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MMÄ für Wkch Tharandt, Men, Menlehn and die Umgegenden eme. alle No. 131 Donnerstag, den 5. November 18SS Bekanntmachung ten ekenei raus ZG der 17. sowie werden. Wilsdruff, am 17. September 1896. i und s :sdcn. Hy,..' unter möglichster Berücksichtigung Ne,, Konferenz vom September d. 16N. rlisban vieger- er l 8ura- Nast. au, xrau 8i'!8e!l oll "pelt. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß den Unteroffizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist, sich auf Veranlassung von Civilpersonen mit dem Vertrieb von Druckwerken und Waaren innerhalb von Truppentheilen oder Behörden — seien dies nun ihre eigenen oder fremde — zu befassen. Den Unteroffizieren und Mannschaften ist zugleich befohlen, von jeder seitens einer Civilperson an sie ergehenden Aufforderung zum Vertrieb von Druckwerken oder Waaren ihren Vorgesetzten Meldung zu machen. Dresden, den 30. Oktober 1896. NINvIlI, t "/«, 7». garantie 188 l'beil' vmuclc , Uuv«' fükl' Kriegs-Ministerium von äor?IsnUr. Königliches Amtsgericht vr. kanglokk. Lasters und No. 59 des Flurbuchs für Herzogswalde, 3,8 tigert werden und ist November 1896 Bormittags 19 Uhr als Verfteigerungstermin, November 18S« Bormittags 10 Mr Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen Hermann Emil 2ta-en eingetragene Grundstück Wohnhaus mit Garten Folium 50 des Grundbuchs. Nr. 616 des Brand- ar groß, Ulit 32,45 Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 4500 M. soll im hiesigen Amtsgreicht zwangsweise ver- Tagesgeschichte. Die Frage, wie weit das Recht der Postverwaltnng Nb für ihre Telegraphen- und Telephonleitungen öffentliche Katzen, insbesondere auch in Städten, in Anspruch zu Auen, ist schon lange streitig; ein Versuch der gesetz- Neu Regelung ist vor mehreren Jahren gescheitert. Neuer es ist der Postverwaltung das Recht, die städtischen Außen mit Telegraphen- und Telephondrähten zu über- Minen, seitens der Stadt Breslau mit vorläufigem Er- M in, Prozeßwege bestritten worden. Offiziös wird I angekündigt, es werden „entweder auf administrativem A nöthigenfalls auf legislativem Wege die zur Sicherung ^ Telegraphen- und Fernsprechverkehrs uothwendigen yWegeln zu ergreisen sein." Darüber, wie am zwcck- ,yMten zur Erreichung dieses Zieles vorzugehen semi Afi schweben zur Zeck kommissarische Verhandlungen ^chen der Reichspostverwaltung und den betheiligten der Handwerkervorlagc beschäftigte sich am Frei- «ne Jnnungsversammlung in Berlin, in der die ANueister Faster und Beutel referirten. Nach längerer uAUe, in der auch einige Handwerksmeister gegen die syAgsinnungen austraten, wurde folgende Resolution be- yNmn: Die Versammlung spricht der preußischen Staats- für das Festhalten an der Zwangs-Fachinnung »rg Grundlage für den Gesetzentwurf, betreffend die Neu- Handwerks, den innigsten Dank aus. ^ Versammlung giebt zugleich dem Wunsche Ausdruck, A'Ate der Bundesrath sich durch Einwendungen ein- MAcher Gegner der Zwangsorganisation nicht abhalten A k! unter möglichster Berücksichtigung der Beschlüsse der ist- - erkerkonferenz vom September d. I. dem Anträge Hess, s zuzustimmen. Die Versammlung giebt sich der ^iri "A bin, daß die bevorstehende Session des deutschen nicht vorübergehen werde, ohne daß dem be- u Drängen des selbstständigen Handwerks nach Lebensintercsscn wahrhaft schützenden Gewerbe- ^eAAug, wie sie durch die Organisationsvorlage u ns angebahnt wird, werde Rechnung getragen werden. Zum Verständnisse der jüngsten, von den „Hamb. Nachr." gebrachten Erklärung über die bekannten Ent hüllungen dürfte es von Wichtigkeit sein, zu beachten, daß darin auf die Frage, inwieweit das formale Recht zu den Enthüllungen vorgelegen habe, wenig eingegangen ist. Allem Anscheine nach ist Fürst Bismarck der Ansicht, daß es keine bestimmte Zeitgrenze giebt, zu der politische Ab machungen der Vergangenheit aufhören, Staatsgeheimnisse zu sein, und er kann sich allerdings wohl darauf berufen, daß in dieser Beziehung sich die verschiedenen Staaten ver schiedenen Ereignissen gegenüber sehr abweichend verhalten haben. So hat die österreichische Negierung z. B. noch bis in die jüngste Vergangenheit hinein die Vorgänge des Rastatter Gesandtenmordes von 1799 als Staatsgeheim niß betrachtet und die bezüglichen Akten der Oeffeutlichkeit vorenthalten, während wiederum Fürst Bismarck selbst Herrn v. Sybcl bereits die Benutzung der Archive aus der Zeit der Gründung des deutschen Reiches unbedenk lich verstattet hat. Das Kriterium für die Entscheidung, ob eine politische Abmachung der Vergangenheit poch ge heim zu halten sei, erblickt Fürst Bismarck einzig darin, ob die die Geheimhaltung bedingende Situation noch real bestehe oder nicht; und er meint, daß der Grund, der die Geheimhaltung seinerzeit bedingte — der Wunsch Ruß lands — weggefallen, dagegen.ein Moment hinzugekommen sei, das die Veröffentlichung zur Zeit wünschcuswerth mache: die Chance, daß die Dreibundmächte wiederum einen ähnlichen Vertrag mit Rußland schließen könnten. Wir sind der Ansicht, daß unter diesen Gesichtspunkten die Auf fassung, kraft deren sich Fürst Bismarck zur Publikation des Vertrages berechtigt hielt, verständlicher wird. Wie die „Berliner Polit. Nachr." aus zuverlässiger Quelle erfahren, wäre schon jetzt in den Kreisen des deut schen Gewerbes eine so große Sympathie für die Beschickung der Pariser Weltausstellung zum Ausdruck gelangt, daß die Frage, ob der Deutschland zur Verfügung stehende Platz ausgefüllt werden wird, gegenstandslos geworden ist. Es handle sich vielmehr schon darum, zu erwägen, wie der Platz zum größtmöglichen Vortheil des deutschen Gewerbes der 27. als Termin zu Verkündung -es vertheilungsplans anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und "ihres Rangverhältnisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtgerichts eingesehen Bekanntmacksuna. die Bahnlinie Wilsdruff - Noffen betreffend. Nach Mittheilung des für den Bau der Bahnlinie Wilsdruff-Nossen bestellten Königlichen Kommissars sind trotz der vom Sektionsbureau Wilsdruff wiederholt an °>e betheiligten Grundstücksbesitzer ergangenen Aufforderung, die Absteckung der Bahnlinie zu schonen, gelegentlich der Feldbestellung mehrfach die die Richtung der Bahnlinie ^zeichnenden Pfähle beim Pflügen augefahren, beschädigt und aus ihrer Lage verdrückt, zum Theil sogar ganz beseitigt worden. Die Königliche Amtshauptmannschaft findet sich daher veranlaßt, die Grundstücksbesitzer der von der obenerwähnten Bahnlinie betroffenen Fluren des hiesigen Bezirks in bedeuten, daß sie zur Vermeidung von Geldstrafe bis zu 60 Mk. — und eventuell entsprechender Haftstrase die auf ihren Grundstücken ausaesteckten Pfähle und Zeichen un versehrt zu lassen haben, insbesondere dieselben bei der Bestellung der Grundstücke nicht beseitigen oder versetzen dürfen und daß für den durch Wiederherstellung beseitigter Pfähle Entstehenden Aufwand diejenigen haftbar sind, denen die Ungehörigkeit zur Last fällt. Meißen, am 2. November 1896. Königliche Amtshauptmannschaft. vsn Schrseter. 'S 8 Ulst ' apstie. nueldungc» ück-A«si Imlsßlull für dis Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Poft bezogen 1 Mk. 55 Pf. Insterate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger m Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. MM. mit einem lßischer >e, lbern, ein nz billigen rkauf. halten wir eschäft in »weigge- Rabenauer virthe um Schneider. ausgenutzt werden könne. Es könne nicht darauf ankommen, daß Deutschland von Allem, was es hervorbringt, Proben auf der Pariser Weltausstellung vorführt, es müsse viel mehr in jedem Gewerbszwcige so vertreten sein, daß die Höhe der Entwickelung deutlich erkennbar ist. Deutschland müsse, wenn anders es auf der Ausstellung nicht gegen andere Nationen in unvortheilhafter Weise abstechen will, aus die sorgfältigste Auswahl der zur Ausstellung ange meldeten Gegenstände den größten Werth legen. In der Justiznovelle, mit welcher sich der Reichs tag gleich nach Wiederaufnahme seiner Thätigkelt beschäftigen wird, befindet sich auch eine für die Presse sehr wichtige Bestimmung. Die Strafprozeßordnung schreibt vor, daß der Gerichtsstand bei demjenigen Gerichte begründet ist, in dessen Bezirk eine strafbare Handlung begangen ist. Eine durch die Presse verübte Strafthat ist begangen, sobald die betreffende Zeitungsnummer ausgegeben sit, sie ist demnach da begangen, wo diese Ausgabe zuerst erfolgt. So wenig stens urtheilt wenigstens der Laienverstand und so haben auch von jeher zahlreiche Gerichtshöfe geurtheilt. Aber andere Gerichtshöfe waren anderer Meinung. Nach ihrer Auffassung kommt es für eine Strafthat mittelst der Presse nicht darauf au, wo die betreffende Zeitung ausgegeben, sondern wo sie verbreitet und gelesen mrd. Demnach nahmen sie an, daß ein Preßvergehen überall da begangen werde, wo eine Nummer der betreffenden Zeitung, die den strafbaren Artikel enthält, hingelangt und gelesen wird. Der dafür preßgesetzlich verantwortliche Redakteur kann nach dieser Ansicht überall da vor Gericht gestellt werden, wo diese Voraussetzung zutrifft. Eme Metzer Zeitung könnte demnach in Memel abgeurtheilt werden oder eine Konstanzer in Flensburg, um recht graste Beispiele zu wählen. Diese Möglichkeit gewann eine besondere Bedeutung für bayerische Blätter, die in ihrer engeren Heimath den Vorzug genießen, von Schwurgerichten aburtheilt zu werden, die dagegen in Preußen und in anderen Bundesstaaten vor Strafkammern kommen müßten. Ilm diesem von dem Gesetzgeber nicht be absichtigten Zustande ein für allemal ein Ende zu machen, hatte die Reichskommission bereits daß erste Mal der Justiz-