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MM« ßir Wimff TharM UsD, Siebenlkhn md die UmMÄen. Imlsblntt für die Agl. Amtshauxtincmnschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post ' bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne j Nummern 10 Pf. sowie für das Agl. Aorstrsntamt zu Tharandt. No. 44. Dienstag, den 2. Juni 1891. Bekanntmachung, die feuersichere Aufbewahrung Won Putzlappen, Putzfäden und dergl. betreffend, vomZ27. Mai 1891. üWZWWie zur KenmmUdeSMnterzeichneten Mimstenumsgekommen ,sb, wird yn-Fabrlten und^Wertstatten nnt den sogenanntem„PntzlappenZPutzfaden"^und dergl. nicht immerImit genügen der Vorsicht unigegangen. DieseAum Reinigen^und Putzen von-Maschinen und Transniissionen verwendeten Materialien werden durch^den Gebrauch nachzundnach mit Oel ^getränkt!, sowie mit ganz kleinen Eisensplitterchen vermischt und sie "besitzen in diesem Zustande um Mchsten Grade die Eigenschaft der Selbstentzündung. Anstatt nun dieselben in metallnen) steinernen, oder sonst feuersichern Behältern gehörig zu bergen, werden sie häufig nachdem Gebrauche in?,durchaus ungenügender Weise aufbewahrt, ja sogar innerhalb der Gebäude in freiliegenden Haufen angesammelt und es sind hierbei nachgewiesener Maßen durch Selbstentzündung im In- und Auslande schon vielfach erhebliche Schadenfeuer verursacht worden. Es werden daher die betreffenden Gewerbtreibenden auf Obiges aufmerksam gemacht und dringend ermahnt, sich im eigenen Interesse eines solchen unvorsichtigen Gebührens zu ent halten, vielmehr alle öl- und fettgetränkten Putzlappen und dergl. lediglich in metallnen, steinernen oder sonst seuersichern Behältnissen aufzubewahren, dieselben auch, ebenso wie den gesammten Kehricht, alltäglich mindestens einnial aus den Fabrik- und Werkstattsgebäuden völlig zu entfernen und nach seuersichern Orten außerhalb derselben zu bringen. Dabei wird auf die Bestimmung in § 367 unter 6 des Reichs-Strafgesetzbuchs hingewiescn, wonach Deffenige, welcher Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder Derjenige, welcher Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt — natürlich ganz abgesehen von etwaigen weiteren vermögensrechtlichen oder strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens — schon an sich mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft wird. Zugleich werden die zuständigen Behörden und Organe angewiesen, dementsprechend allenthalben gehörige Aufsicht zu führen und sind etwaige Uebertretungen zur Anzeige und Be strafung zu bringen. Dresden, den 27. Mai 1891. Ministerium» -es Innern. Münckner. , Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des verstorbenen Sattlermeisters Heinrich August Frohne in Wilsdruff wird heute am 30. Mai 1891 Vormittags »/.IO Uhr das Konkursver- fabrcn eröffnet. Der Rechtsanwalt Gustav Müller in Dresden wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 22. Juni 1891 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretendcn Falles über die in 8 120 der Konkurs ordnung bezeichneten Gegenstände — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 30. Juni 1891, Vormittags 9 Uhr — vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verab folgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 22. Juni 1891 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Wilsdruff. Auetion. Kommenden Somnnden-, -en 6. Inni d. I., Vormittags 10 Uhr gelangen im Kgl. Amtsgerichte allhier 1 Schreibsekretär, 1 Sessel, 1 Tisch, 1 Ladentisch, 1 Regal, 1 Waschwanne, 1 Handschlitten, 1 Taschenuhr, Kleidungsstücke, (darunter Kinderanzüge,) einige Stück Leder u. s. w. gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Wilsdruff, am 29. Mai 1891. lNstrstv«, Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts. Bekanntmachung! Im Laufe des Monats Juni ist die Landtagswahlliste einer Revision zu unterwerfen. Indem wir vorschriftsgemäß auf diese Revision aufmerksam machen, bringen wir zugleich zur öffentlichen Kennlniß, daß die Liste für den hiesigen Ort zu der Betheiligtcn Einsicht in der hiesigen Rathserpedition ausliegt. Etwaige Einsprüche dagegen sind rechtzeitig und spätestens bis zum Ende des siebenten Tages nach dem Abdrucke eines Wahlausschreibens in der Leipziger Zeitung bei uns anzubringen. Nach Ablauf von weiteren 14 Tagen wird die Liste geschlossen, werden alle bis dahin in dieselbe nicht eingetragenen Personen von der Wahl ausgeschlossen, sowie auch etwaige bis dahin nicht erledigte Reklamationen unberücksichtigt gelassen werden. Uebrigens hat Jeder, welcher seine Stimmbcrechtigung auf Steuerentrichtung außerhalb des Ortes zu gründen gemeint ist, solches zur Berücksichtigung unter Beibringung des nöthigen Nachweises hier anzuzeigen. ' Wilsdruff, am 1. Juni 1891. DerStadtgemeinderath. Vieker, Brgmstr. Donnerstag, den 4. ds. Mts., Nachmittags 6 Uhr, öffentliche StadtgcmemSerathssitzung. Wilsdruff, am 1. Juni 1891. Der Stadtgemeinderat h. Vieker, Brgmstr. Bekanntmachung. Nachdem bei dem unterzeichneten Kirchenvorstande in letzter Zeit wiederhohlt Beschwerde darüber geführt worden ist, daß auf dem hiesigen alten Friedhöfe besonders von Kindern vielfacher, die Heiligkeit des Orts verletzender Unfug getrieben wird, und Gräber beschädigt und ihres Blumenschmuckes beraubt worden sind, so wird namentlich auf Gmnd einer neuerdings von dem mit der Aufsicht über den alten Gottesacker beauftragten Gärtners Köhler erstatteten Anzeige, daß seinen Anordnungen und Zurechtweisungen nicht nur von Kindern, sondern auch von Erwachsenen zuwidergehandelt worden ist, hiermit bekannt gemacht, daß der Kirchenvorstand das anstößige und zu Beschwerden Veranlassung gebende Gebühren auf dem alten Gottesacker Hinfort nicht mehr dulden wird und sowohl die etwaigen Anzeigen des die Aufficht führenden Köhler, als auch die bei dem Kirchenvorstünde angebrachten Beschwerden an die zuständige Behörde zur weiteren Entschließung übergeben wird. Indem der Kirchenvorstand insbesondere an die in der Nähe des alten Gottesackers wohnenden Gemeindeglieder die freundliche Bitte richtet, nicht nur ihren eigenen Kindern das unbefugte Betreten der heiligen Stätte untersagen, sondern die tetztre auch selbst mitüberwachen und Unangehörigkeiten verweisen oder zur Anzeige bringen zu wollen, wird noch daran erinnert, daß nach 8 168 des Reichsstrafgesetzbuches unbefugtes Zerstören oder Beschädigen eines Grabes mit Gefängniß bestraft wird. Wilsdruff, den 29. Mai 1891. Der Kirche «Vorstand. es Vieker, Pfarrer, Vors. Die in noch brauchbarem Zustande befindliche, aus Eisen gearbeitet und zum Theil mit Messinglagern versehene K i r ch e n u h r, welche bis 1890 auf dem Thurm der hiesigen Stadtkirche im Gang gewesen und außer Gehwerk Viertel- uud Stundenschlagwerk besitzt, ist sammt Zubehör zu verkaufen. Näheres durch dm Unterzeichneten. Wilsdruff, den 29. Mai 1891. Der Kirchenvorstand. ES. Pfarrer,