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V o i g t l ä n d i sch e r Anzeiger. 14. Stück. Freitags den 5. April -805, Churs. Sächs. Generale, dasAnhalten der Kinder zur Schule und die Bezahlung des Schulgeldes betreffend. , (Fortsetzung.) Damit die Befolgung dieser Vorschriften desto zuverlässiger zu übersehen seyn möge, so ist an jedem Orte, in Städten und Vorstädten von den Viertelsmeistern oder Gcmeinderichtern, ans dem Lande von denen Dorsrichtern, bei dem Anfänge jeden Vierteljahres, das ist am i sten Januar, rsten April, rsten July und rsten October, eine richtige und vollständige Gpeci- ficalion sämmtlichrr daselbst befindlicher schul fähiger Kinder, bei einer Strafe von 2 Tha lern für jede hierbeizu Gchuldengebrachte Nach, läffigkeit, in zwei unrntgeldlich zu fertigenden Exemplarien, dem unten verordneten Schul geld-Einnehmer und dem Schullehrer selbst zu übergeben. Jeder Schullehrer ist verpflichtet, nach An leitung des ihm zugestellten Verzeichnisses täg lich, von welchen der von ihm zu unterrichten, den Kinder dir Schule versäumt worden sey, ohne Nachsicht oder Ansehen der Personen, sorg, fältigst anzumerken, und ein Verzeichnis aller im Laufe jeden Vierteljahres vorgefallenen Ver säumnisse, acht Tage nach Ablaufe desselben, dem Pfarrer zu übergeben. Die hierbei von den Schullehrern zu beob- achtende Genauigkeit gehört zu ihren wichtig, sten Amtspflichten, und es haben diejenigen, welche aus Trägheit, Menschenfurcht, Gefäl- ligkeit, Eigennutz oder sonst, sich einiger Pflichtvergessenheit hierunter schuldig machen, daß bei Versetzungen ober sonst von ihnen ge wünschten Verbesserungen, auf ihre desfallS bei der Behörde angebrachten Gesuche keine Rücksicht werde genommen werden, auch nach Befinden sonstige Ahndung, zu gewarten. / 6. Der Pfarrer hat das ihm zugestellte Ver- zeichniß durchzugchen, die Strafwürdigkeit oder Lerzcihlichkeit der darinnen angezeigten Versäumnisse zu prüfen, und es sodann, mit seinen Erinnerungen und seiner Unterschrift ver sehen, der Obrigkeit mit möglichster Beschleu nigung zu überliefern. 7- Bei Vermeidung des ernstesten Einsehens haben die Obrigkeiten gegen Aeltern, Vormün- der, Dienst-und Lehrherren, welche schulfä hige Kinder ohne hinreichende Ursache die Schu le versäumen lassen, mit gesetzlichem Zwange zu verfahren, urch sie, wenn das von ihneu zur Schule anzuhaltende Kind im Laufe eines Quartals über Acht Tage hintereinander, ohne hinlängliche Entschuldigungsursache, außenge- vliebcn ist, das erstemal mit dreitägigem, in jedem Wiederholungsfälle aber mit sechslägi- gem Gefängnisse, unnachsichtlich zu belegen; wobei sich von selbst versteht, daß das Schul geld wegen des Ausbleibens schlechterdings nicht zurückgehalten, oder verkürzt werben darf. 8- Nur Krankheit oder Abwesenheit des Kin des, wenn beides zur Gnüge bescheiniget, oder sonst bekannt ist, und diejenigen Gründe, wel che der Pfarrer und die Obrigkeit in einzelnen Fällen für zureichend ermessen werden, sind als hinlänglicheEmschuldigungsursachen wegen vor- gcfaüener Schulverfaumnisse anzusehen. Damit aber denen ^keltern oder andern Per sonen,