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WsehemöÜsit. - . Mittheil nit gen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünklrr Jahrgang. Preis für dm Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 Gr. Sachs., bei Beziehung des Blattes durch Botcngclegenheit 12 Gr. Sachs. -»S3Z Erscheint jeden Donnerstag. 13. August 1840. Art, wenn sie auch weniger als 2V Druckbogen ent hielten, selbst nach den beregten Bundesbeschlüssen, in Gemäßheit der vorhin angezogenen Bestimmung des Preßedictes, von der Censur befreit geblieben. Dies gründet sich auf die Art und Weise, wie die Bekannt machung der „Karlsbader Beschlüsse" in Baiern erfolgt ist, deren Schluß wörtlich also lautet: -o— — „Wir machen dieselben hiermit bekannt, und ver-!daß die S. 594 suk c. aufgestellte Behauptung, al» und den in den Motiven zu H. 5. erwähnten kleineren Preßerzeugnissen, die, soweit dies überhaupt in Aussicht gestellt ist, sogar durch Verordnung sreigegeben werden sollen; so dürste es außer allen Zweifel gestellt sein, daß aus den „Karlsbader Beschlüssen" die unbedingte Verpflichtung zu Einführung oder Beibehaltung der Censur für alle Staaten des deutschen Bundes schlechter» ldings nicht zu folgern ist. Was daher S. 563 der allgemeinen Motiven dedu- 'cirt ist, findet hiernach allenthalben hinlängliche Wider» Legung, und braucht blos noch hinzugefügt zu werden, Die Angelegenheiten der Presse. (Beschluß.) Es ward also in dem nachher erlassenen Beschlusse der Bundesversammlung das Wort „Censur" aus drücklich gestrichen, woraus zur Guüge erhellt, daß deren Nothwendigkeit aus jenen Beschlüssen selbst keines wegs zu folgern ist. Hätte man sie einsühren wollen, so hätte man vielmehr ihrer zuverlässig im Beschlusse speciell gedacht, eines Theils, weil man ja damals alle möglichen Vorkehrungsmaaßregeln gegen den Mißbrauch der Presse einzuführen bemüht gewesen ist, andern Theils, weil man, wie schon angedeutet, statt langer Umschrei bungen sich gewiß des gangbaren, kurzen, bestimmteren Wortes sür das, was man gewollt, wenn man es eben gewollt hätte, würde bedient haben. Nächst dem Inhalte und den Vorverhandlungen über die mehrgedachten „Karlsbader Beschlüsse" beweisen es aber auch Vorgänge anderer Art, beweist namentlich das Beispiel des Königreichs Baiern, daß durch jene Beschlüsse die unbedingte Einführung der Censur nicht geboten war. Nach h. 1. des baierischen Ediktes über die Freiheit der Presse und des Buchhandels vom 26. Mai 1818, welches dort einen Theil der Verfas sung bildet, ist „in Ansehung der Bücher und Schriften," welche in Druck gegeben werden sollen, „vollkommene Preßfreiheit gestattet." „Ausgenommen von dieser Frei heit sind (nur) alle politische Zeitungen und periodische Schriften politischen und statistischen Inhaltes. Die selben unterliegen der dafür angeordneten Censur." (h. 2.) Zeitungen unterlagen demnach schon vor den Beschlüssen in Balern der Censur, dagegen sind Schriften anderer ordnen, daß Unsere sämmtlichen Behörden und Um terthancn, mit Rücksicht auf die Uns nach den be« stehenden Staatsverträgen und der Bundesacte zu- stehende Souverainität, nach der von Uns Un serem treuen Volke ertheilten Verfassung — nach den Gesetzen Unseres Königreichs geeignet achien." (Vergl. Baier. Regier.-Bl. von 1819. Nr. 49.) Wäre demnach die Einsührung der Censur in Folge der „Karlsbader Beschüsse" unbedingte Nothwendigkeit gewesen, so hätte auch Baiern dieser Nothwendigkeit sich fügen und insonderheit für Schriften unter 20 Druck bogen eine Censur anordnen müssen, was gleichwohl nicht geschehen ist. Ja, als den im Jahre 1831 ver sammelten Ständen des Königreichs ein neues Preß» gesetz und ein Gesetz über die Censur vorgelegt wurde, blieb es nicht allein bei der früheren Bestimmung, son dern es sollte sogar auch die. Censur über Zeitungen noch mehr beschränkt werden. (Vergl. Verhandlungen der II. Kammer der Ständevcrsammlung des Königs reichs Baiern v. I. 1831. 4ter Beilagenband, S. 53.) Rechnet man zu dem Allen noch, daß, wenigstens sür die inneren Angelegenheiten des Landes, Censur- sreiheit im Großherzogthum Oldenburg und einigen anderen kleineren Staaten noch dermalen besteht und daß unser Gesetzentwurf selbst nicht alle Censurfreiheit bei Scbriften unter 20 Druckbogen untersagt, nament lich bei den h. 5. erwähnten Schriften der Behörden