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ThmM, DD. Ätbknlchn md die Umgegenden. Imlsblsll für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. 2lmtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1Mk.55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Psg. pro dreigespaltene Eorpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No. 13. ! Sonnabend, den 3O. Januar - 1897. I ! I ' rNsisillirWMrHsN'IliMMViMMNS^jslW-jNll'IIMii^iMW I Bekanntmachung eingegangener Gesetze. Gesetz- uns Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. Jahrgang 1896 — 13. Stück: Nr. 73. Bekanntmachung, eine Anleihe der Kirchengemeinde Hainichen betreffend. Vom 16. Oktober 1896. Seite 217. „ 74. Verordnung, die zur Führung der Börsenregister zuständigen Amtsgerichte betreffend. Vom 19. Oktober 1896. Seite 218. „ 75. Bekanntmachung, die Bestätigung der Abänderung einer Bestimmung in Z 35 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Kirche des Königreichs Sachsen vom 20. Juni 1871 betreffend. Vom 30. Oktober 1896. Seite 218. „ 76. Kirchengesetz, die W 3, 8 und 33 der Kirchenvorstands- und Synodalordnnng vom 30. März 1868 betreffend. Vom 30. Oktober 1896. Seite 219. „ 77. Verordnung, die Enteignung von Grnndeigenthnm für Hochlegnng der Bahnstrecke Bodenbach-Dresden in der Flur Dresdeu-Strehlen betreffend. Vom 8. November 1896. Seite 221. „ 78. Verordnung, die Auszahlung der Pensionen für Wittwen und Waisen von Geistlichen und Lehrern betreffend. Vom 16. November 1896. Seite 222. Jahrgang 1896 — 14. Stück: „ 79. Kirchengesetz, die Festsetzung des Mindestbetrags des kirchendienstlichen Einkommens der Kirchschullehrer uud anderer mit dem Kirchendienst beauftragter Personen betreffend. Vom 14. November 1896. Seite 223. „ 80. Verordnnng, die Enteignung von Grnndeigenthnm für Verbeffernng der Krümmnngsverhältnisse im Kurvendreiecke bei Werdau betreffend. Vom 23. No vember 1896. Seite 224. „ 81. Verordnnng, die Abtretung von Grnndeigenthnm zum Umbau der Linie Klotzsche-Königsbrück in eine normalspurige Eiseubahu betreffend. Vom 24. No vember 1896. Seite 225. „ 82. Kirchengesetz, das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend. Voin 8. Dezember 1896. Seite 226. „ 83. Bekanntmachung, das über das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen unter dem 8. Dezember 1896 erlassene Kirchengesetz betreffend. Vom 8. Dezeniber 1896. Seite 228. 'UW Reichs gesetzblatt. Nr. 38. (2348) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Ucbereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 13. November 1896. Seite 743. (2349) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 27. November 1896. Seite 744. '2350- Bekanntmachung, betreffend Ausführnngsbestimmungen zur Gewerbeordnung. Vom 27. November 1896. Seite 745. „ -i». (2851) Verordnung über die Kautionen von Beamten beim Kaiserlichen Patentamt. Vom 30. November 1896. Seite 761. ... M'Migimgen (Reichsgesetzblatt Seite 711 betreffend.) 1897 " ^392) Bekannlmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. Vom 11. Dezember 1896. Seite 763. Nr. 1. (2353) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothrinqen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etats jahr 1896 97. Vom 4. Januar 1897. Seite 1. <2354) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung älterer Maße, Meßwerkzeuge und Gewichte znr Wiederholung der Aichung und Stempelung. Vom 7. Januar 1897. Seite 2. (2355) Bekanntmachung, betreffend die Zulaffnngsfristcn für ältere Maße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen. Vom 8. Januar 1897. Seite 2. » 2. (2356) Bekanntmachung betreffend die dem internationalen Ucbereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. Januar 1897. Seite 3. Diese Eingäuge liegen 14 Tage lang zn Jedermanns Einsicht hier ans. Wilsdruff, am 26. Januar 1897. Der Stadtrat h. Bursian. Der Deutsche Lan-wirthschaftsrath und Las Verbot -es Getreideterminhaudels. Der Deutsche Laudwirthschaftsrath genießt mit Recht ein sehr hohes Ansehen. Gebildet ans hervorragenden Landwirthen, Cutturtechnikern, Fachgelehrten und National ökonomen hat, cr stets gewußt, seine auf die Förderung ^EunMähigkeit nnd der Wohlfahrtsinteressen der deutschen Landwirthschaft gerichteten Bestrebungen wissen schaftlich und praktisch auf der Höhe der Zeit zu erhalten. Dabei hat der deutsche Laudwirthschaftsrath es auch stets nach Kräften zu vermeiden gesucht, seine hohe wirthschaft- liche und zugleich im Sinne der richtige« Werthschätzung der Landwirthschaft nationale Aufgabe mit parteipolitischen Plänen zu vermischen. Ein Urtheil des Deutschen Land- wirthschaftsrathes über eine brennende Frage der Gegen wart muß also eine große Beachtung verdienen, nnd ein solches Urtheil des Deutschen Landwirthschaftsrathes liegt über das Verbot des Getreidetermmhandels vor. Wir be merken vor dem Anführen dieses llnheibs nur, daß unter unechtem Terminhandel der gesetzlich verbotene, also der jenige Getreideterminhandel zn verstehen ist, der gar nicht auf wirklichen Lieferungsgeschästeiy sondem nur aufSchein- gcschüften zur Vornahme der Spekulation beruht. In Nr. 1 des 2. Jahrgangs der „Nachrichten vom Deutschen Laudwirthschaftsrath" wird ein höchst bemerkenswerther Aufsatz des außerordentlichen Mitgliedes des Deutschen Laudwirthschaftsrath, Herrn Laudgerichtsraths K. Schneider, veröffentlicht Der Gedankengang des umfangreichen Ar tikels ist ungefähr folgender: Der „unechte" wie der '.echte" Getreideterminhandel, auch derjenige in „nnr ge dachter" Waare ist nützlich nnd nothwendig. Versuche, die Preise gewaltsam zu beeinflussen, können vorkommen, aber sie haben schwerlich einen bedeutenden Erfolg. Die Vorbedingungen welche der Bund der Landwirthe für zu lässige Zeitgeschäfte iu Getreide auszustellen versucht hat, find „reine Nebelbilder". Das Verbot des „börsenmäßigen Terminhaudels" im Börsengesetz ist unwirksam, da alle wesentlichen Eigenschaften dieses Terminhandels auch unter Verzicht aus die Börsenmäßigkeit beibehalten werden können, sogar an den offiziellen Börsen. Die freien Ver einigungen aber find nicht gesetzlich verboten, und ob die Verwaltungsbehörden etwas gegen sie ausrichten könnten, ist höchst zweifelhaft. Der Verfasser gelangt zu folgendem Schluß: „Nach alle diesem ist das Ergebniß für die auf Ausrottung des unechten Terminhaudels gerichteten Be strebungen offenbar gering. Freilich vertröstet Ruhland auf „Ausführungsbestimmungen", die Ergänzungen an- ordneu könnten, allein es ist unerfindlich, worin diese be stehen, nnd wie sie über den Rahmen der eben dargestellten Bestimmungen des Gesetzes selbst hinausreichen konnten. Eine Aenderung des Börsengesetzes möchte daher in der That für alle' unbefriedigten Wünsche das richtige Ziel sein; nur die große Frage die, was sie, abgesehen von einem gegen Privatbörsen gerichteten Strafverbote bestimmen foll, um bei der so schwierigen Unterscheidbarkeit des echten und unechten Terminhand'els die richtige Grenze bei den so heftig sich widerstreitenden Interessen festznlegen, ohne dabei den ehrbaren Handel mit zu knebeln, was doch nur zum tiefen Schaden unserer ganzen Volkswirthschaft, also ganz besonders auch ihrer gütererzeugeuden Kreise, ausschlagen könnte und yveiter — ihren Inhalt als ge sunden vorausgesetzt — wie ihr die juristische Form ge- gegeben werden soll, die die gesetzgeberische Äosicht wirksam macht. Zweifellos eine änßerst schwierige Aufgabe, zu deren Lösung der erste im Börscngesetz gemachte Versuch nicht gerade anspornt!" Tagesgeschichte. In würdigen Worten hat das „Militär-Wochenblatt" Kaisers Geburtstag begrüßt. Es schreibt: „Heilund Segen möge Gott unserm Kaiser verleihen, dessen Führung wir Soldaten sicher vertrauen! Diese Zuversicht hat das Heer iu den langen Jahren, welchen unser Kriegsherr seinen Reihen angehört, und bei jeder Uebung unter dem Befehl Sr. Majestät gewonnen. Das Gefühl unauflös licher Zusammengehörigkeit macht des Kaisers Geburtstag für das Heer zu einem besonders hohen wichtigen Feste; es erinnert uns, daß die Pflicht das feste Bindemittel zwischen Kaiser nnd Heer ist. „Nnn gehe hin, thue Deine Pflicht, wie sie Dir gelehrt werden wird. Gott sei mit Dir!" Diese Worte gab vor nunmehr 20 Jahren Kaiser Wilhelm I. dem damaligen Prinzen Wilhelm bei dessen Diensteintritt mit auf den Weg. Den in den Worten unseres großen Kaisers vorgezeichnetcn Weg geht unser jetziger Kaiser und unter seiner Führung auch sein Heer. Aber die Geburtstagsfeier mahnt zugleich unser ganzes Volk: Festhalten zu Kaiser uud Reich!" — Äfft diesem Rufe fanden sich in den alten Zeiten deutscher Herrlichkeit die besten deutschen Männer zusammen. Die Sehnsucht nach dem verklungenen Ruf einte die Herzen auch in den Tagen des Niederganges und der Schmach, er ertönt wieder laut und mahnend, seit wir die glühend erhoffte Wieder aufrichtung des Deutschen Reiches erkämpft haben und nun gerüstet stehen auch gegen Mächte des Umsturzes. Wir folgen unserem Kaiser im Kampfe gegen alle Feinde des Reiches, sie mögen kommen, woher sie wollen! Die Worte Sr. Majestät bei Enthüllung des Kyffhäuser-Denkmals klingen wieder in allen patriotischen Herzen: „Möge es dem deutschen Volke nie an Männern fehlen, welche in Treue, Opferwilligkeit und Vaterlandsliebe denen gleichen, welche dem großen Kaiser dienten und dadurch zur Vollen-