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Kmt§- und gnzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ma«p«i« viettetjährl. Mk. 2.10 «inschließl. de« lustr. UnterhaltunaSblatte«" in der Geschäst«. Hel. A»r.: AmtsOlatt. -Illustr. Unterhaltungsblatte«" in der Geschäft!, stelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«- »»stanstalten. — Erscheint täglich abend» mit Nu«nahme der Sonn» und Feiertage sür den solgenden Tag. I» Fall« höherer «Sewall — Krieg oder ionfttger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Zeitung, der Lieferanten oder der voiörderungseinrichtungen — out der Bezieher keine» Anspruch ans Lieferung oder Nachlielrrung der Zeitung oder »ns Rück zahlung de« Bezugspreise«. ^?20S. für Eibenstock, Larkselb, hunörhübel, ^UukvkUkk Neuheide,Gdekstatzengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UntersttitzengrSn, Mdenthal nsw. Verantwortl. «christleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. — 64. Jahrgang. >: > - Somtag, dm 9. September Anzeigenpreis»: die kleinspaltige Zeile 15 Pfg- Im Reklameteil die Zeile 40 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bi« spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern- sprech» aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. 11«. IS17. Ausführungs-Verordnung zur Bundesratsverordnung über den Merkehr mit Stroh und Häcksel' vom 2.' August 1917 (R. G. Bl. S. 685.). 8 r- Lieferungsverbände im Sinne von § 4 der Bundesratsverordnung sind die Amts- hauptmannschasten und bezirksfreien Städte. Sie haben die ihnen aufgegebenen Liefe rungen auf die Gemeinden ihres Bezirks umzulegen und diese haben das Stroh bet den einzelnen Besitzern in bestimmten Mengen durch eine schriftliche, jedem Ein- -einen zuzustellende Verfügung sicherzustellen. Jede Verfügung über diese sichergestellten Mengen, insbesondere ihre Verfütterung, ist verboten. 8 2. Die Besitzer sind verpflichtet, die sichergestellten Mengen ordnungsgemäß zu ver wahren und pfleglich zu behandeln. Sie haben das Stroh nach Abruf des Lieferungs verbandes zu liefern. 8 3. Die Lieferungsverbände haben das Stroh an die Stellen zu liefern, die ihnen von dem Kriegsausschutz sür Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin, als Geschäftsstelle der Reichsfuttermittelstelle, bezeichnet werden; ihm sind die für die Durchführung der Verteilung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 8 4. Es ist dasjenige Gewicht zu vergüten, das bahnamtlich festgestellt wird. Kann das Stroh nach den bestehenden örtlichen Verhältnissen auf der Abgangsstation nicht verwogen werden oder findet kein Eisenbahnversand statt, so gilt, wenn die Lieferung an die Heeresverwaltung erfolgt, das auf der Proviantamtswage festgestellte Gewicht. 8 5. Es ist gesunde, unverdorbene, handelsfähige Ware der Ernte 1917 ohne fremde Zusätze zu liefern. Die Gefahr der Beförderung trägt von der Verladestelle ab die empfangsberech tigte Stelle. 8 6. Ueber alle Streitigkeiten, die -sich aus der Lieferung ergeben, entscheidet ein Schieds gericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte. Für Streitigkeiten aus Lieferungen an das Heer wird am Sitze jeder Kreishaupt mannschaft ein Schiedsgericht eingesetzt, das für die im Bezirk der Kreishauptmannschaft gelegenen Proviantämter zuständig ist. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus ei nem Obmann und zwei Sachverständigen. Den Obmann ernennt die Kreishauptmann schaft aus der Reihe der Beamten der inneren Verwaltung oder der juristischen Beamten der Gemeindeverwaltungen. Von den Sachverständigen wird der eine von dem im Streit befangenen Proviantamt und der andere vom Landeskulturrat ernannt. Die Namen der ernannten Sachverständigen sind der Kreishauptmannschaft anzuzeigen. Bei Lieferungen an andere Stellen entscheidet das nach § 7 Abs. 3 der Verord nung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (R. G. Bl. S. 1108) bestellte Schiedsgericht. Werden von den Mitgliedern der Schiedsgerichte Gebühren beansprucht, so erhalten sie diese nach den Festsetzungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173) in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 (R. G. Bl. S. 689) und des Abänderungsgesetzes vom 10. Juni 1916 (N. G. Bl. S. 214). Die Kosten trägt der unterliegende Teil 8 ?- Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde ist die örtlich zuständige Kceishauptmannschast berechtigt, die Lieferung zwangsweise her beizuführen. Die in tz 4 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 vorgesehene Anordnung liegt der Kreishaupt mannschaft ob. ' 8 8. Die Ausfuhr von Stroh aus dem Königreich Sachsen wird hiermit untersagt. 8 s. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Ueber die Regelung des Verkehrs mit Stroh werden demnächst weitere Bestim mungen erlassen werden. Dresden, den 3. September 1917. 1503 II 8 II Ministerium des Inner». Rot- und Gelbkleesamen. Der Bezirksverband Schwarzenberg hat noch einen Posten Kleesamen abzugcben. Der Preis beträgt für Rotkleefamen ca. 434.— Mark für den Zentner und für Gelbkleesamen ca. 8^.40 Mark für den Zentner ab Lager der Verteilungsstelle. Da voraussichtlich ein Mangel an Kleesamen eintreten wird, wird den Landwir ten empfohlen, ihren Bedarf in Kleesamen schon jetzt zu decken. Anträge auf Zuweisung sind unter Angabe der gewünschten Mengen baldigst an den Bezirksverband (Königliche Amtshauptmannschaft) zu richten. Schwarzenberg, am 7. September 1917. Der Dezirksveröand der Königs. Amtsüauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Vgl. Hrtsbeftimmungen über Einschränkung und Zuleitung des Gasverbrauches im Bekeuchtungs- geviele der Gasankart zu Eibenkock. Auf Grund der Verordnung des Reichskommissars für Elektrizität und Gas vom 26. Juli 1917 zur Sicherstellung des Betriebes der Gasanstalten wird hiermit für das Beleuchtungsgebiet der städt. Gasanstalt zu Eibenstock folgendes bestimmt: 1. Gasverbraucher, die im Vorjahre bereits Gas bezogen haben, erhalten von Monat zu Monat insgesamt nicht mehr als 80 °/„ ihres vorjährigen Gasbezuges. Härten werden nach Möglichkeit ausgeglichen. Neue Gasabnehmer werden wie vorhandene gleichartige behandelt. Für jedes cbm Gasverbrauch Uber ^0 ° „ wird ein Zuschlag von 50 Pfennigen erhoben. Ein monatlicher Gasverbrauch bis zu 20 cbm ist ohne Ein schränkung zulässig. 2. Neulegungen und Erweiterungen von Gasleitungen sowie die Aufstellung von Gasbade- und Gaszimmeröfen sind verboten. Ausnahmen sind nur in besonders dring lichen Fällen zulässig. Sparsamste Benutzung vorhandener Gasheizöfen wird widerruflich gestattet. Das Brennen von Leuchtflammen und Kocheinrichtungen zu Zwecken der Naumheizung ist verboten. 3. Ausnahmen von diesen Bestimmungen können nur auf Widerruf für die Herstel lung unmittelbaren Heeresbedarfes — nicht etwa für alle kriegswichtigen Betriebe —, für Massenspeisungen, Lazarette, Krankenhäuser und Eisenbahnbetriebsmittel zugelassen werden, und zwar zunächst bis zum 1. Oktober 1917. Anträge auf Zulassung sind schriftlich an den unterzeichneten Vertrauensmann zu stellen, der darüber gemeinsam mit der zuständigen Kriegsamtstelle entscheidet. Den industriellen und gewerblichen Abnehmern ist verboten, Aufträge ohne weiteres anzunehmen, durch deren Uebernahme sie zu einer Vergrößerung des ihnen zugebilligten Gasverbrauches veranlaßt werden. In industriellen Anlagen mit Gasverbrauch sind für Einhaltung dieser Bestim mungen auch die Betriebsleiter, Werkmeister, Fach- und Hilfsarbeiter, jeder in seinem Arbeitsbereiche verantwortlich. 4. Abnehmer, welche vorstehenden Bestimmungen entgegenhandeln, haben die Ab sperrung ihrer Gaszuleitung zu erwarten. Außerdem können sie mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. bestraft oder mit einer dieser Strafen belegt werden. Im Falle von 8 2 Abs. 1 ist auch der Klempner oder Installateur, welcher die Neulegung oder Erweiterung von Gasleitungen vornimmt oder Gasbadc- oder Zimmer heizöfen aufstellt, strafbar. 5. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Eibenstock, 1. September 1917. Sm Auftrage des Keichskommikars für Elektrizität und Gas der Vertrauensmann Hesse, Bürgermeister. Anschlagetafeln — außer den in Nummer 164 des Anitsblattes bekanntgegebenen — befinden sich noch an der Gartenmauer des Gasthofes „Stadt Leipzig", Schneebergerstraße, am Rathaus hotel und am Nathause, Haberleithenseite. Eibenstock, den 3. September 1917. Der Staötrat. Am 1. September 1917 ist der 3. Termin der diesjährigen Gemeindeeinkommen steuer fällig gewesen. Es wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf der zur Zahlung nachgelassenen vierzehntägigen Frist gegen etwaige Restanten im Wege des Mahn- bezw. Zwangsoollstreckungsverfahrens vorzugehen ist. Schönheide, am 7. September 1917. Der Gemeindevorstand. Wom Wellkrieg. Der Kaiser in Miga. Die neue englische Niederlage in Mandern. Vergebliche Wassenkürme der Italiener. Ter int gestrigen Heeresbericht gemeldete neue englische Mißerfolg in Flandern ist nach dem fol genden ausführlichen Kampfbericht als eine neue schwere Niederlage der Briten anzusprechen. Es wird darüber mitgeteilt: Berlin, 6. September. Nach dem Zusammen bruch ihrer Angriffe vom 5. September suchten die Engländer in Flandern am 6. mit allen Mitteln einen Erfolg zu erringen. Nach jedem abgeschlagenen Vorstoß setzten sie immer wieder mit Trommelfeuer ein, um doch noch einen Einbruch in .'ne deutschen Stellungen zu erkämpfen. Tas englische Trommel feuer begann um 8 Uhr 30 Minuten vormittags und dehnte sich von Langemarck bis Westhoek aus. Tis daran anschließenden Jnfantorieangriffe wurden in zahl reiche,» Wellen hintereinander vorgetragen. Beson ders in Gegend St. Julien warfen die Engländer rücksichtslos immer neue Massen in den Kampf. Im deutschen Abwehrfeuer blieb der größte Teil der Stürmenden bereits vor den deutschen Hindernissen liegen; was bis an die Gräben hecun- lam, wurde im Nahkampf abgewiesen. Nur südöst lich St. Julien gelang es geringen Teilen, in die deutsche Stellung einzudringen, allein sie wurden in Gegenstößen umgehend wieder hinausgecvorfen. Südöstlich Langemarck stieß eine- deutsche Patrouille den weichenden Engländern nach und holte noch 1 Offizier und 12 Mann aus der englischen Stellung. Gegen Mittag erncllerten die Engländer ihre An-