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Kriegsnotstandsausgave MM ßr UMjs Nr. 147 Donnerstag, den 2!. Dezember 1916 75. Jahrg Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff Forstrentamt zu Tharandt. für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche unä Amgegenä. Erscheint seil «lern Iakre 1841. Lokalblatt für Wilsdruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdors, Kleiuschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdvrs bei Wilsdruff, Roitzsch, Rvthschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tauneberg, Taubenheim, Ullendorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Druck und Vorlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Vas Mochenblatt für Wilsdruff erscheint wöchentlich dreimal und zwap Montags, Mitt wochs und Freitags abends 6 UHr für den folgenden Tag. — Bezugspreis bei Selbftäbholung von der Druckerei sowie allen Postämtern monatlich 55 pfg., vierteljüblich 1,60 Mk., im Stadt bezirk zugetragen monatlich 60 pfg., vierreljährlich 1,75 Mk., bei Selbstabholung von unseren Landau'"gabestellen monatlich 60 pfg., vierteljährlich 1,65 Mk., durch unsere Landausträger zugetragen monatlich 65 Pfg., vierteljährlich 1,85 Mk. — Im Falle höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zei tungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen An spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugs preises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. — Linzelver- kaufspreis der Nummer 10 pfg. — Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. — Fernsprecher Amt Wilsdruff Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Insertionspreis j?fg. für die 6-gespaltene Korpuszeile oder deren Raum, von außer- halb des Amtsgerichtsbezirkes 20 pfg., Reklamen P» pfg. Zeitraubender und tabellarische? Latz mit 50 Prozent Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen Rabatt nach Tarn. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Spaltzeile 45 Pfg vezw. 66 pfg. Nachweisungs- und Dffertengebühr20bez. 30pfg. 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Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. wird verordnet: l. Beschlagnahme. . 8 1- Die im Reiche vorhandenen Kohlrüben (Wruken, Bodeukohlrabi, Steckrüben) werden für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Ausge nommen sind die Vorräte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum? des Reichs, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens stehen. 8 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgeuommen werden, soweit sich aus den KG 3 bis 6 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im W.-ge der Zwangvollstreckang oder Arrestvollziehung erfolgen. Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbaudes oder uach den Z8 3 bis 5 in den Bezirk eines anderen Kommuualverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte ans der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Grtsveränderung unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden binnen drei Tage anzuzeigen. 8 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Vor dem Inkrafttreten dieser Ver ordnung begonnene Transporte dürfen zu Ende geführt werden. Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so hat die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirt schaftsräumen und mit den Bütteln seines Betriebs zu gestatten. 8 Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenze eines Kommunalver bandes hinaus, so dürfen die beschlagnahmten Vorräte innerhalb diese Betriebs von einem Kommunaloerband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Vor räte in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes Der Besitzer hat die Mrtsveränderung binnen drei Tagen unter Angabe der Mengen beiden Kommunal- verbänden anzuzeigen. 8 5. Zulässig sind Veräußerungen an die Reichskartoffslstelle, an die von dieser bezeichneten Stellen und an den Kommunalvrrband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind. Trotz der Beschlagnahme dürfen ans ihren Vorräten: n) Besitzer von Kohlrüben diese zu ihrer Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft verwenden; I>) Gemeinden Kohlrüben zur Ernährung ihrer Einwohner verwenden. 8 5. Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommunalverbandes Kohlrüben in Höhe von täglich höchstens ein Zweihundertstel ihrer Vorräte verfüttern. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Durchhaltung der Viehbestände des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur Verfütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunalverband zur Verfügung gestellt werden Bis zum sö. Dezember 19^6 bedarf es dieser Genehmigung nicht. 8 7. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die Reichs kartoffelstelle, durch die von ihr bezeichneten Stellen oder durch den Kommunalverband, für den beschlagnahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung. 8 8. Neber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der tztz 1 bis 7 ergeben, ent scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. II. Enteignung. 8 9- Erfolgt die Uebereignung der beschlagnahmten Kohlrüben nicht freiwillig (ß 5 Abs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichskartoffelstelle übertragen werden. Beantragt diese die Uebereignung an eine andere Stelle, so ist das Eigentum auf letztere zu übertragen; sie ist j» der Anordnung zu be zeichnen. Bei der Enteignung sind dem Besitzer so viel Kohlrüben zu belassen, daß ihm zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft täglich ein j)fund Kohlrüben für jede Person bis zum 1. April 1917 verbleiben. 8 10. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder au alle Besitzer des Beziiks oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, in letzterem Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amt lich veröffentlicht wird. 8 11- Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des'Höchstpreises für Kohlrüben sowie der Güte und Verwendbarkeit der Vorräte und unter Kürzung um eine Mark für den Zentner von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Die baren Auslagen des Verfahrens trägt der Besitzer. Den Be trag, um den der Uebernahmepreis gekürzt ist, erhält der Kommnnalverband, aus dessen Bezirk die enteignete Menge in Anspruch genommen wird. Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren V"ise als dem Höchstpreise erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen. 8 12. Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Ul. Bewirtschaftung der Kohlrüben und Verbrauchsregelung 8 13. Die Reichskartoffelstelle hat für die Deckung des Bedarfs an Kohlrüben, die als Ersatz für fehlende Kartoffeln erforderlich sind, zu sorgen. Sie kann sich hierbei der Hilfe der nach ß 7 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) eingerichteten Vermittlungsstellen sowie der Kommunalverbände bedimen. Diese haben ihr auf Verlangen Auskunft zu geben und find an ihre Weisungen gebunden. Die Reichskartoffelstelle trifft die näheren Bestimmungen über den Erwerb und kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen. 8'11- DieKommunalverbände,deneu durch dieReichskartoffelstelleKohlrübenzugewiesen werden, haben deren Verbrauch in ihrem Bezirke zu regeln. Dabei ist grundsätzlich davon aus zugehen, daß zwei Teile Kohlrüben einem Teile Kartoffeln gleichstehen. 8 15. Der Reichskanzler, die Laudeszentralbshörden oder die von diesen bestimmten Be hörden können die Art der Regelung (tz 1^) vorschreiben; die Landeszentralhehörden oder die von diesen bestimmten Behörden können die Regelung für sämtliche oder einzelne Kommunalverbäude selbst vorzunehmen. 8 16. Die Kommunalverbäude können in ihren Bezirken Lagerräume für die Lagerung -er Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest. 8 17. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Ver brauchs übertragen wird, gelten die Aß 11 bis 16 für die Gemeinden entsprechend. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner haben, können die Uebertragung verlangen. 8 18- Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsrsgelung (HH 1-1 bis 17) entstehen, ent scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. lV. Schlutzbesttmmungen. 8 19- Die Laudeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, als Kommunalverband, als zuständige Behörde uud als höhere Verwaltungsbehörde im Tinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstände erfolgen. 8 20. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. . 8 . Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verfüttert, verarbeitet, verarbeiten läßt, zur Verarbeitung annimmt oder verbraucht; 2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 5. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen (ß 3) pflicht widrig unterläßt;