erzeugerpreis lediglich einen angemessenen Zuschlag verlangen, der geringer sein muß als der Großhandelszuschlag, und zwar um denjenigen Berrag, der durch den Fortfall des Verkaufs der Ware auf eigene Kosten und Gefahr erspart bleibt. 3. — vergl. Z 10 Abs. 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 1 Prozent des Rechnungsbetrages für die gelieferten Waren an die Reichs stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Erwerber ist. II LieferungsvertrSge über Herbstgemüfe. 1. — vergl. tz 5 des Vertrags. Der Erwerber ist verpflichtet, nach der Verladung, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Frachtbriefes, folgende Preise für den Zentner zu zahlen: später je Monat mehr . . . 2. —vergl. ß 10 Abs. 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 8 Pfg. je Zentner der gelieferten Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst Geschäftsatueilung — zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Erwerber ist. Inserttonsprcis 2 Psg. für die b-gesvalten- Korpuszeilc oder deren Raum Lokalpreis 4. -Psg., Reklamen 45 Pfg., alles mlk 0"/. Teuerungszuschlag. Zettraub und lab-Narischer Satz mit 5v"/<> Aufschlag. »el Wiederholung und Iahr-sumsätzk, entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen lm amtlichen Teil (nur von Behörden die Gpallzcilc 60 Psg. bez. 45 Pfg. / Nachweisung-- und Offertengebühr 20 be; 30 Pfg. / Telephonische Inseralen-Aufgabc schließt jedes Reklamationsrecht aus. , Anzeigenannahme bis 44 Uhr vormittags. / Bellagengebühr das Tausend S MI: für die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmter Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrtst 25"/, Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattfätze und Nettopreise haben nur bei Ban Zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, get meinfamc Anzeigen verseh. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiiew Preises. / Sofern nichtschon früher ausdrücklich oder stillschweigend alsSrfüllungsor Wilsdruff vereinbart ist, gilt cs als vereinbart durch Annahme der Rechnung, faste nicht der Empfänger tnnerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff Zorstrentamt zu Tharandt. posisch-ck.K°n«°- Leipzig Nr. 2E4. Richtpreise Mr Frühgemüse. Mit Bekanntmachung vom 18. März 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 70 vom 22. 3. 1918) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst gemäß ZZ 4 und 5 der Verord nung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (R. G. Bl. S. 307 flg.) und Z 4 des Normalvertrags für Frühgemüse die diesjährigen Richtpreise für Früh gemüse bekanntgegeben. Nach den Vorschriften dieser Bekanntmachung gellen für das Königreich Sachsen III, Lieferungsverträge über gelbe Kohlrüben. 1. — vergl. Z 5 des Vertrags — Der Preis beträgt 2,25 Mk. für den Zentner. Der Erwerber ist verpflichtet, den Preis nach der Verladung, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Frachtbriefes zu zahlen. Hat der Änbauer besonder- Aufwendungen an Arbeit oder an Kosten für die Auf bewahrung gehabt (Emnueten, Einkellern und dergl.), so erhält er als Vergütung Mk. je Ztr. bis zum 30. November 1918 später bis zum 31. März 1919 für jeden halben Monar mehr 0,15 2. — vergl. ß 9 Abs. 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung Unkosten 5 Pfg. je Zentner der gelieferten Waren an die Relchsstelle für Gemüse Obst, Geschäftsabteilung, zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Erwerber ist. Dresden, am 12. April 1918. 569b 8 8 Villa. Ministerium des Innern. iMmffcrÄMaü Vas »Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und , , — jüWvmetiniv» . . _ ! zur Aste Postanstalten, Postboten fowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nebmen lederzett Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der s-s, .ins it . Äesörderungselnrtchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung 5." l fUl 01IIl sk«l ULM 0 hp 0 4844. ———— oder Rachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent tn den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die l,l I » Zeitung verspätet, ln beschränktem Umfanqe oder nicht erscheint. / Einzel- , XI H Verkaufspreis der Rümmer 10 Pfg. , Zuschriften find nicht persönlich zu I I I D I I H I / » I adressieren, sondern an den Verlag, die Schrlstleitung oder die Geschäftsstelle. / KALL L»/ Plis.'! I / I L I I I Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin EW.4S. vvvw chm I I-Wr» I G G Mark 1. für Herbstweißkohl 4,- 2. „ Dauerweißkohl ...... 5,— 3. „ Rotkohl . 7,50 4. , Dauerrotkohl . ... 9,— 5. „ Wirsingkohl. ...... 7,— 6. „ Dauerwirstngkohl...... 8,50 7. , Grünkohl bis zum 30. November 1918 vom 1. Dezember 1918 ab vom 1. Januar 1919 ab. vom 1. Februar 1919 ab 7,50 8,50 10,— 12,— 8. „ Möhren, rote und längliche (Karotten) . 9. „ Möhren, gelbe ...... 5,— 10. „ Möhren, weiße 3,— II. „ Rote (Salat-) Rüben (Rote Beete) 8,— 12. „ Zwiebeln, lose, ins zum 31. Oktober 1918 . , vom 1. November 1918 ab vom 1. Dezember 1918 ab vom 1. Januar 1919 ab. vom 1. Februar 1919 ab vom 1. März 1919 ab 1'- 11,50 12- 13,— 15,— 17,—