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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag- Abonnementspreis beträgt vierteljährlich l Mark 20 Pj pr»nnws>-Ln<In. Injeräte werden bis spätesten- Mittags des vorhergehenden TageS deS Erscheinens erbeten und die CorpuSspaltenzeile mit >o Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stabtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 7. Dienstag, den !5. Januar 1884. 9. Jahrg. Bekanntmachung, die Anmeldung der Wehrpflichtigen zur Aufnahme in die Rekrutirnngsstammrolle betreffend. Die deutsche Wehrordnung voin 28. September 1875 bestimmt unter ZK 20 und 23 Folgendes: Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen sich zur Aufnahme in die Nekrutirungsstammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der -Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so hat er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet, zu melden. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie ihren dauernden Aufenthalt und daher zur Stammrolle sich anzumelden haben, zeitig abwesend, auf der Reise begriffene Handlnngsdiener, auf der See befindliche Seeleute u. s. w., so haben ihre Eltern, Vor münder, Lehr-, Brod-, oder Fabrikhercn die Verpflichtnng, sie znr Stammrolle anznmelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung znr Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Anshebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behnfs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb drei Tagen zu melden. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. ' Es werden deshalb hiermit alle diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte meldepflichtig sind, aufgefordert, innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres behnfs Eintragung ihrer Namen in die Nekrutirungsstammrolle in der Rathsexpedition sich persönlich zn melden. Diejenigen, welche sich zum ersten Male anmelden, haben den Geburtsschein, alle andern aber den nach der Musterung empfangenen Loosungs- und Gestellungsschein vorzulegen. Gleichzeitig werden die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn aufgefordert, die unter ihrer Aussicht stehenden militär pflichtigen Personen, welche vom hiesigen Orte zeitig abwesend sind, unter Beobachtung der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen recht zeitig anzumelden. Zwönitz, am 2. Januar 1884. Der B ü r g e r m e i st e r. Adam. Sächsische Nachrichten. — Geldstrafen, auf welche von den Schöffengerichten erkannt worden ist, müssen ohne Verzug berichtet werden,' weil innerhalb acht Tagen, nach gefälltem Urtheil die Beitreibung der Geldstrafe durch den Gerichtsvollzieher erfolgen kann, was wiederum mit Kosten verknüpft ist. — Die Bestechung eines Beamten kann nach einem Urtheil des Reichsgerichts, dritten Strafsenats, vom 5. November 1883 nicht blos durch Gewährung und Annahme von Vermögensvortheilen, sondern auch durch Gewährung und Annahme sinnlicher Genüsse erfolgen. — Bernsbach, 13. Januar. Heute Vormittag gegen 9 Uhr schoß sich der Klempner Anton Fickel hier beim Erschießen einer Katze, wobei ihm das Gewehr zersprang, den Damnen der linken Hand gänzlich ab. — Nachdem der Bürgermeister Schneider in Thum zu dieser Function wieder und zwar nunmehr auf Lebenszeit gewählt, und diese Wahl von der hiesigen Kgl. Kreishauptmannschaft bestätigt worden war, ist der Genannte am 5. d. M. durch den hierzu beauftragten Herrn Regierungsassessor vr. Kunze von Zwickau anderweit in Pflicht genommen worden. x Auerbach. Die Unsitte des Schlagens gegen die Fenster läden, um in dem Zimmer befindliche Personen zu erschrecken, taucht, wenn man sie auch erloschen glaubt, immer einmal wieder ans. Man sollte sie auf das Energischte bekämpfen, da sie gar schlimme Wirk ungen äußern kann. Vorgestern früh nach 6 Uhr mar die Ehefrau eines Stickers in dem zu ebener Erde belegenen Sticksaale beschäftigt, den Ofen anzuheizen. Sie trug zu diesem Zwecke ein brennendes Lämpchen in der Hand. Da donnerte plötzlich eine kräftige Faust gegen einen Fensterladen. Die erschrockene Frau eilte zum Fenster um zu sehen, was es giebt, riß jedoch dabei die auf dem Fenster- brete stehende Petroleumflasche, um. Deren Inhalt ergoß sich über ihre Hand, die das Lämpchen trug, und durch die entfallende Lampe entzündete sich das auf die Diele geflossene Petroleum und ein Glück war es, daß die Kleider der Frau nicht Feuer singen. Sie rief ihren Ehemann herzu, und dieser erstickte das Feuer durch Ueber- streuen mit Asche. Außer der verbrannten Hand und der ange brannten Diele ist ein weiterer Schaden nicht erwachsen. Was ver dient der Flegel, der den Unfug verübt hat? Fünfundzwanzig. — Eine der ältesten Schneiderinnungen des Voigtlandes ist diejenige von Auerbach; dieselbe wird am 9. Juni d. I. ihr zwei- hundertjähriges Bestehen feiern. — Der 53 Jahre alte, auf österreichischem Gebiete oft und hart, u. A. vom Bezirksgericht zu Eger mit 2 Jahren 9 Monaten und 2 Jahren 6 Monaten Kerker, sowie beim Militair 8 Mal, zu meist wegen Diebstahls vorbestrafte Tagelöhner Franz Reiniger aus Mttnsdorf faßte im November v. I. den Plan, Europa den Rücken zu kehren und Amerika zu beglücken. Auf seiner Wanderung nach Bremen kam er am 18. Novbr. nach Reichenbach i. V. In der Nacht zum 19. desselben Monats verübte er bei dem Fleischer und Gastwirth Hering hierselbst einen bedeutenden Einbruchsdiebstahl. Er wartete vor dem Herinq'schen Gasthofe, bis Hering mit seinen Leuten schlafen gegangen, alsdann begab er sich vom unverschlossenen Hofe aus in einen Raum vor der Küche und erbrach einen dort stehenden Schrank, aus dem er 4 Stück Butter, 1 Schüsselchen mit Pflaumen und ein Stück Brod entwendete. Hiernach drückte er vom Hofe aus eine Fensterscheibe der Küche ein, wirbelte das Fenster auf und stieg in die Küche, wo er zunächst ein Pult aufbrach. Aus demselben entwendete er eine Mundharmonika, einen Lederbeutel, eine Cigarrenspitze und ein kleines Messer. Ferner hat er in der Schankstube den Gläserschrank und an der im Laden stehenden Ladentafel zwei Kästchen und ein schrankartiges Behältniß erbrochen, aus den Behältnissen insgesammt 37 Mark Geld, 13 Speckschneide messer, Kleiderzeug rc., sowie aus der Küche und Schankstube ein Paar Frauenschuhe, einen Winterüberzieher, einen Stock, zwei Frauen tücher, eine Frauenschürze, einen Regenschirm, einen Kinderanzug, eine Schuhbürste rc., endlich aus dem Laden noch einen Regenschirm, einen Preßkopf, mehrere Würste, einen Gansbauch und einen Bohrer entwendet. Der Dieb, welcher dieserhalb am 9. d. vor dem Kgl. Landgericht Plauen stand, gab an, daß er zweimal hintereinander in den Gasthof eingestiegen ist und zwar das zweite Mal mit einem Beil, daß er im Hofe gefunden haben will. Hering und dessen Leute erwachten und störten den Dieb, der die Flucht ergriff. Sie setzten ihm nach und ergriffen ihn alsbald. Die gestohlenen Sachen, die einen Werth von mindestens 150 Mk. hatten, hatte der Dieb theils