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MsdmfferTageblatt Amts-! für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Forst rentamt zu Tharandt Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint feit dem Jahre 1841 Insertion-prUs pfg. für Sie s-gespaNene Korpuszelle oder bcr-n Raum, Lokalpreie pfg., Reklamen pfg., alles ml! 0"4 Teuerungszuschlag. Zellraub und tabellarischer Satz mll Aufschlag. Bel Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil inur von Behörden, die Spaiizeile «o pfg. bez. pfg. / Nachweisungs- und Offertengebühr rv bez. ZO pfg. / Tcicphonische Inseraten-Aufgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 1p Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend k Mk., 1r die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte piatzvorschrist 25°/. Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit! längeres Ziel, gerlchkllche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiken- preiseS. / Sofern nicht schon früher ausdrückiich oder stistschwelgcnd als Erfüllungsort Wlksdruff verelnbarl Ist, gllt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. s Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Vas »Wilsdruffer Tageblatt" erschelnt täglich, mlt Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends s Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung v»n der Druckerei wöchentlich ro Pfg., monatlich .0 Pfg., vierteijährlich 2,10 Mk.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich SV Pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellungsgebühr. 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November dieses Jahres (Reichsgesetzdlatt Seite 1303) der Belagerungszustand aufgehoben worden ist, ist die Verordnung über Tanzvergnügungen vom 8. Dezember 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1911 Seite 2) wieder in Kraft getreten. Wenn hiernach auch das Tanzen im allgemeinen wieder gestattet ist, so müssen doch diejenigen Tanzsäle, die gegenwärtig noch für militärische Zwecke gebraucht werden, den Militärbehörden auch fernerhin unter allen Umständen zur Verfügung gehalten werden. Eine Tanzerlaubnis für diese Tanzstättsn ist daher, soweit sie für militärische Zwecke ge braucht oder beansprucht werden, von den Ortspolizeibehörden zu versagen. Sobald die fortschreitende Demobilisierung eine Freigabe auch dieser Tanzstätten für das Tanzen möglich macht, hat sie unverzüglich zu erfolgen. Dresden, am 4. Dezember 1918. 1741 11^. Ministerium des Innern. Zur Verhütung der Verschleppung von Tierseuche« infolge der Demobil machung des Heeres wird hierdurch dis auf weiteres folgendes bestimmt: 1. Alles nach Sechsen eingeführts Klauenvieh ist, soweit es nicht binnen 2 Tagen geschlachtet wird, am Bestimmungsort mindestens 14 Tagen lang abgesondert von anderem Klauenvieh unter Beobachtung zu stellen. Der Zutritt zu den Ställen (Standorten) ist, abgesehn von Notfällen, nur dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betreuten Personen und Tierärzten ge stattet. Im übrigen ist der Besitzer in der Benutzung des unter Beobachtung stehenden Klausnviehs so lange nicht beschränkt, als sich an ihm keine Erscheinungen einer anzeige pflichtigen Seuche (Hj 9 und 10 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909) bemerkbar machen. 2. Die durch die Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 in Verbindung mit der Verordnung vom 7. Juni 1914 (GVBt. S. 160 geregelte bezirkstierärztliche Unter suchung des nach Sachsen eingeführten Klauenviehs Hal, soweit es sich nicht um Tiere aus Sammelsendungen handelt, die vor ihrer Vereinzelung bezirkstierärztiich untersucht worden sind, erst nach Ablauf der 14tägigen Beobachtung zu erfolgen. Bei der Untersuchung eingeführter Rinder hat der Bezirkstierarzt eins längere Be obachtung von Tieren aus Gegenden zu veranlassen, die erfahrungsgemäß oder nach Seuchenstandsberichten nicht frei von Lungenseuche oder Rinderpest sind. , 3. Alles von Truppenteilen oder von anderer Seite mit polizeilicher Genehmigung abgegebene seuchenansteckungsverdächtige Vieh unterliegt nach Maßgabe der einschlagenden Bestimmungen der oorgeschriebenen polizeilichen Beobachtung müden sich hieraus ergebenden Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen, für deren Innehaltung der Besitzer der betreffenden Tiere verantwortlich ist. 4. Alle aus dem Felde oder aus besetzten Gebieten kommenden Hunds der Militär verwaltung, die in Piivatbesitz übergehen, sind der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und 3 Monate lang einer polizeilichen Beobachtung dergestalt zu unterwerfen, daß die Hunde sestgelegt (angekettet oder eingesperrt) werden. Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkvrp versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Die Ver wendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leins ist gestattet. Ebenso sind alle von Heeresangehörigen oder Zivilpersonen aus dem Felde oder aus besetzten Gebieten nach Sachsen eingeführten Privalhunde zu behandeln. 5. Pferdekadaver dürfen nur in Abdeckereien und den in ß 8 der Verordnung vom 1. Juni 1912 (GVBl. S. 288) genannten Anstalten beseitigt werden. Vor ihrer Be seitigung sind die Kadaver auf das Vorhandensein von Seuchen, insbesondere Rotz, durch den Bezirkstierarzt, der zu diesem Zwecke das Weitere mit den Besitzern der Abdeckereien usw. zu vereinbaren hat, zu untersuchen. Soweit erforderlich, können mit diesen Unter suchungen auch die Bezirkstierarztstelloertreter oder andere Tierärzte von den Kreishaupt mannschaften aus Antrag der B-zirkslisrärzte beauftragt werden. 6. In angemessener Zeit nach Friedensschluß hat eine amtliche tierärztliche Durch sicht aller Viehbestände Sachsens auf das Vorhandensein von Seuchen stattzufinden, wo rüber Weiteres seinerzeit angevrdnet werden wird. * 7. Auf pünktliche und gewissenhafte Erfüllung der Anzsigspflicht bei Tierseuchen (HZ 9 und 10 des Viehseuchengesetzes) werden die Tierbesitzer nn eigensten Interesse und mit Rücksicht auf das Allgemeinwohl hiermit noch besonders hmgewiesen. 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 9 Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, am 1. Dezember 1918. 807 V V »4« Arbeits- und Wirtschaftsministerin«. Unter dem Pferbebestande des Gutsbesitzers Otto Richter in Grumbach ist die Raube ausgebroche«. Meißen, am 4. Dezember 1918. 2174 V. «2 Die Amtshauptmannschast. Höchstpreise für Gemüse. Auf Grund der Verordnung des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums vom 29. November 1SI8 (Sächsische Staatszeitung Nr. 279) in Verbindung mir der Verord nung des Ministeriums des Innern, Landesstells für Gemüse und Obst, vom 6. November 1918, Einreihung von Weißkohl und Kohlrüben in Grupps II betreffend, gelten mit Wirkung vom 1. Dezember ISIS ad im Gebiete des unterzeichneten Kommunalverbander (Amtshauptmannschast und Städte Meißen, Nossen, Lommatzsch, Wilsdruff) folgende Höchstpreise: Erzeug vertrags freie Ware erpreis Vertrags ware Groß handels preis Klein handels preis 1 Weißkohl 4,75 Pfennige je 5 Pfund 8,5 12 2 Dauerweitzkohl vom 15. Dezember ab ... . 5,75 6 9,5 13 3. Dauerrotkohl 9,50 10 13,5 17,5 4 Dauerwirfingkohl .... 8 9,5 12 15,5 5. Grünkohl vom 1b. Dezember ab ... . 8 8,5 11,5 16 6 Rote Möhren n«d läng liche Karotten (ohneKraul) . . 7,25 7,75 9,75 14 7 Gelbe Möhren lohne Kraul) 5,50 5,75 7,25 10 8 Weitze Möhren (ohne Kraut) 3 3,75 5,25 8 9 Kleine runde Karotten 12,75 12,75 15,75 22 10. Rote Rüben (rote Beete) . . 7,75 8,75 10,75 16 11. Weitze Kohlrüben . . 2,35 2,35 5,25 8 12 Selbe Kohlrüben 3,6 3,6 6,6 9,5 13. Zwiebel« (ohne Kraut, mit Sack) 17,5 18 23,5 31 14 Herbst-, Wassers, Stop pelrüben, Mairüben . . 2,1 2,1 2,9 5,5 15. Runkelrüben * (Futterrunkelrüben) 2,1 2,1 2.9 5,5 16. Spinat 18 18 23 30 17 Kohlrabi u) ohne Kraut .... . . 9 9 12 17 d) mit jungem Laub 8 8 11 1ö 18. Strunkkohlrabi (ohne Kraut) 5 5 6,5 9 19. Kürbis 10 10 13 18 Die Erzeugerhöchstpreise umfassen die Kosten der Beförderung zur nächsten Verlade stelle und der Verladung, sowie die Vergütung für besondere Aufwendungen des An bauers an Arbeit oder an Kosten für Aufbewahrung (Einmieten, Einkellem und dergl.) Die Preise getcen für gesunde, marklfähige Handelswaren. Grünkohl und Daueeweitzkohl dürfen erst vom 15. Dezember 1918 ab abgesetzt werden. Sowe t Kohlrabi von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise, jedoch nicht mir der Bahn an die Absatzstelle, insbesondere auf öffentliche Märkte befördert wird, ist der Absatz mir Kraut bis auf weiteres zugclassen. Soweit vorstehende Preise für Kohlrabi mit Kraut festgesetzt sind, haben sie nur für die vorgenannten Äusnahmesälle Geltung. Meißen, am 5. Dezember 1918. Nr. 3619 x II 8S4 Der Kommuualverband Meißen Stadt und Land. Ausfuhr und Einfuhr von Hro1. Ter Kommunalverband Meißen Stadt und Land ist hinsichtlich des Grenzverkehrs mit Brot der zwischen dem Gemeindeverband Dresden und Umgebung und den Amts- hauptmannschasten Großenhain, Bautzen, Dippoldiswalde, Kamenz und Pirna unter dem 8. September 1918 getroffenen Vereinbarung, wie sie in der nachstehend O abgedruckten Bekanntmachung niedetgelegt ist, beigetreren. Auf die Bestimmungen m Z 1 Abs. 2, Z 4 wird besonders hmgewiesen Die Strafandrohung im Z 5 gilr auch für das Gebiet des Kommunaloerbandes Meißen Stadt und Land. Meißen, am 3. Dezember 1918. — 1220 cM L — 8S3 Komm««alverband Meitze« Stadt «nd Land. O Der Gemeindeverband Dresden ulid Umgebung und die Kommunalverbände der Amtshauptmannschaslen Bautzen, Dippoldiswalde, Großenhain, Kamenz und Pirna haben über dis Regelung der Ans- und Einfuhr von Schwarzbrot, Weitzbrot «nd Zwieback für den Verkehr zwischen den Bezirken unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 12. April 1915 die nachstehende Vereinbarung getroffen: 8 Die Aus- und Einfuhr von Schwarzbrot, Weißbrot und Zwieback im Verkehr der genannten Bezirke zum Zwecke des Verkaufs ist ohne besondere Genehmigung zugelassen. Die Abgabe der in Absatz 1 bezeichneten Backwaren im eigenen Bezirke auf Brot marken eines fremden Bezirkes ist jedoch verboten.