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Wochenblatt und leister g aus ne an itglie« naui' wiero ndero erzig' nsten iedern j he dir n. eu. ls i o ck e, I , Ngr. z ' » , - 5 Ngr. r . > 5 . i: o . ! - 1867- l867. irka»I> Ng' imel für Wilsdruff, Tharaud, Rossen, Sieb-nlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königl. Verichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Sonnakend, den l. 3uni 1867. 22. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. von dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage «ine Nummer. Der Preis für den Bterteljahraana beträgt W Ngr. und ist jedesmal vorauSzubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. ilnzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaction), als auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag vormittag» 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz d«» Blatte« entsprechen, mit großem Danke »»genommen, nach Befinden h-nortrt. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 betreffend, vom 21. Mai 1867. Zu Ausführung dcS Gesetze» vom 15. Mai d. I., Nachträge zu dem Gesetze wegen proviso rischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 vom 24. December 1866 betreffend (Seite 121 de»Gesetz- «.Verordnungsblattes vom heurigen Jahre), wird hierdurch Folgendes verordnet: z. 1. Der durch da« Gesetz vom 15. Mai d. I. tz. 1 unter a. ausgeschriebene Zuschlag zur Grundsteuer ist von jeder Steuereinheit zu erheben mit Einem Pfennig am I August 1867 und mit Einem Pfennig am I. November »867 Und zwar zugleich mit dem für diese Termine durch tz. 1 der Verordnung vom 24. December 1866 (S. 29S de» Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1866) ausgeschriebenen ordentlichen Grundsteuern, also mit Einschluß der letzter« in jedem dieser Termine überhaupt der Betrag von drei Pfennigen von jeder Steuereinheit. Z. 2. Der durch das Gesetz vom 15. Mai d. I. 1 unter b. ausgeschriebene Zuschlag zur Gewerbe- und Perfonal-Steuer ist mit acht Zehntheilen eines ganzen JahreSbetragS, also mit 24 Ngr. von jedem Thaler, mit 8 Pfennigen von jedem Neugroschen des vollen JahreSbetragS, am 18. Juli 1867 zu erheben. Bei Beurthetlung der BettragSpflicht der Kontribuenten zu diesem Zuschläge nach tz. 4 des Tesetze» vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. 1.1845) ist dieser Termin zum Anhalten zu nehmen. tz. 3. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer find vom Erscheinen gegen wärtiger Verordnung an im lausenden Jahre außer dem ordentlichen Gewerbsteuersatze (vergl. tz. 19 der Anordnung vom 23. April 1850, S. 47 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1850- noch acht Zehntheile desselben, also 24 Ngr. von jedem Thaler, 8 Pfennige von jedem Nengroschen des ordent- wichen Gewerbsteuersatzes, als Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und es ist, daß solches geschehen, auf dem Gewerbsteuerscheine mit den Worten: „Hierüber . . Thlr. . . Ngr. . . Pf. Zuschlag nach dem Gesetze vom 15. Mai 1867 erhalten. N. Einnehmer." iu bemerken. Auf gleiche Weise ist bei dem tz. 41 8. und 6. de« Gesetze» vom 24. December 1845 (S. 329 be« Gesetz- und Verordnungsblattes von 1845) erwähnten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerb- kuer gegen Quittung der Ortssteuereinnehmer nach Verdtensttagcn zu entrichten haben.