Volltext Seite (XML)
MMN sm WiNM und Nmgegenö. Amtsblatt j 68. Jahrg Sonnabend, den 12. Ium 19VS No. 65 Erscheint wöchentlich dreimal and zwar DtmStag», Donnerstag? asd Ssnnabends. BezaaSpreiS vierteljShriich I MI. 30 Pfg., darch die Post bezogen 1 Ml. 54 Pfg. -rnferlate werden Montag», Mitwochs und Freitag» bi» spätestens 12 Uhr angenommen. ^nsertionSPreiS 15 Pfg. Pro viergespalteue KorPuSzeil«. Außerhalb deS AmtSgerichtSbeziris WlSdrust MM. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Ausschlag. Lokalblatt für Wilsdruff, Altta««eberg, Birke«hai«, Blankenstein, Braunsdorf, BurkhardtSwalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bet Mohorn, «aufbach, KeffelSdorf, Klei«schö«berg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotze«, Mohorn, MUtitz-Roitzschen, Munzig Neukirche«, Neutaa«ebn^ »rl Pohrsdorf, RöhrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Sternbach bet Jeo-or», Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, WeiStropp, Wtldberg. Mit -er wöchentlichen Geilage „Welt im Bild" und -er monatticheu Geitage „Ansere Heimat . Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für Politik und Inserate verantwortlich: Arthur Zschunke, für den übrigen Teil: Johannes Arzig, beide in Wilsdruff. Fernsprecher Nr. ü. — Telegramm-Adrefse: Amtsblatt Wilsdruff. - - - - - - . flir die Sgl. »mtshauptmannschaft Weißen, Mr da» Lgl. Amtsgericht und den Stadkrat m Wil-db« sowie für das Kgl. Forstrentamt ru Thsrand- Ministerieller Anordnung zufolge werden nachstehend die vom Bundesrat auf Grund des Z 120e der Reichsgewerbrordnung erlassenen, in der Bekanntmachung des Reichkanzlertz vom 27. Juni 1905 enthaltenen Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lacktererarbeiten, bezw. im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetriebe, aus- geführt werde«, mit dem Hinweis in Erinnerung gebracht, daß Zuwiderbandlungen nach 8 147 Ziffer 4 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. und im Unvermögenssalle mit entsprechender Haft bestraft werden. Die nach § 6 dieser Vorschriften erforderlichen Merkblätter und Abdrucke sind in der Buchdrucker« von C. E. Klinkicht L Sohn in Meißen käuflich zu haben. Meißen, am 15. Mai 1909. mos Nr. 438/VII. Die Königliche Amtshauptmannschaft. I. Vorschriften für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- -der Lackierergewerbes. 81- Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Berührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend ge schützt sein. 8 2 Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, son dern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch beim Einfüllen deS BleiweißeS kein Staub in die Arbeitsräume ge langen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarbe». Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werde» und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarbe« 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3. Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden. Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle find, bevor sie trocken geworden sind, zu entfernen. 8 4- Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkttteln oder anderen vollständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder-oder Lackierer- arbeiten beschäftigt werden, bei de»en sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Hand- tücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses das nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie eS noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. II. Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer arbeiten im Zusammenhang mit einem anderen Gewerbebetriebe ausgeführt werden. 8 7. Für di- Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bet Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder, oder Lackierer- arbeiten verwendet werden und dabei Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6 Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werst statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Ver- fugung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kommenden Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; _ 3 die Arbeiter haben die Arbettskleider bet denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; , „ 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Uebcrwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem GewerbeaufstchtS- beamten (8 139b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vor handener Bleierkcankuvg zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Bleierkcankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen, 8 11- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 2 den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten ArzteS, 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des Austritts eines jeden der im Absatz 1 bezeichneten Arbeiter sowie die Art seiner Beschäftigung, 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 5. den Tag der Genesung, 6. die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgeschriebenen allgemeine» ärztlichen Untersuchungen. Das Kontrollbuch ist dem GewerbeaufstchtSbeamten (8 139b der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft. Berlin, den 27. Juni 1905. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. (gez.) Graf von Posabowsky. Blei-Merkblatt. Wte schütze« sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeite« beschäftigte Perso«-« vor Blei vergiftung? ^.^ll/Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Masstkot, Glätte, Mennige, Bleisuperoxyd, Patttsonsches, Bleiwetß, Kasseler Gelb, Englisches Gelb. Neapelgelb, Jodblei u. a.) sind Gifte. < «A"ler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeite« beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt. Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringerer Menge, durch Vermittlung der beschmutzten Hände, Barthaare und Kleider beim Essen, Trinken, oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund ausgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden. Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich nicht alsbald bemerkbar; sie treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in den Körper gelangten Bleimengen sich soweit angesammelt haben, daß sie VeratftunaS- erscheinungeu hervorzubringen imstande sind. Wort« äußert stch die Bleivergiftung? -Deichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume am N ische, Bleisaum genannt, und in einer durch Blässe des Gesichts und der Lippen l^gcbenden Blutarmut zu bestehen. Die weiteren Kraukhettserscheinungen sind die Bleikolik auf: Der Kranke empfindet heftige, ge, v"". Nabelgegend ausgehende Leibschmerzen (Kolikschmerzen); der Leib ist eingezogen und hart; dabet bestehen häufig Erbrechen und Stuhlverstopfung; selten