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Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis ' vierteljährlich 1 Mk., durch die Post / bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. WrM Men, Mmlchn lind die UmMndkn. Imls blslt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Ps. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Agl. AmtshauxLmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Aal- FsrstreniamL zu Tharandt. No. 3. Freitag, den d. Januar 18S1. Bekanntmachung, die Anmeldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienste betreffend. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission werden in Gemäßhett der Bestimmung in § 91 der Wehrordnung vom 22. November 1888 im Laufe des Monats März dieses Jahres die diesjährigen Frühjahrsprüfungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission nach M 25 und 26 der Wehrordnung gestellungspflichtig sind, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der bevorstehenden Prüfung an die unterzeichnete Stelle spätestens bis zum s. Februar dieses Jahres schriftlich gelangen zu lassen. Nach diesem Termine eingehende Zulassungsgesuche können nach § 91 der Wehrordnung Berücksichtigung nicht mehr finden. Dem mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesubs um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen: w., ein Geburtszeugniß, b., eins Erklärung des Vaters oder Vormun des über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, anszurüsten, sowie die Assten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen, und o., ein Undescholtcnheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, OLerrealschulen, Prvgymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen Militärberechtigten Lehr anstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Originale einzureichen. In dem Zulassungsgesuche ist gleichzeitig mit anzugebcn, in welchen Zwei von den fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, französischen und englischen) der sich Mel dende geprüft zu werden wünscht. Auch hat derselbe einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen. An die zur Prüfung zuzulassenden Bewerber wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Im klebrigen wird bezüglich des Umfanges der Prüfung und der an die Prüflinge zu stellenden Ansprüche auf den Inhalt der der Wehrordnung als Anlage 2 zu § 91 bei- gefügten ^rüfungssxönung zum einjährig-freiwilligen Diensts hingewiesen. Gleichzeitig werden hiernächst die im Jahrs 1871 geborenen jungen Männer, welche sich im Besitze eines, den Vorschriften in § 90 der Wshrordnung entsprechenden Z-ugnisses über ihre wissenschaftliche Befähigung befinden, aufgefordert, bei Verlust -es Anrechtes zum ein jährig-freiwilligen Militärdienste bis zu obengedachtem Tage ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheines unter Beifügung der oben unter u bis o bezeichneten Pa piere und des fraglichen Befähigungszeugnisses schriftlich anher einzureichen. Schließlich wird noch bemerkt, daß die im Jahre 1871 geborenen Schüler höherer Lehranstalten, welcke auf Grund der bei den letzteren abzuhaltenden nächsten Osterprüfung ein derartiges Befähigungszeugniß zu erlangen hoffen, gleichfalls bei Verlust -es Anrechts zum einjährig-freiwilligen Militärdienste bis zum 1. Februar dieses Jahres ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheins unter Beilegung der vorerwähnten Zeugnisse, schriftlich allhier einzureichen und vor dem f. April dieses Jahres das gedachte Befähigungszeugniß beizubringen haben. -- » Dresden, den 2. Januar 1891. Nsnigliche j)rüfungskommiffisn für Einjährig-Freiwillige. Regierungsrath vr. Ovull»«. Oberstlieutcnant HiuKsl. Bekanntmachung. die Anmeldung der Wehrpflichtigen zur Rekrutirungsstammrolle betreffend. Auf Grund der Bestimmungen in § 23 der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 fordern wir alle am hiesigen Orte aufhältlichen männlichen Personen, welche im Jahre 1871 innerhalb des deutschen Reichsgebietes geboren sind oder deren Eltern oder Familienhäupter an irgend einem Orte desselben ihren Wohnsitz haben, sowie alle diejenigen, welche bei früheren Gestellungen vom Militärdienste zurückgestellt worden sind oder ihrer Militärpflicht überhaupt noch nicht Genüge geleistet haben, bei Vermeidung von Geldstrafen bis zu 30 Mk. — oder Haft bis zu 3 Tagen andurch auf, in der Zeit Vom 15. Januar bis zürn 1. Februar 1891 unter Abgabe ihrer Geburts- oder Loosungsscheine sich persönlich zur Aufnahme in die Rekrutirungsstammrolle in der hiesigen Rathsexpedition anzumelden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche keinen dauernden Aufenthalt haben, oder von hier, als dem Orte, wo sie ihren dauernden Aufenthalt haben, zeitig abwesend sind — wie auf der Reise begriffene Handlungsdiener oder auf der See befindliche Seeleute, u. s. w. — sind von ihren Eltern, Vormündern, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn, bei Vermeidung der angedrohten Strafen, während des oben festgestellten Zeitraums zur Stammrolle anzumslden. Wilsdruff, am 31. December 1890. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung. Die auf das Jahr 1890 rückständigen Uraukenkafseubeiträge sind bei Vermeidung von Weiterungen nunmehr bis spätestens den 15. dieses Monats anher abzuführen. Wilsdruff, am 7. Januar 1891. Der Stadtrat h. Ficker, Brgmstr. Aus der Zeit und für die Zeit. 2. Wie das Leben der einzelnen, so liegt auch das Leben der Völker beim Beginne eines neuen Jahres dunkel vor uns. So eifrig unser Kaiser und seine Regierung darauf bedacht sind, den Frieden unserm Volke zu erhalten und zu befestigen, so wiss-n wir doch nicht, ob nicht in diesem Jahre der ge waltige Krieg losbrickt, der uns für die nächste Zukunft droht und von allen Staaten Europas vorbereitet wirr. Entweder muß der Krieg bald kommen oder eine allgemeine Abrüstung erfolgen — auf die Dauer können die Völker die Militär lasten nicht tragen, die auf ihnen drückend liegen. Wie ganz anders könnten die Summen verwendet werden, welche jetzt der Kriegsgott verschlingt! Wie könnte dadurch dem Friedens könig zu den Völkern Bahn gemacht werden! Das Epiphanicn- sest, wo wir unsre Gabe, woll's Gott, recht gerne sür die Bekehrung der Heiden gespendet haben, läßt uns gerade daran denken. Das Militär kostet in Deutschland, die Militär bauten und die Anschaffung des Kriegsmaterials mit einge schlossen, täglich etwa 1'/z Million Mark, in Frank reich und andern Ländern noch mehr. Für die evangelische Mission werden der gesammten evangelischen Christenheit der Erde jährlich etwa 2Million Mark geopfert. Was könnte die Mission ausrichten, wenn sie jährlich nur über den 10. Teil des Militärbudgets Deutschlands verfügte. Freilich Deutschland allein kann seine Ausgaben für Militärzwecke nicht einschränken. Es würde dadurch seinen feindlichen Nachbarn nur dis Lust wecken und den Mut stärken, über uns herzufallen. Fast in allen Staaten würde ein Krieg nach außen zu gleich eine große Gefahr für innen bedeuten. Denn überall warten die Sozialisten und dieibnennahestehenden Parteien der Anarchisten, Nihilisten und Communisten auf eine günstige Gelegenheit, die gegenwärtigen Verhältnisse um zustürzen und auf den Trümmern der heutigen Gesellschaft ein Gemeinwesen nach ihrem Sinne aufzubauen. Frankreich hat im Jahre 1870/71 gelehrt, wie ein äußerer Krieg von den inneren Feinden des Staates benutzt wurde, wenigstens den Versuch eines solchen Umsturzes zu wagen. Unser thatkräftiger junger Kaiser ist eifrig bemüht, die Sozialisten in Deutschland zu überwinden, zu versöhnen und für das Reich wieder zu gewinnen. Wie sein seliger Großvater Wilhelm I. so sucht er durch die Gesetzgebung auf alle Weise das Wohl der Arbeiter wie überhaupt der soge nannten unteren Klassen des Volkes zu fördern. Eben ist mit dem 1. Januar dieses Jahres das Gesetz über die Jn- validitäts- und Altersversicherung in Kraft getreten und damit eins Reihe von Gesetzen zu einem gewissen Ab schluß gekommen, die ebenso einzigartig wie großartig in der Geschichte der Staaten dastehen und die höchste Be wunderung und eifrigste Nachahmung aller civili- sirten Völker Hervorrufen. Ein Teil der Arbeiter erkennt willig und freudig die Wohlthat dieser staatlichen Fürsorge an; ein anderer größerer Teil, der sozialdemokratisch gesinnte Teil freilich steht der gesammten sozialen Gesetzgebung des Reichs feindlich gegenüber oder findet sie wenigstens unge nügend und verwirft sie deßhalb. Und doch hätten es die Sozialisten nie dahin gebracht und werden es auch nie dahin bringen, in dieser nachhaltigen Weise für das Wohl der „Genossen" zu sorgen. Allerdings alles, was der Staat für das Volk that und thun kann, ist nur gegen das äußere Elend gerichtet. Wenn auch nicht unser teurer Kaiser, so denken es doch viele andere, daß unserm Volk geholfen und es glücklich und zu frieden gemacht ist, wenn die äußere Not beseitigt wird. Aber der Schaden unseres Volkes sitzt tiefer. Wahrhaft geholfen wird unserm Volke, wenn es von seinen inneren Schäden, vom Unglauben und der ganzen „Re ligion des Diesseits" befreit wird. Innerlich heilen kann unser Volk nur der, den Gott vor allen Völkern zum Heiland gemacht hat. Zu ihm muß unser Volk sich wieder wenden. Nicht im Kaiserpalast, nicht im Sitzungssaals des Reichstags, sondern — im Stall zu Betlehem ist wahre innere, bleibende Hilfe für uns und unser Volk. Darum laßt uns gen Betlehem gehen und unser Volk dahin führen und die Geschichte sehen und glauben, die dort zu unserm Heile geschehen ist. U. R.