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Amts- Nil Aii'MeblM für den Ge;irk des Amtsgerichts Eibenstock unb dessen Umgebung LSS L»»S Abonnement viertelt. 1 M. 20 Pf. einschließl. des „Illustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage „Seifen blasen" in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Erlrgr.-Adrestr: Amtsblatt. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Frrnsprrchrl tlr. 210. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. , 52. Jahrgang. —, Donnerstag, dm 28. Dczembrr Racher sichtliches Regulativ wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die König!. Amtshauptmannschnst Schwarzenberg und die Stadträte zu Aue, Eibenstock, Löstiritz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, 1539 L. am 23. Dezember 1905. Regulativ über die Beseitigung «mgestandener und getöteter Tiere. Durch die in Zwickau-Pölbitz bestehende Abdeckerei von Max Ernst Voigt, die mit chemisch - thermischen Apparaten ausgestattet ist, und die überdies eine größere Anzahl vor schriftsmäßiger Seuchentransportwagen aufzuweisen hat, ist die Möglichkeit geboten, die Körper von an Seuchen umgestandenen oder getöteten Tieren auf die durch die Instruktion vom 27. Juni 1895 in erster Linie vorgeschriebene Weise, nämlich durch Anwendung hoher Hitzegrade, vollkommen unschädlich zu machen und überhaupt Kadaver jeder Art schnell und zweckmäßig zu beseitigen. Mit Rücksicht hierauf bestimmen die Königliche Amtshauptmannschaft nach Gehör des Bezirksausschusses und die Stadträte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg auf Grund eines mit genanntem Voigt getroffenen Abkommens folgendes: „ . , 8 1- 1) Alle infolge Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut oder Rotz (Wurm) um gestandenen oder getöteten Tiere sind der eingangserwähnten Abdeckerei vollständig und mit der Haut abzuliefern. Zu diesem Zwecke haben die betreffenden Viehbesitzer der Abdeckerei ungesäumt tele graphisch, telephonisch oder in sonst geeigneter Weise Nachricht zu geben, damit die be treffenden Kadaver mit tunlichster Beschleunigung mittels Seuchentransportwagens abgeholt werden können. 2) Desgleichen müssen alle anderen umgestandenen oder getöteten Tiere, die weder zur Kategorie unter l. gehören noch zu Schlachtzwecken getötet sind und ein Mindestgewicht von 75 kx haben, an die Abdeckerei und zwar mit der Haut abgeliefert werden. 3) Zu Schlachtzwecken getötete Tiere, einschließlich notgeschlachteter Tiere, die mindestens 75 kA wiegen, und deren Fleisch nach dem Fleischbeschaugesetz zu vernichten ist, müssen eben falls, soweit nicht ihr Fleisch nach der bestehenden Bestimmung anderweit zur technischen Verwertung gelangt (zu vergl. 8 9 Abs. 5 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 in Ver bindung mit 88-41, 45 der dazu ergangenen Ausführungsverordnung 8nb A und 8 20 der Sächsischen Verordnung vom 27. Januar 1903, sowie 8 -42 des Regulativs für staatliche Schlachtviehversicherung im Königreich Sachsen), der Abdeckerei und zwar mit dem Fett überlassen werden, nachdem sie zuvor durch den Besitzer in Gegenwart und nach Anweuung des Fleischbeschauers zum Verzehren für Menschen und Vieh untauglich gemacht worden sind. Die Haut verbleibt in diesem Falle dem Viehbesitzer. 4) Alle unter 75 wiegenden Tierkadaver der unter 2. und 3. genannten Art ein schließlich der neugeborenen und ungeborenen Tiere, sowie Fleischteile und Organe oder Organteile der unter 3. genannten Tiere sind und zwar letztere in Gegenwart des Fleisch beschauers oder eines Polizeibeamten zu verbrennen, soweit günstige Verbrennungsgelegcn- heiten vorhanden sind, anderenfalls in anderer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Weise unschädlich zu beseitigen. 8 2. Die nach 8 1 sud I —3 zu vernichtenden Kadaver sind von Voigt in der Regel inner halb 24 Stunden, spätestens aber nach 36 Stunden nach empfangener Benachrichtigung abzuholen. 8 3. Die nach 8 1 «ub 4 zu vernichtenden Tiere und Tierteile können ebenfalls, wenn dies eine Gemeinde für ihren Bezirk beschließt, an die Abdeckerei abgeliefert werden, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen: ». Die Tiere oder Tierteile sind bis zur Abholung durch Voigt in undurchlässige, verschließbare Fleischbehälter, die von den betreffenden Ortspolizeibehörden in ge nügender Anzahl zu beschaffen sind, zu bringen. Diese Fleischbchälter sind vom Fleischbeschauer oder der Ortspolizeibehörde unter amtlichen Verschluß zu nehmen. b. Die Entleerung der Fleischbehälter durch Voigt hat in der Regel wöchentlich ein mal zu erfolgen, braucht aber von ihm nicht eher vorgenommen zu werden, als bis die abzuholenden Tiere und Tierteile ein Gesamtgewicht von mindestens 50 erreicht haben. Die Benachrichtigung Voigts erfolgt durch die Ortspolizeibehörde. c. Nach erfolgter Entleerung sind die Fleischbehälter jedesmal gehörig zu reinigen und zu desinfizieren. 8 4. 1) Für die Abholung und Vernichtung eines a» Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut oder Rotz (Wurm) erkrankt gewesenen Tieres sind bei Pferden und Rindern im Alter von einem Jahr und aufwärts 6 Mark, bei allen anderen an diesen Krankheiten erkrankt ge wesenen Tieren 3 Mark von dem Vichbesitzer an den Kaviller zu bezahlen, da diese Seuchen kadaver ganz und mit der Haut zerkocht werden müssen und sonach keinerlei Erlös aus den selben erzielt wird. Sind jedoch bei einem Viehbesitzer mehrere solcher Kadaver auf einmal abzuholen, so sind für ,edes weitere Stück der ersten Art nur noch 2 Mark und für jedes weitere Stück der zweiten Art nur noch l Mark als Entschädigung vom Viehbesitzer zu bezahlen. 2) Für einen unter 8 4 Ziffer 2 fallenden Kadaver eines über 2 Jahre alten Pferdes sind 5 Mark und für alle anderen unter diese Bestimmung fallenden, aber mindestens 15ol<» wiegenden Kadaver 6 Mark vom Kaviller an den Viehbesitzer zu bezahlen. Ist jedoch die Haut des Tieres beschädigt, so hat der Kaviller die nach vorstehendem festgesetzte Entschädigung nur unter Abzug des Minderwertes der Haut, der ortspolizeilich zu taxieren ist, zu gewähren. Es ist daher feiten der betreffenden Viehbesitzer im eigenen Interesse darauf zu achten, daß Beschädigungen der Häute nicht Vorkommen. 3) Im übrigen sind weder vom Viehbesitzer noch vom Kaviller Entschädigungen zu bezahlen. 8 5. In allen Fällen, in denen nach den reichs- oder landesgesetzlichen Bestiminungen Ent schädigungen gewährt werden, ist wegen der vorerst vorzunehmenden Taxation bei der Be nachrichtigung der Abdeckerei gleichzeitig anzugeben, wann die Abholung erfolgen kann. , 0- Kadaver von leuchenkranken und feuchenverdächtrgen Tieren dürfen in keinem Fall eher abgeholt werden, als bis die amtliche Untersuchung und Feststellung an Ort und Stelle durch deu Königlichen Bezirkstierarzt erfolgt ist. 8 7. Dem Führer des Transportwagens, init dem die Tierkörper abgeholt werden sollen, ist die ungehinderte Zufahrt bis zu dem Ort, an dem der Tierkörper sich befindet, unweigerlich zu gestatten. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 2 Wochen bestraft. 8 9. Falls Voigt den ihm nach diesem Regulativ obliegende» Pflichten zuwiderhandelt, hat er, vorbehältlich etwaiger Schädenforderungcn, für jeden Zuwiderhandlungsfall eine von der Königlichen Amtshauptmannfchaft oder dem zuständigen Stadtrat zu verhängende und im einzelnen Fall besonders festzusetzende Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark zu gewärtigen. 8 w. Das Regulativ tritt mit dem ersten Januar 1906 in Kraft. Me Kgl. /lmtsvauplmannschafl Schwarzenberg und die Stadlräte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Weustädtel, üchneeberg und Schivar;enbera, am 9. Dezember 1905. Demmering. I)r. Kretzschmar. Hesse. Zieger. IN-. Richter. IN. v. Woydt. I. V.: Borges. Kerr vr. meä. /läolt I'riävrLoL, prakt. Arzt hier, ist als Arzt der Dienstbotenkrankenkaffe zu Eibenstock zugelassen worden. Stadtrat Eibenstock, am 18. Dezember 1905. Hesse. L— Wiesenverpachtung. Die Schönheider Wiese an der Unger'schen Schleiferei, I,7<> Im groß, soll für 11 Jahre vom l. Januar 1906 ab meistbietend verpachtet werden. Gebote sind schriftlich in ver schlossenem Umschläge mit der Aufschrift „Gebot auf Schönheider Wiese" versehen an die unterzeichnete Revierverwaltung bis zum 14. Januar l906 einzureichen. Die Eröffnung der Gebote erfolgt am 15. Januar früh 8 Uhr. Die Bieter bleiben 14 Tage an ihr Gebot ge bunden. Die Auswahl unter den Bietern, der Zuschlag und die Ablehnung sämtlicher Gebote bleibt dein Finanzministerium Vorbehalten. Die Pacht-Bedingungen sind auf der Oberförsterei Hundshübel einzusehen. Kgl. Forstrevier-Verwaltung Hundshübel. Wahlrechtes in mehreren Städten, vor allem in Dresden und Chemnitz, veranstalteten, ihren Zweck, auf Landtag und Regierung einen Druck auszuüben, nicht erfüllen werden. — Ein langjähriges Mitalied der Zweiten Kammer, der national liberale Abgeordnete Niethammer, Vertreter für Waldheim- Döbeln, legte sein Mandat nieder; mit Tode gingen ab der konservative Abgeordnete Leidholt, Vertreter des 39. ländlichen Wahlbezirkes, und der wild-liberale Abgeordnete Gräfe-Annaberg. Wichtige Veränderungen traten in den oberen Kommando stellen der Armee ein. Prinz Johann Georg wurde zum Kommandeur der 1. Infanterie-Brigade Nr. 45, der bis herige Generalstabschef Generalmajor Barth zum Komman deur der «>. Jnkanterie-Brigade Nr. 64, Generalmajor v. Müller zum Kommandeur der 4. Infanterie-Brigade Nr. 48 und der bisherige Brigade-Kommandeur Generalmajor Freiherr v. Wagner zum Generalstabschcf der Armee ernannt. Leider starb Generalmajor v. Wagner zwei Tage nach Neber nähme seines neuen hohen Postens ganz plötzlich; zu seinem Nachfolger in der Stellung eines Generalstabschefs der Armee ernannte der König dann den bisherigen Obersten des Infanterie-Regiments Nr. 178, Wermuth. Am 15. Januar 1905, als dem 12. Geburtstage des Kronprinzen Georg, er folgte die feierliche Einstellung des Thronerben als Leutnant in das Grenadier Regiment Nr. 100. Die in der Reichstags session 19<>4/l905 angenommene neue Militärvorlage halte Jahresrundschau für das Königreich Sachsen. Werfen wir, an der Schwelle des neuen Jahres stehend, im Geiste einen Blick auf die bemerkenswertesten Ereignisse zurück, welche das Jahr N>05 in seinem Verlaufe für unser engeres Vaterland zeitigte, so gedenken wir zunächst unseres allvcrehrten Königs Friedrich August und seines Hauses. Wie der erlauchte Monarch schon bald nach seinem Regier ungsantritte bestrebt war, nähere Fühlung mit dem Volke durch Reisen nach den verschiedensten Landesteilen zu ge winnen, so ist er auch in dem jetzt sich vollendenden Jahre in diesem Bestreben fortgefahren. Denn wiederum wurden zahlreiche Städte durch den Besuch des Herrschers ausge zeichnet, und überall bekundete hierbei die Bevölkerung ihre warme Anhänglichkeit an den König und das Haus Wettin. Neben seinen Reisen im Inneren des Landes führte König Friedrich August auch öftere Reisen über die Landesgrenzen hinaus aus. So stattete er im Januar dem Kaiser seinen Antrittsbesuch in Berlin ab; im Fortgänge des Jahres be suchte er die Höfe von Wien, München, Altenburg, Darm stadt, Stuttgart usw. Dazwischen nahm der König mit seinen Kindern einen längeren Sommeraufenthalt in Salegg in Tirol. Im Herbste empfing er den Gegenbesuch des Kaisers in Dresden, ferner konnte er daselbst als seinen Gast auch den jugendlichen Herzog Karl Eduard von Koburg be grüßen. Der Bruder des Königs, Prinz Johann Georg, unternahm eine längere Orientreise. Wiederholte größere Reisen, zum Teil nach dem Auslande, führte auch die Königin- Witwe Carola aus, sie legten erfreuliches Zeugnis von der Rüstigkeit ab, deren sich die hohe Frau ungeachtet ihres vor geschrittenen Alters noch immer erfreut. Das politisch hervorragendste Jahrescrgcbnis bildeten die Neuwahlen zur zweiten Kammer. Die Urwahlen wurden vom 14. bis 16. September, die Abgeordnetenwahlen am 2. Oktober vollzogen. Das Gesamtresultat bestand in der Wahl von 19 Konservativen, 8 Nationalliberalen, 1 Freisinnigen, 1 Reformer und 1 Sozialdemokraten; eine erhebliche Ver schiebung in den Parteiverhältniffen bedeuteten also die Neu wahlen nicht. Am 26. Oktober erfolgte die feierliche Er öffnung des neuen Landtages durch den König. Zahlreiche gesetzgeberische Beratungsstoffe sind dem Landtage auch dies mal unterbreitet worden; von ihnen ist die politisch wichtigste Vorlage diejenige über die Aenderung in der Zusammen setzung der Zweiten Kammer. Die hie und da erwartete neue Vorlage über die Reform des Landtagswahlrechtes ist dem Landtage leider nicht zugeaangcn, doch hat die Regiemng noch während der parlamentarischen Verhandlungen des alten Jahres die Erklärung abgegeben, daß sie diese wichtige Frage keineswegs aus dem Auge verloren habe. Als selbstver ständlich kann es betrachtet werden, daß die lärmenden Straßendemonstrationen, welche die Sozialdemokraten zu gunsten des von ihnen gewünschten allgemeinen Landtags