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si, MM» NN- Nmgegen- Amtsblatt lsdruff 20 Psa. SO »/„ Aufschlag. ««. Jahrg Dienstag, de« 39. April 1997 Ro. S9 Juferate werd« MoMagS, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr augeuommeu M dte Kgl. AmLshauptmannschaft Meitzen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff» sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Nlttanneberg, Birkenhain. Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Gruno bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschöaberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz.Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg. Niederwartha, Oberhermsdorf Pohrsdorf, Röhrsdorf bet Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Druck mw Verlag vou Zschunke S- Friedrich, Wilsdrufs. Für die Redaltiou und den amtlichen Teil verantwortlich: Hugo Friedrich, für den Inseratenteil: Arthur Zschuule, beide iu Wilsdruff. JusertiouspreiS 1S Psg. pro viergeipaltene KorpuSzeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 -/, Aufschlag. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. BeruaSpreiS vierteljährlich I Ml. 30 Psg., durch die Post zogen 1 Mk. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adress«: Amtsblatt Wilsdruff. Ministerieller Anordnung zufolge werden nachstehend die vom Bundesräte auf Grund des 8 120« der Reichsgewerbeordnung erlassene«, in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juni 1905 entbaltcnen Vorschriften für Setriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten, bezw. im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetriebe, aus geführt werden, mit dem Hinweis in Ecmneruug gebracht, vag Zuwiberganolungen »ach ß 147, Ziffer 4 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 M. und im Unvcrmögenssalle mit entsprechender Haft bestraft werden. Die nach 8 6 dieser Vorschriften erforderlichen Merkblätter und Abdruck: sind in der Buchdruckern von C. E. Kltnkicht und Sohn in Meißen käuflich zu haben. Meißen, den 2. April 1907 Di- Königlich- Amtshauptmannschaft. I- Vorschrift-» für di- B-tri-b- d-S Maler-, Anstr-ich-r-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierergewerbes. Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der soasti,jen Verarbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Berührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend ge schützt sein. H DaS Anreiben von Bleiweiß mit Orl oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vocgcnommen werden, die so ein gerichtet sind, daß auch beim Einfällen des Bletweißes kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angeriebe« werden, wen« dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre be schäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge Lei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3. DaS Abschleife« und Abbimsen trockener Oclfarbenanstriche oder Spachtel, welchenicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung auSgcführt werden. Der Schletsschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Ab- fälle find, bevor sie trocken geworben sind, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Blei- färben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden ArbeitSanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. § 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische ver wenden, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werben, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahrc«. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, aus die ihnen drohenden Gesundheitrgefahre« hinzuweisen und ihnen bei Antritt des ArbcitsverhältnifseS das nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern ste eS »och nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auSzuhändigen. II. Vorschrift-» für B-tri-b-, i» d-n-» Maler-, Anstreicher-, Tünch-r-, Weitzbind-r- ober Lacki-r-rarbeiten im Zusammenhang mit -in-m anderen Gewerbebetriebe ausgeführt werden. 8 7- Für dte Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bet Maler-, Anstreicher-, Tüucher-, Weißbinder- oder Lackirrer- arbeiten verwendet werden und dabei Bleifarbe» oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten dte Bestimmungen der 88 1 bis 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Beifügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 9. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Be rührung kommenden Arbeiter enthalte» müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlaffen, wenn ste zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln. vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlasten werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134 a der Gewerbeordnung), so find die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung deS Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbeaufsichts beamten (8 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Bleierkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen ste mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulasten- 8 11- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Brtriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit ste nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes, 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des Austritts eines jeden der im Absatz 1 bezeichneten Arbeiter sowie die Art seiner Beschäftigung, 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 5. ven Tag der Genesung, 6. die Tage und Ergebnisse der im §10 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. Das Koulrollbuch ist dem Gewerbeaufstchtsbeamten (8 139 5 der Gewerbe ordnung) sowie dem zuständigen Medtzinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft. Berlin, der 27. Juni 1905. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. (gez ) Graf von Posadowski. Blei-Merkblatt. Wi- schütz-» stch Mal-r, Anstr-tch-r, Tünch-r, Weißbinder, Lacki-r-r und sonst mit Anstreicherarbeiten beschäftig»- Per sonen vor Bleivergiftung? Alle Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Masstkot, Glätte, Mennige, Bleisuper oxyd, Patlisonsches Bleiweiß, Kasseler Gelb, Englisches Gelb, Neabelgelb, Jodblei u. a.) sind Gifte. Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit Anstreicher- arbeiten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Ge fahr der Bleivergiftung ausgesetzt. Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wen« auch nur in geringer Menge, durch Vermittlung der beschmutzten Hände, Barthaare und Kleider beim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak i« den Mund ausgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden. Die Folgen dieser Bleiaufnahme mache« sich nicht alsbald bemerkbar; ste treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die i« den Körper gelangte« Bleimengen sich soweit angesammrlt haben, daß sie V:rgiftu»gSerscheinunge» hervorzubringen imstande sind. Wort» äußert stch dt- Bleivergiftung? Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume am Zahnfleische, Bleisaum genannt, und in einer durch Blässe des Gesichts und der Lippe» sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen Die weiteren Krankheitserscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Bleikolik auf: Der Kranke empfindet heftige, krampfartige, von der Nabelgegend ausgehende Leibschmerzen (Koltkschmerzen); der Leib ist eingezoge» und hart; dabei bestehen häufig Erbrechen und Stuhlverstopfungen, selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen stch Lähmungen; ste betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche das Strecken der Finger besorgt wird, und treten meistens an beiden Armen auf; ausnahmsweise werden auch andere Muskeln an de« Armen oder Muskeln an den Beinen oder am Kehlkopfe befallen. Mitunter äußert stch die Bleivergiftung in heftige» Gelenkschmerzen; von ihnen werden meist dte Knie gelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen ergriffen. In besonders schweren Fällen treten Erscheinungen einer Erkrankung des Gehirn* auf ^heftige Kopfschmerzen, allgemeine Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung). Endlich steht die Bleivergiftung mit dem als Schrumpfntere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zusammenhänge. — Bei bleikrauken Frauen stnd Fehl- oder Totgeburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge von Bleistechtum einer erhöhten Sterblichkeit in den ersten Jahre« unterliegen. Von bleikranken Frauen an der Brust genährte Kinder werden mittels der Milch vergiftet. Abgesehen von den schweren, mit Gehirnerscheinungen etnhergehenden Fällen, welche nicht selten tödlich verlaufen, pflege« die Bleivergiftungen meist zu heilen, wen« die Kranken stch der weitere« schädigenden Einwirkung des Bleies entziehen können. Die Heilung tritt nach mehreren Wochen oder in schweren Fällen auch erst nach Monaten rin. Dev heutigen Nummer liegt als Gratisbeilage -er Ssmmer-Fahrxlan für lyo? bei.