Volltext Seite (XML)
WMM fil WiWM Erscheint wSchmtlich dreimal m»d zwar Di«rtagL, Donnerstags and Snunabeudr. »ezagSprelS VIerÄjLhrW 1,38 M., in MSdmff l,30 Mk., durch di« Pok bezogen 1,54 Mi. Fernsprecher Rr. Ü. — Telegramm-Adrefle: Amtsblatt W!l»d«ff. «ad Amgege«ö Amtsblatt Inserat« werd« Montag», Mitwochs nnd Freitag» bi» spätestens 12 Mr angenommen. Insertion» Preis 15 Psg. pro viergespalt«e Korpo-zeil«. Außerhalb de» Amtsgerichtsbezirks MlSdmff 20 Psg. Zettranbruder und tabellarischer Satz mit 50 "/, AuMag, für dir Kgl. Amtshauptrnannschaft Meitzen» Mr das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrst m Wil«dr«S. sowie Mr das Kgl. Forstrentamt zu Thaea»m Lvkalvlatt für Wilsdruff, Mtasreberr, Btrkexhat«, Blankesstet«, Braunsdorf, Burkhsrdt-walde, Groitzsch, Grumbach, Gruns bei Mohorn, Helbigsdorf, Hrrzsgss«»r nm »«wser,, v»»»»,, Naufbach, KeffelSdorf, Kleiuschösberg, Klipphause», Lampersdorf, Limbach, Lotze», Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munziz, Neukirche», Neutanneberg, Niederwartha, Ober-erm-dors PohrSdorf, RSHrSdorf bet Wilsdruff, Roitzsch, Rothschösberg mit Pernr, Sachsdorf, Schmiedevalde, Sora, Steinbach bei KeffelSdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, Spechtshansen, Taubesheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit -er wöchentlichen Leilage „Welt sm Vild" und -er monatlichen Beilage „Unsere Heimat". Druck und Berlag von Arthur Zschunk«, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. No. 133. Sonnabend, den 26. November LSVS. 68. Jahrg. Nach 8 158 deS Wassergesetzes in Verbindung mit § 49 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze haben im November laufenden Jahres erstmalig die Wahle» von 2 Mitgliedern deS WafferamteS und 2 Stellvertretern derselben seitens der t« den vorläufigen, gemäß § 68 des Wassergesetzes ausgestellten Mitglieder. Verzeichnissen aufgeführten Eigentümer der an die Wasserlinse nnd wasser- lansstrecken angrenzenden Grundstücke und Anlagen zu erfolgen. Termin für diese Wahl wird auf Donnerstag, den 25. November laufenden Jahres vormittags 10 Uhr bis nachmittags 2 Uhr im SitzuugSsaale der Königlichen AmtShauptmannschaft anberaumt. AlS Wahlleiter wird Regterungsamtmann Jahn bestimmt. Wählbar stad lediglich Gemetndemitglieder bez. Besitzer selbständiger Güter, die zugleich Anlieger von innerhalb des Bezirks — einschließlich der Städte Nossen und Lommatzsch — gelegenen Wasserläufen, bez. Besitzer von an solchen gelegenen Anlagen (Stauanlagen zu Wassertrtebwerken, E«t- und Bewässerungsanlagen usw.) find. Das Wahlrecht kann nur persönlich, für juristische Personen (Gemeinden, Fadrikunternehmen in Gestalt von Aktiengesellschaften usw.) und solche Personen, die geschäftsunfähig oder in Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch einen gesetzlichen Vertreter für jede beteiligte Staatsverwaltung (ForstfiskuS, EisenbahnfiSkuS, Domänenfiskus) durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten und für Miteigentümer eines Grund. stückS oder einer Anlage durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen aus ihrer Mitte auSgeübt werden. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ver sehenen Bevollmächtigten vertreten zu lasten. Es wird ferner darauf hiugewiesen, daß die Wahl durch Stimmzettel zu geschehe« hat, die mit den Namen der beiden als Mitglieder und der beiden als Stellvertreter zu Wählenden zu versehen sind und daß niemand, auch wenn er im amtshauptmann. schastlichen Bezirke mehrfach Flußanlieger ist, das Wahlrecht mehrfach ausüben kann. Meißen, den 8 November 1909. »vi Die Aönkgliche AmtShauptmannschaft. Anhang. Die Zugehörigkeit zum Wasteramt ill ein Ehrenamt. Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre. Ein Ausscheiden der Hälfte der Mitglieder des Wasteramts aller drei Jahre findet jedoch nicht statt. (Ausführungsverordnung zum Waffergesetz 8 50). Zur Ablehnung der Wahl sind diejenigen berechtigt: s)die daS 60. Lebensjahr erfüllt haben; d) die durch ihre Gesundheitsverhältniste in Erfüllung der ihnen bei der An. nähme der Wahl obliegenden Verbindlichkeiten dauernd behindert find; c) die in den Jabren, für die sie das Amt übernehmen sollen, längere Zett vom Orte abwesend zu sein genötigt sind; ä) die durch Bekleidung des ihnen zugedachten Amtes in ihrer Berufs« und Erwerbstätigkeit wesentlich gestört werden würden; s) diejenigen, die ein Gemeindeamt 6 Jahre hintereinander bekleidet haben, für die nächsten 6 Jahre. Im Uebrigen wird hinsichtlich der Wählbarkeit auf 88 17 und 18 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 hingewiesen, die entsprechend anzuwenden sind. Nachdem daS Königliche Ministerium des Innern mittelst Verordnung vom 27. Oktober dieses JahreS — 376 c I — Genehmigung zu dem von BezirkSverbande der Königlichen AmtShauptmannschaft Meißen festgesetzten Anlagenfuße, betreffend Ec. Hebung einer Bezirkssteuer, erteilt hat, wird nachstehende Steuerfußfeststellung hiermit mit de« Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Bezirkstag der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen am 8. Juni dieses Jahres beschlossen hat, auf Grund des angenommenen Steuerfußes von den zur Bezirkssteuer Verpflichteten als Bezirks« steuer für das Jahr 1909 03 Psg. auf jede im Jahre 1908 gezahlte Mark Staats« «iükommensteuer, 2 Pfg. auf jede im selben Jahre gezahlte Mark Staatsgru»dsteuer und 2 5 Pfg. auf den Kopf der Bevölkerung nach der letzten Volkszählung zu erheben. Die Zahlungsaufforderungen werden den Beteiligten in den nächsten Woche» zugehe». Meißen, am 13. November 1909. u» Nr 890 xm. Die Königliche AmtShauptmannschaft. Etwaige Fehlbeträge im Haushaltplane deS BezirksverbandeS Meißen werde» «ach Beschluß der Bezirksversammluug durch Bezirkssteuern gedeckt. Diese Bezirkssteuern werden im amtshauptmannschaftlichen Bezirk Meißen von den nach 8 20 Ziffer 1 deS Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden betreffend, vom 21. April 1873, Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen nach dem Verhältnisse der im Vorjahre gezahlten Staatsgrundsteuer, Staatseinkommensteurr und der Bevölkerung^. Ziffer erhoben. Das Nähere hierüber wird in einer Bezirkssteuerordnung festgeftellt. Meißen, den 8 Juni 1909. Der Bezirksverband der AmtShauptmannschaft Meißen durch die Königliche Amtshauprmanuschaft daselbst. Frhr. v. Oer. Frau Anna Hedwig verehet. Lenschner ged. Krumbiegel tu Neukirchen ist von heute ab als Leichenfrau für den 35. Leichenfrauenbezirk, umfassend die Gemeinde« Neukirchen und Steinbach bei Mohorn mit Rittergütern, verpflichtet worden. Meißen, den 13. November 1909. iur 1546 v. Die Königliche AmtShauptmannschaft. Dienstag, den Sv. d. Mts. vormittags 10 Uhr findet im SitzuugSsaale der amtSyauptmannschaftlichen Kanzlei öffentliche Sitzung der Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge im Wartezimmer deS amtshauptmann« schastlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Meißen, am 16. November 1909. ins Die Königliche AmtShauptmannschaft. Der unterzeichnete AmlShauptmann wird Mittwoch, den 24. dieses Monats, mittags 42 Ahr im Saale des Hotels „Weitzer Adler" in Wilsdruff Ämtstag abhalten, wozu die Herre« Gemriudrvorstände deS AmtsgerichtsbezirkeS WilSdruff hiermit eingeladen werden. Meißen, am 15. November 1909. 1-is Frhr. vou Oer, Amtshauptmann. Dienstag, den 23. Nsvemver Itzotz, vsrm. zv Uhr gelangen im Ver« steigerungslokale Hotel zum weitzen Adler hierselbft 1 Schraubenzieher, 8 Laubsägebügel, 24 Stück geschmiedete Bänder, 44 Dutzend Hut» und Mantelhaken, 12 Stück Hebel, 12 Stück Feilen, 25 Stück Vettschrauben, itt Dutzend Getreidemulden u. a. m. gegen Barzahlung zur öffentlichen Ver- steigerung. Wilsdruff, den 19. November 1909- -ss, Q. 433/09. Der Gerichtsvollzieher d-S «gl. Amtsgerichts. Bekanntmachung. Verunreinigung der Gangbahnen innerhalb hiesiger Stadt wird hiermit strengste«- verboten. Zuwiderhandlungen werden nach 8 366,10 deS RetchsstrafgesetzbucheS mit Geld strafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen geahndet. Gleiche Strafe auf Grund derselben Bestimmungen trifft die Huudebesttzer, deren Hunde die Gangbahnen hiesigen Orts durch Absetzen von Kot verunreinigen. Wilsdruff, am 28. Oktober 1909. Der Bürgermeister. is-i Kahlenberger. Deuksprüche für Gemüt uud Verstaub. Die Rach' ist eine Lust, die währt wohl einen Tag, Die Großmut ein Gefühl, das ewig freu'n dich mag. Politische Rundschau. Wilsdruff, den 19. November Deutsches Reich. Wareuhaussteuer in Bayer«. Das bayerische Abgeordnetenhaus hat in seiner letzten Sitzung die Warenhaussteuer mit großer Majorität angenommen. Der ganze Ertrag der Steuer fällt den Gemeinden zu. Der Bund der Landwirte hielt gestern in Gnesen eine Generalversammlung ab, in der folgende Resolution einstimmig angenommen wurde: „Die heutige Generalversammlung des Bundes der Land wirte erklärt sich einverstanden mit der Stellung des Bundes während der Kämpfe um die Reichsftnanzreform, insbesondere sagt sie dem Bandcsvorfitzenden Roesicke wärmsten Dank für seins treue und erfolgreiche Arbeit. Sie verurteilt aufs schärfste den von gegnerischer Seite gemachten Versuch, Groß« und Kleingrundbefitz gegenein ander zu verhetzen, was nur den Feinden der deutschen Landwirtschaft zum Nutzen gereichen würde. Den wirt schaftlichen Kampf der Zukunft wird die deutsche Land wirtschaft nur dann führen, wenn sie einmütig zusammen steht im Bunde der Landwirte." Der «eue Kriegshelm. Bis jetzt war zu der neuen feldgrauen Kriegs- uniform unserer Infanterie der seitherige sogenannte Aluminiumhclm derart beibehalten worden, daß er mit einem grüne« Ueberzug nach der Art der Manöverhelm Überzüge zu tragen ist. Nunmehr ist die Kriegsgarnitur auch durch einen Kriegshelm ergänzt worden, der sich in seiner Form nur unwesentlich von dem alten Helm unter scheidet. Er ist, wie die .Straßburger Post" schreibt, aus einem grünen Stoff ähnlich dem bei der Maschinen- gewehrabteilung gebräuchlichen gefertigt. Auch bei diesem Helm ist die vielangegriffene Spitze beibehalten, wird aber im Gesecht abgeschraubt. Sie und der übrige Beschlag sind matt bronziert, können also nicht mehr durch Blinken zum Verräter weroen. Das Praktischste aber an dem neuen Helm ist, daß Vorder« und Hinterschirm aufge klappt werden können. Bei der neuen KampfeSweise wird fast nur noch im Liegen gefeuert und dabet führten die Schirme des alten Helms viel zu Unzuträglichkeite«, indem sie teils gegen das Gepäck schlugen, teils den freien Ausblick des Schütze» hemmren. Beim nunmehrigen Kriegshelm ist ütes vermieden. Dieser neue Helm wird gegenwärtig den Regimentskammern einer Anzahl In- fanterieregimenter zum Ausprobieren überwiesen.