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Amts- Md Anzeigeblatt Mr den AmtZgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährl. IN. 1.50 einschlühl. des „Sllustr.Unterhaltungrblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unserenvoten sowie bei allen Reichspostanstalten. Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Zchönheiderhammer,Zosa,Unterstützengrün,wildenthal usw. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag Rnzeigenpreis: die klcinspaltige Seile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Seile 30 Pfennige. T«U»Kdr.: Kmtrblatt Drucker und Verleger: Emil Hannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. Fernsprecher Nr 210. ISLS ——— LS. Jahrgang. — Dicnstaq, den 6. Fcbnm Das iinic Bollsschulgcsttz. In den nächsten Tagen wird sich der sächsische Land tag mit dem neuen Voltsschulgesetz beschäftigen. Bei dem lebhaften Interesse, das alle Schichten der Bevöl' kerung Sachsens andem Gesetz haben dürsten, lassen wir die wichtigsten Paragraphen nachstehend folgen. Große Umwälzungen bringt das Gesetz, wie man daraus er sehen kann, nicht, deshalb sind die sächsischen Lehrer mit dem Entwurf nicht sehr zufrieden. Wahrscheinlich wird der Landtag auch nicht unwesentliche Aende rungen daran vornehmen. 8 3. 1,2. Gestaltung der Volksschule. 1. Der freien Entschließung der Schulgemeinde ist iberlassen, ob sie eine allgemeine Volksschule oder ob ie mehrere Arten — einfache, mittlere, höhere Volks chule — unterhalten will. Wo die Verhältnisse es ge tatten, soll die Volksschule nicht als einfache, sondern als mittlere eingerichtet werden. 2. Der Volksschule schließt sich als besonderer Tei! die Fortbildungsschule an. 8 4. 1, 2. Schulpflicht. 1. Jedes Kind hat die Volksschule acht Jahre laug, in der Regel vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 11. Lebensjahre, im Schulbezirk seines Aufenthalts ortes ununterbrochen zu besuchen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Erziehungspflichtige nachweist, daß er das Kind in oder außer dem Haufe auf andere aus reichende Weise unterrichtet oder unterrichten läßt 2. Die Volksschule eines Nachbarortes kann ein Kind nur unter Zustimmung des Schul- Vorstandes dieses Ortes besuchen. Falls die Schü le nicht von höherer Art als die Schule des Aufenthalts ortes ist, bedarf es hierzu auch der Genehmigung des Bezirksschulinsvektors. 8 7. 1, 5. Berücksichtigung des Religionsbekenntnisses. 1. In Schulbezirken, in denen sich Einwohner ver fchiedener Glaubensbekenntnisse befinden und für die Angehörigen des Bekenntnisses der Minderheit innerhalb des Schulbezirkes eigene, den Schulen des Bekenntnisses der Mehrheit gleichartige Schulanstalten bestehen, haben die schulpflichtigen Kinder die Schule ih res Bekenntnisses zu besuchen. Ausnahmen könne,, nur nach Gehör der beiderseitigen Schulvorstände durch die Bezirtsfchulinspektion nachgelassen werden. 5. Kinder solcher Dissidenten, die keiner Re ligionsgesellschast angehören (Paragraph 21 deS Ge setzes vom 20. Juni 1870), haben am Religiousuntcrrich te einer im Lande zugelassenen Religionsgesellschaft teil zunehmen. Die Wahl der Rcligionsgesellschaft steht dem Erziehungspslichtigen frei. Die Erklärung hierüber ist von ihm bei der Anmeloung des Kindes zur-Schule ab zugeben. Wird die Erklärung unterlassen ooer verwei gert, so haben die Kinder am Religionsunterrichte der Schule teilzunehmen, die sie besuchen. 8 8. 2, 3, 4. Schulunterhaltung. 2. Der freien Entschließung der Schulge meinde ist überlassen, von den Eltern oder Er ziehern der Kinder, für welche die Schulgemeinde ihre Schule einzurichten und zu erhalten verpflichtet ist, ein gewisses Schulgeld zu. erheben. Dieses ist durch oie Ortsschulordnung zu bestimmen und kann nach den Ver mögens- und Familienverhältnissen der Zahlungspslich tigen abgestuft werden. 3. Besuchen mehr als drei Kinder eines Erziehungs pslichtigen gleichzeitig die einfache oder, wenn eine sol che nicht besteht, die mittlere Volksschule, so darf nur sür drei Kinder das Schulgeld erhoben werden. 4. Eine Schulgemeinde, die von Schulgeld in der einfachen Volksschule absielst, darf solches auch in der mittleren Volksschule nickt erheben. 8 18. 2, 3. Einfache Volksschule. 2. Dir Schülerzahl einer Klasse darf 50 nicht über steigen. 3. An einer zweiklassigen Volksschule dürfe,« einem Lehrer nicht mehr als 80 Kinder zun, Unterrichte zu gewiesen werden. 8 21. 1, 2. Hilfsschule. 1 . Die Hilfsschule hat neben den allgemeinen Auf- . gaben der Volksschule ihr besonderes Ziel aus die spä tere Erwerbssähigkeit der Zöglinge zu richten 2 In Hilssschulen und Hilfsfchulklassen ist das Lehr ziel angemessen zu beschränken: die Schülerzahl einer Klasse ist entsprechend abzumindern. Aus die körper liche Ausbildung, die Förderung der Haudge- schicklichleit und die Pflege der Sprache ist beson deres Gewicht zu legen. 8 23. 1, 2. Schulleitung. 1. An mittleren oder höheren Volksschulen ist ein Direktor anzustellen, an einfachen Volksschulen dann, wenn an ihnen mehr als sechs Lehrer einschließlich der Hilsslehrer nötig werden. 2. Dem Direktor steht die Leitung und Beaufsichtigung der Schule und ihres Betriebes, sowie ihre Vertretung gegenüber den Eltern und Erziehungspflichtigen und die Vermittelung des Verkehrs der Schule mit den« Schulvorstande und den Schulbehörde«« zu 8 25. l, 2, 3. Aussicht über den Religionsunterricht l. Die der kirchlichen Oberbehörde zustehcnde Auf sicht über de,« Religiousuuterricht übt zunächst der Orts Pfarrer aus. Unter mehreren Ortspfarrern be stimmt die kirchliche Oberbehörde den zuständigen. Sie kann auch am Stelle des Ortspsarrers einem anderen Geistliche«« die Aussicht über den Religionsunterricht übertragen. 2. Der aufsichtführende Geistliche ist berechtigt, dein Religionsunterrichte beizuwohncn: er soll aber wäh rend des Unterrichtes und vor de«, Schülern Bemer kungen über den Unterricht nuterlafsen, auch Anwei sungen dein Lehrer nicht geben, vielmehr etwaige Aus stellungen den, Bezirksschulinspektor mitteilen. 3. Der Bezirksschnlinspcklor hat solche bei ihm an gebrachte Wünsche oder Beschwerden in sorgfältige Er wäguug zu ziehe«, und feine Entschließung darauf dem Geistlichen mitziiteisen. 8 27. l 3. Schulpflicht. l. Die aus der Volksschule eutlasjeuen Knaben find noch drei Jahre lang zum Bef «iche der Fortbil dungsschulc verpflichtet, soweit nicht für ihren Un terricht in anderer, nach der Entschließung der obersten Schulbehörde ausreichender Weise gesorgt ist. Die se Entschließung kann für bestimmre Fälle der Bezirks schuliuspektion übertragen werden. 2 Auch für die aus der Bollsjchulc entlassenen Mädchen sind Fortbildungsschule,« einzurrch- teu Diese sind je nach dem Umfange des wöchentlichen Fortbildungsunterrichtes .Paragraph 29, l) noch ei«« oder 2 Jahre lang zu bejuchen. 3. Der regelmäßige Besuch einer ueunstusige«, höhe ren Volksschule oder einer höheren Lehranstalt bis zur Vollendung des ucuutev Schuljahres befreit von twr Verpflichtung zur Teilnahme an« Fortbildungsu.cker richte, wenn das Kind die seinem Alter entsprechr.no? Klass, mit Erfolg durchlaufen hat. 3 30. 1,2. Bildung der Schulvcrbände. 1. Schulgemeinden dürfen sich zur Erfüllung einzel ner ihnen obliegender Ausgaben zu Schulverbänden ver einigen, namentlich zur gemeinschaftlichen Einrichtung von Fortbildungsschulen, Hilfsschulen, Haushaltungs und Kochunterricht oder zur gemcinschustlichen Anstel lung von Fortbildungsfchullehrern, Nadelarbeitslehrer- innen oder Haushaltungs und Kochlehrerinnen. 2. Zu Beschlüssen über Bildung oder Auflösung eines Schulverbandes, sowie über Feststellung oder Ab änderung der Verbandssatzung bedarf cs oer Zu stimmung sämtlicher beteiligter Schulvorstände. 8 39. 4. 5. 4. Lehrerinnen, die sich während ihrer Dienstzeit verheiraten, scheiden mit diesem Zeitpunkte ohne An spruch auf Ruhegehalt ans ihrer Stelle aus. 5. Lehrer und Lehrerinnen haben beiin Eintritte in das erste ständige Lehramt de»« Diensteid unter ent sprechender Anwendung der Vorschriften für die Staats diener, und, soweit sie auf Grund der bestandenen Prü sungen zur Erteilung von Religionsunterricht bersch tigt sind, das Gelöbnis der Bekenntnistreue abzulegen 8 41. 1. Verfahren bei Besetzung von Lehrcrstellen. l. Bei der Besetzung von Lehrerstellen, sür die der oberste«« Schulbehörde das Vorschlagsrecht zusteht, ist folgendermaßen zu verfahren: Die oberste Schulbehör de benennt dem Schulvorstande drei Bewerber, wenn so viele vorhanden sind, und überläßt ihm die Wahl un ter diesen. Kann sich der Schulvorstand sür keine«« der vorgejchlagenerr Bewerber entscheiden, so wird die Stelle von der obersten Schulbehörde besetzt. Die er sten fünf in jeden« K a l e u d e r h a l bj a h r e durch Todesfall zur Erledigung kommenden ständigen Leh rer stellen besetz« die oberste Schulbehörde ui« mittelbar ohne Mitwirkung des Schulvorstanoes und bei Kirchschullehrerstellen ohne Mitwirkung des Kirchenvorstandes und des Kirchenpatrones. 8 43. 2. Rechte der Lehrer. 2. Nebe«« dem feste«« Gehalte wird jeoem Lehrer- freie Wohnung oder ein nach den örtlichen Verhältnis sei« zu bemessendes Wohnungsgeld gewährt. Die K a milienmohnuug eines ständige«« Lebrers soll wenigstens zwei Stube«« und zwei heizbare Kam meru, sowie Küche, Borratsraum, Bodenraum und Kel lergelaß enthalten: die Wohnung eines unverheiratete«« ständigen Lehrers, der nicht genötigt ist, eine«, setüstän digen Haushalt zu führe«, sowie die einer stöndigeu Leh rerin soll wenigstens eine Stube und zwei heizbare Kam mern nebst den angegebenen Nebenräumen enthalten, als Wohnung sür einen nichtständigen Lehrer oder eine nichtständige Lehrerin ist wenigstens eine Wohnstube und eine heizbare Kammer, sowie ei«, Raum sür Hotz 'und Kohlen und ein Bodenraum zi« gewähren. Dir Wohnung eines Direktors soll ein Zimmer mehr enthalten, als sür die Familienwohuuug eines ständigen Lehrers vor geschrieben ist. Das Wohunngsgeld ist so zu bemessen, daß der Lehrer dafür eine der« vorstehenden Vorschrif teil entsprechende Wohnung in, Schulorte ermieteu kann. 8 44. l. - Pflichten der Lehrer. I. Lehrer an einfachen Volksschulen haben wöchent lich bis zu 32 Lehrstuudcn zu übernehmen. Für Lehrer an mittleren und höheren Volksschulen ist diese Stun denzahl je nach den Verhältnissen abzumindern. Den ausschließlich an Hilfsschulen oder Fortbildungsschulen angestelltcn Lehrern sollen nicht mehr als 28 Lehr stunden wöchentlich übertragen werden. Wo es die Ver hältnisse gestatten, sollen auch au eiujachen Volksschn len die wöchentlichen Pstichtstunden entsprechend ab gemindert und sür alle Schularten besondere Besinn mungen über hie Abminderung der Pflichtjtunoenzahl für Lehrerinnen und für die in höherem Lebensalter stehenden Lehrkräfte getroffen werden. Für Schuldirek toren ist die wöchentliche Stundenzahl je nach den Ver hältnissen abzumindern. 8 49. I. Zusanimeusetzung des Schulvorstandes. l Dein Schulvorstande müssen als Mitglieder an gehören: ru eine durch die Ortsschulordnung nach dein Umfange des Schulbezirkes festzujetzende Anzahl von Mitgliedern der Schulgemeiuoe (Schulvorsteher>, bf der Bürgermeister oder Gemeinoeoorstand des Schulortes, e) der Schulletter Direktor, Hauptlehrer oder alleini ger Lehrer) und in Schulbezirken, die mehrere Schn len umfassen, nach Bestimmung der Ortsschulordnung ein oder mehrere Schulleiter und ein oder meh rcre ständige Lehrer, cis der Pfarrer der Kirchgemeinde, zu welcher der Schulort gehört, oder ein von der kirch lichen Oberbehörde zu bestimmender Geistlicher, o) der Schularzt, wenn ein solcher augestellt und Mitglied der Schulgemeinde ist, bei mehreren Schulärzten ein nach Vorschrift der Ortsschulordnung zu bestimmender Schularzt. Für Schulgemeinden, in denen mehrere stän dige Lehrerinnen yngestellt find, kann durch die Orts schulordnung bestimmt werden, daß eine von ihnen dein Schulvorstande als Mitglied augehörr. Tagesgeschichte. Dentschlanv. Die „N. A. Z.' äußert sich zu Wahlbe trachtungen. Die „Nordd. Allg. Ztg." schreibt: Die Wahlbetrachtungcn der Parteipresse haben die Flut der gegeuseitigen Borwürfe uoch nicht erschöpft. Doch klin gen schon hier und da in die leidenschaftliche Erörterung des Vergangenen besonnene Stimmen hinein, die an die bevorstehenden gemeinsamen Ausgaben mahnen. Wenn es sich dabei auch zunächst um Prüfung des Ter rains handelt, so verzeichnen wir doch gern solche An sätze, die sür die Entwicklung der Beziehungen unter den staatserhaltenden Parteien wertvoll werden kön-