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r in Aue llung" Abfahrt Ker. rucü, ährend zu rbacher- 5. -8 16. 5» ?t. 25 ?k. L e, Se» «l» Illsnll, s 8. 1»lr»t« slgsnäs isvüw. o rwä 3S?tz >2 1317. ttme äsr ivigm- tung. ^drug. für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis oiertcljShrUch Mk. IL0 «inschließt. <4 »Illnstrierlen UnterhattungSblattS" in der OelchöstSstrlle, bei unseren Boten sowie bet allen Reichrpaslanst alten. Irscheint täglich abend« mit «»«nähme der Sonn- und Feiertage sür den folgenden lag. Gbenfto», Larkseld, hunörhübel, ^NgvvtUtt Neuheide,Gberstiitzengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftützengrün, Mldenthai «sw. Anzeigenpreis: die llemspaltige Feile 12 Pig., sür auswärtige 18 Pfg. Im ««NameteU die Zeile M Pfg. In, amtlichen Teile di« gespaltene Zelle 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätestens oormitt. g» 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Aek-Zdr.: -mtsbkatt. Verantwort!, Nelorlrur, Trucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. > >1 64. Jahrgang, --a- --..i ^547. Dienstag, den 27. Februar Inmsprecher Ar. 110. 1917 s I. An Geschäften, in denen Fletschwaren, Butter, Schmalz, Speisefette, Eier, Luark, Käse, Milch, frisches oder getrocknetes Gemüse und Obst, Konserven aller Art, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Zucker oder Fische und Ftschwaren aller Art (auch Fischwurst) im Kleinhandel verkauft werden, sind die Preise dieser Waren in der Nähe jedes für die Käufer bestimmten Einganges durch einen von aussen deutlich lesbaren Anschlag bekannt zu geben. Die angeschlagenen Preise sind für alle Wa renmengen gültig, für welche keine besonderen Preise in dem Anschläge verzeichnet sind. Die Verpflichtung zum Anschlag der Preise gilt auch für die Stände in Markthallen und auf Wochenmärkten, sowie für den Straßenhandel. Gemäß tz 1 der Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufs räumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 353 — ver bunden mit 88 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung sind die Ortspolizeibehörden befugt, die Vorschriften des Absatz 1 auf andere Gegenstände des täglichen Bedarfs auszudehnen. Die Befugnis der PreiSprüfungSstellen gemäß 8 5 der Bekanntmachung über die Er richtung von Pretsprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 607 — Preisaushänge für den Kleinhandel mit bestimmten Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs vorzuschreiben, bleibt unberührt. 8 2. Das zum Aushang bestimmte Preisverzeichnis ist von der Gemeindebehörde oder der von dieser zu bestimmenden Dienststelle kostenfrei abzustempeln. Es ist in zwei Abschriften an die Gemeindebehörde oder die von dieser zu be stimmenden Dienststelle bei der Abstempelung abzuliefern. Die eine Abschrift ist nach Beglaubigung der Uebereinstimmung mit der Urschrift von der Gemeindebehörde sofort an die zuständige Preisprüfungsstelle abznliefern, die die Preisaushänge und die Inne haltung der Preise ständig in geeigneter Weise zu überwachen hat. Die zweite Abschrift ist zum Dienstgebräuche zu verwahren. . In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Preisprüfungsstellen auf Grund von tz 5 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 607 — für bestimmte Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs den Preisaushang vorschrciben. 8 3. Der Geschäftsinhaber ist jederzeit berechtigt, abgcänderte Preisverzeichnisse zur Abstempelung vorzulegen. Bis zum Aushang eines dienstlich abgestempelten neuen Preisverzeichnisses bleiben die ausgehängten Preise mit der Wirkung in Kraft, daß keine höheren Preise gefordert oder genommen werden dürfen. Vorgeschriebene Höchstpreise sind sofort zu berücksichtigen. 8 4. Bei allen Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs, für die nach den vorste henden Bestimmungen der Preisaushang vorgeschrieben ist oder noch wird, ist an den in Schaufenstern, in Läden, Marktverkaufsständen, auf den Wagen oder Ständen der btraßenhändler oder in ähnlicher Weise auSgelegten Waren der im Preisaushang be zeichnete Verkaufspreis auf kleinen an die Ware selbst oder die Behältnisse, in denen sich die Waren befinden, anzusteckenden oder sonst zu befestigenden Tafeln anzugeben. Die Schrift auf den Tafeln muß mindestens 5 em hoch und deutlich lesbar sein? 8 5. Bei allen Gegenständen des notwendigen Lebensbedarss, für die der Preisaushang vorgeschrieben ist oder noch wird, darf die Abgabe der im Kleinverkauf üblichen Mengen an Verbraucher zu dem angekündigten Preise gegen Bezahlung nicht verweigert werden. 8 6. Die Durchführung der Verordnung liegt den Amtshauptmannschasten i;nd Stadt räten der Städte mit revidierter Städteordnung ob. Sie sind ermächtigt, im Rahmen dieser Verordnung erläuternde und ergänzende Bestimmungen zu treffen. 8 7. Wer den in den 88 I bis 3, 5 und den auf Grund von 8 6 erlassenen Anord nungen zuwiderhandelt oder als Verkäufer die im Preisverzeichnis angegebenen Preise überschreitet, wird — soweit nicht 8 19 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 — Reichs gesetzblatt Seite 607 — Anwendung zu finden hat oder Höchstpreisüberschreitung oder Preiswucher vorliegt, gemäß 8 2 der Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 — Reichsgcsetzblatt Seite 353 — mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Wer den Vorschriften in 8 4 zuwiderhandelt, wird auf Grund von 88 12 Ziffer 1, 15 Absatz 3, 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprü- sungsstellen und die Versorgungsregelung vom ^Mmber ^5 Reichsgesetz blatt Sette 607, 728 — mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte werden die Verordnungen deS Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1915 — 1454 II 8 I — (Sächsische Staatszeitung Nr. 168 vom 23. Juli 1915), vom 27. Juli 1915 — 1454 » II 8 I — (Sächsische Staatszeitung Nr. 171 vom 27. Juli 1915) und vom 5. Juni 1916 — 881 II 8 Is — (Sächsische Staatszeitung Nr. 129 vom 6. Juni 1916) aufgehoben. Dresden, den 20. Februar 1917. 125 s II8 Is Ministcrium des Innern. Bekanntmachung über den Aerkeyr mit Aruteiern. Auf Grund von tz 15 der Verordnung de» Reichskanzlers Uber Eier vom 12. Au- gust 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 927) wird mit sofortiger Wirksamkeit folgendes bestimmt: 8 1- Der Verkehr mit Brutetern wird unter folgenden Bestimmungen gestattet: Wer gewerbsmäßig oder als Züchter sich mit der Abgabe von Eiern zu Brut zwecken befaßt, bedarf hierzu der besonderen schriftlichen Erlaubnis des zuständigen Kommunalverbandes oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. 8 2. Tie Abgabe darf nur von Geflügelhaltern unmittelbar an Geflügelhalter erfolgen. Es dürfen nur die Eier des dem Versender gehörigen Geflügels versendet werden. 8 3. Das Gesuch muß Namen und Wohnort des Versenders und des Empfängers sowie Zahl und Preis der Bruteier enthalten. Eine Erklärung der Ortspolizeibehörde des Empfängers darüber ist beizufügen, ob dieser Gewähr dafür bietet, daß die Eier für Brut verwendet werden. Der Kommunalverband des Bestimmungsortes ist von der erteilten Erlaubnis durch Zufertigung einer Abschrift in Kenntnis zu setzen. 8 4. Wer Eier zu Brutzwecken verkauft, hat hierüber Aufzeichnungen zu führen, au» denen hervorgeht: Name und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier, Tag des Versandes. Die Aufzeichnungen sind dem Kommunalverband oder einer von diesem zu be stimmenden Stelle auf Erfordern vorzulegen. 8 5. Eier, die als Brnteier gekauft find, dürfen nur zur Brut verwendet werden. 8 6. Die Bruteicrsendungen müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein. 8 7. Die untere Verwaltungsbehörde darf die nach 8 11 Absatz 1 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (Neichsgesetzblatt Seite 927) erforderliche Versendungsbe- scheinigung für Bruteier nur dann ausstellen, wenn der Versender die nach 8 1 erfor derliche Erlaubnis besitzt. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Ausstellung der Bescheinigung durch eine von ihr zu bestimmende Stelle bewirken lassen. 8 8 Die vorstehenden Bestimmungen gehen etwa entgegenstehenden Vorschriften der Ausführungsverordnung zu der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 26. Au gust 1916 (Nr. 199 der Sächsischen Staatszeitung vom 20. August 1916) vor. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 1—6 fallen unter die Strafbe stimmungen der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichsgcsetzblatt Seite 927). Dresden, den 21. Februar 1917. 12II8 VIb Ministerium desInncrn. In Bernsbach (Amtshauptmannschaft Schwarzenberg) und Potschappel (Amts- Hauptmannschaft Dresden-Allstadt) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dresden, den 23. Februar 1917. 144 cl UV Ministerium dcs Innern. Eine Aufnahme der Kartoffelvorräte findet Donnerstag, den 1. März 1917 statt Die Erhebung erstreckt sich auf sämtliche Vorräte an Kartoffeln. Die zum Verbrauche im eigenen Haushalte bestimmten Vorräte sind aber nur dann anzuzeigen, wenn sie mehr als 20 Pfund betragen. Tie Erhebungsvordrucke werden bis zum 28. dss. Mts. verteilt werden. Sie sind vom 1. Mär; 1817, vormittag zur Ab holung bereitzuhalten. Die Zählung wird von freiwilligen Helfern durchgeführt. Wir bitten die Einwoh nerschaft, ihnen ihre Aufgabe in jeder Weise zu erleichtern. Genaueste Feststellungen sind unbedingt erforderlich. Wir machen allen Besitzern von Kartoffclvorräten die sorgfältige Ermittlung und Anzeige ihrer Kartoffelbestände zur Pflicht. Strenger Bestrafung verfällt, wer nicht fristgemäß Anzeige erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Durchsuchung oder die Einsicht der Ge schäftspapiere verweigert. Eibenstock, den 24. Fcbrnar 1917. Der StaHtrat. Hühnerfutter. Anträge auf Zuteilung können im Rathause durch Einwurf eines Zettels, auf welchem Namen und Wohnung des Hühncrbesitzers, sowie die Anzahl der Hühner ver merkt sind, bis Mittwoch, den 28. dss. Mts. abends bewirkt werden. Eibenstock, den 24. Februar 1917. Der Ktaötral. Zahlung der Pferde, Rinder, Schafe »nd Schweine am 1. März 1817. Die Aufnahme besorgen städtische Beauftragte. Die Viehhalter werden aufgefordert, richtige und vollständige Angaben zu machen. Eibenstock, den 26. Februar 1917. Der StaHtrat. Städtischer Butterverkauf. Mittwoch, den 28. dss. MtS., vorm. Nr. 701—1050, nachm. Nr. 1051—1400, Donnerstag, „ 1. März „ „ 1401—1750, „ „ 1751 u.h. Nrn., Freitag, „ 2. „ „ „ 1-350, „ „ 351-700. Eibenstock, den 26. Februar 1917. Der Kta-trat.