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WochenSlatt für WW-ruf, Tharan-, Roffe«, Sirhenleh« und -ke Umgegenden. ' Neunter Jahrgang. Freitag, den 24. August 1849. 34. Verantwortlicher Nedacteur und Verleger: Albert Reinhold. «d» dieser Zeitschrift erscheint alle Freltaae eine Nummer. Der Preit für den Dierteljadrqang detrtzt 10 Nqr. SLmmtliche Köni-i. Pest- »Mter det Inlandes nehmen Bestellungen daraus an. Vekanntmachunaen, welche tm nächsten Stuck erscheinen sollen, werden in WilSoruf »t» Montag Abends 7 Ubr, in Tharaud bis Montag Nachmittags 5 Uhr, und in Nossen bis Mittwoch Vormittags N Ubr angenommen. Auch könnest bis Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Drucken befördert werden, so daß sie in der nächsten Nummer erscheinen. 2bir erbiilen unS dieselben u. er den Adre^en: ,,An die Redaction deö Wochenblattes in Wilßdruf", „ a« di, 0la-ntnr d-c- in Tünrand " und „an bi, Wochenblatts > Expedition in Nossen". In Meissen werden Aufträge und BrtieUn.n"» in der Nnebbandiung von E. E. Künkicht und Dobn b-sorzl. Slweige Beiträge, welche der T-ndcni bek Blatte« < norechen, n 'le ----- --:,t groicm B.- 'e ^-e-ennn,n werden. > , Die Redaction, Verordn« n g, , die Ausübung der Jagd betreffend. Da cs nicht möglich gewesen ist, die nach § 37 der Grundrechte des deutschen Volkes Vorbehalten« Ordnung der Ausübckrg des Iagdrechtes bis zum l. September d. I., als dem Termine des Aufgangs der nieder« Jagd, durch ein Gesetz zu bewirken, da ferner, obfchon in Folge der Verordnungen deS Mini steriums des Jnnsrn vom l4. und 26. Juni d. I. in vielen Gemeindebezirken des Landes zulässige Ver einbarungen der Grundbesitzer über die Ausübung der Jagd siattgefunden haben, dies doch bei Weitem Nicht in dem Umfange geschehen ist, dasi dadurch die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und das ge meine Wohl, die aus dkr völlig freien Ausübung des Jagdrechls auf eignen Grund und Boden nach Aufgang der njedcrn Jagd entstehen können, ausreichend" beseitigt waren, so hat das Ministerium des Innern im sicherheitspolizeilichen'Jntereffe provisorisch und auf so lange, als nicht die Ord nung der d i'e Jagd betreffenden Verhältnisse durch ein Gesetz erfolgt ist, Nachstehen des verordnet: . Von Publication gegenwärtiger Verordnung an ist die Ausübung jeder Art von Jagd auf eignem Grund und Boden nur denjenigen Eigemhümern und Nutznießern von Grundstücken verstauet, welche s) entweder vor Publication der deutschen Grundrechte schon das Jagdrecht auf eignem Grund und Boden auszuüben befugt waren, oder h) ein, zu einem Gcmeindebezirke nicht gehöriges zusammenhängendes Areal von mindestens 150 Ackern besitzen. §. 2. Außer den tz. 1 gedachten Fallen darf die Ausübung des Jagdbefugnisses von Publication gegen wärtiger Verordnung an nur dann statlfinden, wenn unter den Eigenthümern und Nutznießern der zu einem Gcmeindebezirke gehörigen Grundstücke eine Vereinbarung über eine, die öffentliche Sicherheit und das gemeine Wohl nicht gefährdende Art und Weise der Ausübung zu Stande und bei der Obrigkeit zur Anzeige gekommen ist. Parcellen, welche nicht unter die Bestimmung von §. l fallen und entweder zu keinem Gememdebezirke gehören oder von dem, zu welchem sie gehören, abgesondert liegen, sind in Bezug auf die Ausübung der Jagd, wenn sie zum größrcn Theile oder ganz von Staats- oder anderen zu kei nem Gemcindebczuke gehörigen Grundstücken umschlossen sind, mit diesen, außerdem aber mit dem Ge- memdebezirke zu vereinigen, an den sie in der größten Ausdehnung augrenzcn. §-3. ... Kommt unter den Detheiligtcn (§. 2.) eine freie Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet über öic Ausübung der Jagd die Stimmenmehrheit, berechnet nach der Größe dec jagdbaren Grundstache. § 4. ... Zur jagdbaren Grundfläche (5. Z.) werden Gebäude und Hofräume, so wie alle diejenigen in den