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Adorkcr Wochenblatt. Mitthei»«»«»- über örtliche lind vaterländische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 Gr. Sächs., bei Beziehung dcL Blattes durch Botengelegenheit 12 Gr. Sächs. ^^52. Erscheint jeden Donnerstag. 25.Dezbr. 1840. N/ I 10 5 5 102 23 3 t 1 (Conventionsgulden) . . (halbe Convcnti'onSgulden) 1 5 r » ii 20 10 2 im 14 Lhalerfuß als Werth für 2 die für's Künftige in hiesigen Landen als verboten, ingleichen die, neben dem inländischen Courantgelde, als erlaubt anzusehenden Münzen betreffend; vym 17. November i»40. Auf,Grund der, beziehendlich der neuen Münzverfassung, in §. 14 des Gesetzes vom 2O.^juli dieses Jahres, ingleichen §. 16, 17 u. 19 des Gesetzes vom 21. Juli d. I. enthaltenen Vorschriften, werden folgende Bestimmungen, wornach, vom I. Januar 18-11 ab, bei Vermeidung der in dem Gesetze vom 22. Juli d. I. angedrohten Strafen, Jedermann in hiesigen Landen sich zu richten hat, bis zu anderweiter Anordnung hiermit getroffen. ß. 1. Für verbotene Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen gänzlich untersagt ist, werden andurch erklärt: a) die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passirgewicht nicht erreichenden Ducaten, d) die halben und viertel Brabanter Kronenthaler, e) die vor dem Jahre 1833 ausgeprägten Kurfürstlich Hessischen Courant - t und Thalerstücke, ä) ausländische Scheidemünze aller Art von und mit den Thalerstücken abwärts. §. 2. Inwieweit ausnahmsweise der Gebrauch ausländischer Scheidemünze für den Grenzverkehr diesseitiger Unterthemen mit auswärtigen nachzusehcn sei, wird erforderlichen Falles durch besondere Verfügung bestimmt werden. §. 3. Denen, sieenvBesty« verbotener Münzen sind, wird gestalt, sich deffelb^r imWege des Geldwechselverkchrs zu ent- ledigen, doch leidet auf letztern das Verbot der Wiedecausgabe solcher Münzen als Zahlmittel ebenfalls unbedingte Anwendung. §. 4. Allen unter jenem Verbote (ß. 1 und 2) nicht enthaltenen Münzen bleibt der Umlauf in hiesigen Landen gestat ¬ tet, jedoch, wegen der nachbenannten Münzen, unter folgenden nähern Modifikationen. §. 5. Den inländischen Courantmünzen werden gleichgestellt: ») zum Behufe von Zahlungen sowohl an und aus Staatskassen als auch im allgemeinen Geldverkehre: Doppelthaler- (34 Gulden-) Stücke sämmtlicher Aollvereinsstaaten, nach Maßgabe der allgemeinen Münz- convention vom 30. Juli 1838 Einthalerstücke, Königlich Preußischen Gepräges rückwärts bis mit dem Jahre 1764; ingleichen die, der . allgemeinen Münzconvention gemäß, von andern derselben beigctretencn Zollvereinsstaaten ausgeprägten, Eindcittelthalerstücke, Königlich Preußischen Gepräges rückwärts bis mit dem Jahre 1764 . . . Einsechstelthalerstücke desselben Gepräges, einschließlich der bis mit dem Jahre 1769 ausgeprägten, jedoch in der Einziehung begriffenen sogenannten ungeränderten; ingleichen die im 14Thalerfuße ausgeprägten Herzoglich Sachsen - Altenburgischen und Herzoglich Sachsen - Coburg - Gothaischen hierüber ferner noch: die im 20 Guldenfuß ausgeprägten, jedoch auf den Courantnennwerlh im 14 Lhalerfuß herabaesetztcn 4 Thalerstücke Kurfürstlich und Königlich Sächsischen Gepräges b) ausschließlich für Zahlungen an und aus Staatskassen: Kurfürstlich und Königlich Sächsische ;, ; und Thalerstück- nach dem 20 Euldenfuß mit Zuautrecknuna von 2^-X, auf hundert Thaler - und im einzelnen Stücke, unter Hinwegfall der ausfallenden Pfennigbrucht'heil'e (veral 8 16 des Gesetzes vom 21. Juli d. I.): Ein dergl. H Thalerstück (Speciesthaler)