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«MM st, »W und Amgegenö Amtsblatt No. z». j Donnerstag, den 8. April 1999 68. Jahrg für die Lgl. Amtshauptmann schäft Weihen, Mr das Kgl, Amtsgericht und den Stabtest m WU«^i'O sowie für das Kgl. Forttrentamt zu Tharan^ Lokalblatt für Wilsdruff, Alttasseberg, Birkenhain, Blankenstein, BraunSdors, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, vcrzog»wm»e mn «an»s«s, yny»»». „ Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, OberherwSdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönbcra mit Perne Sachsdorf, Schmtedewalde, Zora, Steinback bei Keffelsdorf, Stetaba- bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf Wetstropp, Wtlbberg. Mit der wöchentlichen Beilage „Welt im Bild" und -er monatlichen Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für Politik und Inserate verantwortlich: Arthur Zschunke, sür den übrigen Teil: Johannes Arzig, beide in Wilsdruff. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Ssnuabe ndS. Bezugspreis vierteljShrlich 1 Mk. 30 Pfg., durch die Pofi bezogen 1 Mk. 54 Pfg. Fernsprecher Nr. S. — Telegramm-Adress«: Amtsblatt Wilsdruff. Insekte werden Montags, Mitwochs und Freitag? bis spätestens 12 Uhr augeuommeu. JnsertiooSpreis 15 Pfg. pro viergespaiteue KorpuSzeil«. Außerhalb des AmtsgerichtSbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 «/, Auffchlag. Vie näcklte Dummer erlckeint — --- - - —- Sonnabenä vormittag 9 vkr. Inserate für diese Nummer, welche gleichzeitig die Osterausgabe ist, erbitten wir uns bis freilag mittag 12 dkr. Der Verlag des „Wochenblatt sür Wilsdruff". Die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn, die Herren Ge- weindevorstände und Gutsvorsteher des Bezirks werden hiermit auf folgende neu zusammen- gestellte Vorschriften hngewiesen: I. 88 2 und 3 >er Verordnung vom 29. April 1905 (Gesetz, und Verordnungs blatt Sette 149). 8 2 Feier Erkremkungs- u«d jeder Todesfall an Croup, Diphterie, Genickstarre, Scharlach, Typhus und Paratyphus, sowie jeder Fall des Verdachts der Genickstarre und des Typhus ist von dem behardelnden Arzte unverzüglich und spätestens binnen 24 Stund« nach erlangter Kenntnis dem Bezirksarzt mündlich oder schriftlich (uner Benutzung des vorgeschriebenen Formulars) anzuzeigen. Bei Postsendung st die Frankierung der Anzeigen nicht erforderlich. 8 3. Ist n den Fällen des 8 2 ein Arzt zur Behandlung des Kranken nicht zugepgeu worden, so ist die Anzeige von den nachstehend aufgeführlen Personen an die Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Erkrankten oder des Sterbeores zu erstatten. Anzeigepflhtig sind in diesen Fällen 1 der Haushaltungsvorstaud, 2. jede sonst «it der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 3. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Ec. krankungs- odr Todesfall sich ereignet Hal, 4. die Leichenfrau. Die Ver pflichtung derunter 2—4 genannten Personen tritt indeß nnr dann ein, wenn ein früher gelaunter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Die Polieibehörde hat die bei ihr eingehende« Anzeigen sofort an den Bezrksarzt einzrrscnden. Der Bezirksarzl ibt von allen ihm zuqehenden ärztlichen Anzeigen über ansteckende Krankheiten den Ort-olizeibehörde« durch Vermittlung der Königlichen Amtshaupt. Mannschaft unverzügln Kenntnis. 2. Verordnung om 14. Februar 1908 (Gesetz, und Verordnungsblatt 1908, Seite 13). Die OrtKolizeibehörden (Bürgermeister, Gemeindevorstände und Guts- Vorsteher) hoen tu jedem Falle einer ihnen vom Bezirksarzte oder von anderer Seit zugehenden Mitteilung über ansteckende Krankheiten sofort zu erörtern, ob »ehrer oder Schüler erkrankt find oder ob in der Wohnung des Erkrankt, Lehrer oder Schüler mit wohne«, und wenn es der Fall ist, dem Sch ldirektor, bei Volksschulen dem Ortsschulinfpektor Mitteilung zu machen. 3. Verordnung om 13. Juni 1885 und 2. Juni 1903. Die Voreher von Ki»derbewahra«stalte«, Kindergärten und Kinderspir chule« haben jeden zu ihcer Kenntnis gelangenden Kall der Erkrankuti oder des Todes an Maser«, Scharlach, Pocken, Diphterie und Keuchhste«, der sich bei Kindern, welche die betreffende Anstalt besuchen, und in den samtlien dieser Kinder ereignet, oder in Häusern, in denen Kinder, welche die Altalt besuchen, wohnen, oder in dem Hause, in dem sich die Anstalt Oslitisjhe Rundschau. Wilsdruff, den 7. April. Deutsches Reich. Die Reise l- Kaiser- «ach Korfu. Wie die „Jnf.f von unterrichteter Seite erfährt, wird der Kaiser at seiner Reise nach Korfu vom Gesandten Frhrn. v Jenisch vom auswärtigen Amte begleitet sein. Als Ätum der Abreise des Kaiserpaares ist nach den letzten Tzposttionen der 13. April festgesetzt. Die Fahrt geht dirit ohne Aufenthalt über München, Bozen, Franzensfeste,Ala und Verona nach Venedig, so daß mit dem Eintreen des Kaisers am 16. April in Korfu gerechnet werm kann. Von einem Zusammen» treffen mit Mitglieden des österreichischen Kaiserhauses, sowie mit dem König von Italien auf der Hinreise »ach Korfu ist nichts bekunt Richtig ist dagegen, daß die griechische KönigSfawle das griechische Osterfest gleichfalls befindet, vorkommt, desgleichen jeden derartigen Erkrankung-» oder Todesfall innerhalb ihrer eigenen Familien unverzüglich der Ortsbehörde anzuzeigen. Die von Keuchhusten befallen gewesenen Kinder dürfen erst nach völliger Genesung und wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, erst dann, wenn die krampfartigen Hustenanfälle aufgehört haben, zum Besuch der betreffenden Anstalt wieder zugelassen werden. Zuwiderhandlunge« gegen vorstehende Bestimmungen werden zu 1: auf Grund von 8 4 der Verordnung vom 29. April 1905, zu 2 und 3: auf Grund hier durch ausgesprochener Strafandrohung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft geahndet. Meißen, den 1. April 1909. «u Nr. 245/v. Die Königliche Amtshauptmaunfchaft. Der unterzeichnete Amtshauptmann wird Donnerstag, de» 22. diese- Monat-, vormittags 10 Uhr im Saale des „Hotel- Weitzer Adler" in Wilsdruff Arntstag abhalten, wozu außer dem Herrn Bürgermeister von Wilsdruff und den Herren Ge meindevorständen auch die Herren Gatsvorsteher eingeladen werden. Meißen, am 7. April 1909. Frhr. von Oer, Amtshauptmann. Donnerstag, den 8. April 1909, nachmittags 6 Uhr öffentl. Stadtgemeinderatssitzung. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. «r» Wilsdruff, den 7. April 1909. Der Bürgermeister. Kahlenberger. Bekanntmachung. Um die Vertilgung der höchst wahrscheinlich auch in diesem Jahre auftretendeu Nonne zu einer reckt wirksamen zu machen, ist in der ersten Hälfte des April die Ver» «ichtung der Eier, die unter den Rindenschuppen namentlich der Fichte, Kiefer, Buche und des Apfelbaumes zu suchen find, aber auch an der Lärche, Birke und Eiche Vorkommen und während der zweiten Hälfte des April, Mai und Juni die Ver« nicht««g der Raupe« durch Zerdrücken oder Verbrennen vorzunehmen. Nichtbefolgung zieht Bestrafung nach 8 368,2 des Reichs-Straf-Gesetzes nach sich. Wilsdruff, den 5. April 1909. »1° Der Bürgermeister. Kahlenberger. auf Korfu zu verleben gedenkt, sodaß eine Begegnung zwischen dem Kaiser und dem König von Griechenland in Aussicht steht. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, daß Fürst Bülow, der nach den Osterferien seinen Urlaub zu beenden gedenkt, das Kaiserpaar noch in Venedig begrüßen wird. Eine Fahrt deS Kanzlers nach Korfu ist nicht vorgesehen. Sie könnte nur erfolgen, wenn der Monarch, in Abweichung der getroffenen Dispositionen, den Fürsten in Venedig hierzu aufforbern würde. Ueber die Ruckreise find Bestimmungen noch nicht getroffen. Von anderer Seite erfährt die „Inf.", daß der Aufenthalt des Kaiser paares, das von der Prinzessin Viktoria Luise und den beiden jüngsten Söhnen begleitet werden soll, zunächst auf drei Wochen bemessen werden soll. Der „Zeppeli« I" u«d der bayrische Partikulartsmus. Der bayrische ParttkulariSmuS ist auch aus Anlaß der neuesten Zeppeltnfahrt auf seine Rechnung gekommen. Die Zentrumspresse hebt nämlich mit großer Befriedigung die Tatsache hervor, daß im Depeschenwechsel zwischen dem Kaiser und dem Regenten dieser das ReichSluftschiff so und damit bei seinem ehrlichen und rechten Namen genannt habe und auch der Kaiser den Ausdruck »Mein Luftschiff I." vermieden habe, womit die in der Presse bereits gebräuchliche Bezeichnung „S. M. Z. I." abgetan sein müsse. Hierüber hat nun die Zeotrumspresse gewiß nich» zu befinden, wenngleich es bemerkenswert ist, daß der Prinzregent von Bayern den Ausdruck „Reichsluft« schiff" festhält, während der Kaiser bei der Benennung „Z i." bleibt. Das in München erscheinende bauernbündliche Blatt meint sogar, die Rede des Königs von Sachsen in Karlsruhe, die es eine geheimnisvolle nennt, sei am Ende die Ursache zu des Kaiser- Verzicht auf den Gebrauch deS persönlichen Fürworts bet Benennung deS Reichslustschiffes gewesen und habe am Ende gar daS in Berlin beliebte persönliche Regiment angegangen. Die